Hallo,
ein alte Dame hat sich nun in einem Pflegeheim in ein Einzelzimmer eingemietet. Die Kosten für dieses Einzelzimmer belaufen sich auf knapp 3200 Euro. Da eigenes Einkommen und Pflegeversicherung diese Kosten nicht decken (es fehlen ca. 1000 Euro), ist Sozialhilfeantrag gestellt. Das Sozialamt prüft nun die Einkommens- und Vermögenssituation der Kinder, die dann zu einer Kostendeckung herangezogen werden sollen. Ein Arzt des Vertrauens hat dieser behinderten und in Pflegestufe 2 eingestuften Dame auf Nachfrage des Sozialamtes bescheinigt, daß aus pflegerischen und medizinischen Gründen ein Einzelzimmer angebracht bzw. notwendig ist.
Zum einen interessiert mich, ob man ein Gegengutachten z.B. durch einen amtlich bestellten Vertrauensarzt fordern kann hinsichtlich der Notwendigkeit eines Einzelzimmers, da es sich bei
der Bestätigung des Arztes mehr oder weniger um ein „Gefälligkeitsgutachten“ handelt aufgrund der jahrelangen vertrauensvollen (und für den Arzt auch lohnenden) Beziehung zwischen Arzt und Patientin.
Zum anderen: Falls an der Notwendigkeit eines Einzelzimmers nicht zu rütteln wäre, könnte es der Patientin zugemutet werden, ein Einzelzimmer in einem günstigeren Pflegeheim zu nehmen, das dann aber z.B. einige Kilometer von ihrem bisherigen Wohnort entfernt liegt oder aber sogar in einer ganz anderen Region, z.B. in der Nähe eines ihrer Kinder?
Wäre für Hinweise sehr dankbar. Wenn es dazu Vorschriften gibt: Wo kann man diese nachlesen?
Viele Grüße, Eva