Pflegeheim-Sparbuch abgeben?

Hallo,
alles klar - kein Problem
Gruss
Czauderna

So ganz verstehe ich noch nicht, was da wirklich passiert ist.

Da geht jemand mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet zum Pflegeheim und bespricht den Einzug seines Vaters. Es wird darüber geredet, was es kostet, welche Anteile von der Versicherung übernommen werden, welche Leistungen dafür erbracht werden, …
Und dann sagt der Vertreter des Pflegeheims „Gut, dann wäre jetzt einiges geklärt. Ihr Vater überweist dann monatlich 2321,80€ und kann zum 01.11.20 einziehen. Eins noch: Als Sicherheit, dass wir an unser Geld kommen, müssen Sie uns das Sparbuch der Sparkasse Hintertupfingen überlassen - Sie wissen schon, das mit den 78.230€ drauf.“

In dem Augenblick wäre meine erste Frage gewesen, wer denen von einem solchen Sparbuch erzählt hat. Ich hätte das Büro auch nicht verlassen, bis ich darauf eine Antwort bekommen hätte.

Auch in der Pflege besteht Vertragsfreiheit. Die wollen eine solche Sicherheit? Na gut, das ist nicht strafbar. Bei Wohnungen sind drei Monatskaltmieten als Kaution üblich, eine Sicherheit in der Höhe hätte man ja vereinbaren können. Darin sehe ich nicht den eigentlichen Skandal. Das wirkliche Problem ist, dass hier scheinbar in höchstem Maße geschützte Daten von irgendwem ausgeplappert oder ausgespäht worden sind. Das Finanzamt als Quelle dieser Information schließe ich eigentlich aus.

Das Problem ist hier zunächst einmal, dass nicht nach einer konkreten Sicherheit oder Vorauszahlung gefragt worden ist, sondern man pauschal „das Sparbuch“ (mit beliebigem Guthaben) verlangt hat.

Dann kommt dazu, dass es nach § 14 Absatz 4 WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) unzulässig ist, Kautionen von solchen Personen zu verlangen, die Leistungen der Pflegekasse bekommen. Von diesem Verbot gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn die Pflegeeinrichtung keine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI mit den Kostenträgern abgeschlossen hat, sondern im Kostenerstattungsverfahren nach § 91 Absatz 2 SGB XI abrechnet, hat sie keinen direkten Anspruch gegen den Kostenträger (der immer leistungsfähig ist, und gegenüber dem daher keine Kaution notwendig ist), kann nach § 14 Absatz 1 WBVG eine Kaution vereinbart werden. Aber diese Kaution ist eben klar definiert, und für die Zahlung dieser Kaution kann der Bewohner oder seine Angehörigen beliebige Mittel einsetzen, die diesen zur Verfügung stehen. Ein Sparbuch muss dafür nicht herausgegeben werden, selbst wenn es vorhanden ist, und zufälligerweise exakt das passende Guthaben für die maximal zulässige Kaution haben sollte.

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Blödsinn. Das Finanzamt weiß in den meisten Fällen gar nichts von den Konten, falls doch, würde das Finanzamt keine Auskunft geben, weder einer anderen Behörde noch einem Pflegeheim. Steuergeheimnis.

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In irgendeinem Beitrag mit nachträglichen Informationen wurde gesagt, das Pflegeheim hätte den auf dem Konot liegenden Betrag genannt. Verrückt, oder? Woher sollten die das (legal) erfahren haben?

Oh, das war mir unbekannt - danke für den Hinweis!

Das wird ihnen wohl der Betroffene/dessen Angehörige gesagt haben. Da hier auch dieser „Sozialfundus“ genannt wird, mag es sein, dass da ggf. im Rahmen einer hierüber gelaufenen Geschichte dieser Betrag mal genannt wurde. Kann ja sein, dass Heimbetreiber und Betreiber des Sozialfundus hier identisch sind. Ich bin mit dem Begriff des Sozialfundus nicht so vertraut, da das wohl eine ostdeutsche Spezialität zu sein scheint. Ist wohl so eine Art Sozialkaufhaus/Annahme von Altmöbeln und Vermittlung dieser an Bedürftige.

In einem solchen Fall würde ich mich mal mit dem (überörtlichen) Träger der Sozialhilfe und/oder der Pflegekasse in Verbindung setzen. Schließlich hat das Heim einen Versorgungs- und einen Vergütungsvertrag (es sei denn reine Privateinrichtung) mit denen abgeschlossen.
Auch soll das Heim mal angeben, welche zusätzlichen Kosten denn anfallen und ob diese den Vorschriften entsprechend erhoben werden (Preisliste).

