Hallo,
zunächst einmal: nur die Kinder - nicht Schwiegerkinder - werden herangezogen.
Aber: Es wird die Vermögenssituation bzw. Einkommensverhältnisse des Kindes geprüft. Hätte das Kind kein oder geringes Einkommen und/oder Vermögen (in manchen Ländern/Städten auch sonst), würde auch die Situation des Schwiegerkindes offenzulegen sein, da z.B. ein gut situierter Ehemann (z.B. Schwiegersohn) seiner Ehefrau (z.B. Schwiegertochter) ein angemessenes Taschengeld zu zahlen hätte. Dies müßte dann allerdings wieder so hoch sein, daß es über den Bedarf der Frau hinausginge um zur (ggf. teilweisen) Beteiligung an den Pflegekosten herangezogen zu werden.
Die Vorgehensweisen der Ämter weichen teilweise erheblich ab.
Gruß, Eva