Mit dem Ansatz des Pauschbetrags für Körperbehinderte sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung abgegolten. Fahrtkosten und Krankheitskosten können daneben noch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden.
Bei einem Grad der Behinderung von 80 % mit Merkzeichen G und aG sind also Fahrtkosten neben dem Pauschbetrag möglich. So weit, so gut.
Daneben gibt es aber noch den Freibetrag nach § 33b Abs. 6 EStG, den sogenannten „Pflegepauschbetrag“.
Steht der Ansatz der Fahrtkosten als agB nach § 33 EStG der Gewährung des Pflegepauschbetrags entgegen? M. E. gilt die Aussage in § 33 b Abs. 6 EStG, dass der Pauschbetrag nur gewährt wird wenn keine agB nach § 33 EStG geltend gemacht werden, nur für direkte Pflegekosten, nicht aber für Fahrtkosten.
Kann das jemand so bestätigen?
Danke
Hallo,
alles richtig.
Der Pflegepauschbetrag kann dann gewährt werden, wenn keine tatsächlichen Pflegekosten beantragt werden bzw. der Pflegepauschbetrag ist dann von den tatsächlichen Kosten abzuziehen.
Fahrtkosten sind für den Pflegepauschbetrag irrelevant.
Gruß
Lawrence