Wie gesagt: Behörde einschalten (nicht Heimaufsicht - die ist da noch nicht zuständig)

Gibt es Angehörige die eine Betreuungsvollmacht haben?
Oder wurde ein gesetzlicher Betreuer für den Vater beauftragt?
Wer zahlt die verbleibenden Kosten für das Pflegeheim?

Alles Fragen, die man aus deinem Text nicht erkennen kann.

Ich habe eine Generalvollmacht und Betreuungsvollmacht für einen Verwandten und haben für ihn im Pflegeheim ein Konto angelegt, wo für weitere Kosten wie z.B. Fußpflege, Friseur, sonstige Pflegemittel usw. ein Guthaben von ca. 200 € zur Verfügung steht.

Hallo,
doch, eigentlich ist das Problem klar - das Pflegeheim wollte das Sparbuch des Bewohners haben und die Frage ist bzw. war, ist das rechtens?
Was meinst Du?
Gruss
Czauderna

Das Pflegeheim, hat überhaupt nicht die Berechtigung dies zu fordern.
Es könnte sich aber an das Betreuungsgericht wenden und klären lassen, wer für die Kosten aufkommt. Aber um dies beurteilen zu können, fehlen einige Informationen.

Hallo,
da sind wir uns einig - das Pflegeheim hat keine Berechtigung das Sparbuch zu fordern, aber wenn die Bezahlung des Eigenanteils durch den Bewohner selbst erfolgt und auch wirklich geleistet wird, dann kann sich das Pflegeheim auch nicht an ein Betreuungsgericht wenden - was soll dabei herauskommen?
In diesem Fall gibt es keine Betreuung durch den Gesetzgeber
Welche Informationen fehlen dir hier?
Ich war selbst ein vom Gericht eingesetzter Betreuer und es war auch mein Vater und der war auch im Pflegeheim und kein Sozialfall, d.h. ich habe seinen Eigenanteil monatlich
vom Konto abbuchen lassen, das war aber dem Pflegeheim egal, - Hauptsache der Eigenanteil wurde auch gezahlt.
Gruss
Czauderna

Hallo Günter,
der Meinung war ich früher auch.
Dazu eine kleine Geschichte die sich tatsächlich zugetragen hat.
Ein Verwandter (nennen wir ihn mal Herr X) hatte einen Zusammenbruch und kam auf Grund des Amtsarztes der dann auch noch Demenz feststellte in ein Pflegeheim (Kurzzeitpflege) an seinem Wohnort.
Frau Y hatte eine notarielle Generalvollmacht incl. Betreuungsvollmacht, die sie per Email sofort an das Pflegeheim sendeten. Außerdem meldete sich sofort Frau Y in diesem Pflegheim und teilte mit, dass sie erst in etwa 4 Wochen vorbeikommen könnte, da sie auf Grund einer Fuß-OP nicht vorher kommen kann.
Das Pflegeheim erkannte die notarielle Generalvollmacht nicht an und beantragte beim Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung. Zwischenzeitlich war Frau Y im Pflegeheim (ca. 300 km) von ihrem Wohnort entfernt, brachte Herrn X, Kleidung aus seinem Haus und beauftragte Handwerker einige Renovierungen durch zu führen. Als sie dann die Handwerker vom Konto ihres Vaters bezahlen wollte (Kontovollmacht vorhanden) teilte ihr die Bank mit, dass ihre Kontovollmacht vom Betreuungsgericht für nichtig erklärt wäre. Sie nahm sofort Kontakt mit dem Gericht auf und man erklärte ihr, dass der Richter einen gesetzlichen Betreuer eingesetzt hat, der sich dann auch noch bei ihr meldete. Er teilte ihr dann auch noch mit, dass er das Haus verkaufen würde, und sie das Haus nicht mehr betreten darf, obwohl sie in dem Haus noch mit Nebenwohnsitz gemeldet war.
Frau Y schaltete sofort einen Rechtsanwalt, Schwerpunkt Betreuungsrecht ein und dieser setzte dem zuständigen Richter eine Frist von 8 Tagen ein, auf die dieser Richter sofort reagierte und die gesetzlichen Betreuung einstellte… Jedoch die Gerichtskosten und den gesetzlichen Betreuer durfte Frau Y zahlen. Kostenaufwand incl. RA ca. 5.000 €
Noch ein Hinweis, die Pflegeheimkosten werden von der Rente + Mieteinnahmen + Pflegezusatzversicherung + gesetzlicher Pflegeversicherung vollständig übernommen.

Hallo,
das ist natürlich ein Hammer, da kann ich deinen Beitrag eher nachvollziehen, verständlich, wenn man so einen Fall erlebt hat.
Okay, damit wären dann alle „Klarheiten“ beseitigt :slight_smile:
Gruss
Günter