Herr und Frau H. haben ein behindertes Kind (zu 100% behindert). Das Kind ist stationär untergebracht, lebt also nicht bei den Eltern und wird von diesen regelmäßig besucht.
In den Vorjahren wurde bei ihnen bereits ein Behindertenpauschbetrag von 3700,00€ vom Finanzamt anerkannt. Nun die Frage: was bedeutet nun der Pflegepauschbetrag? Gilt dieser nur dann, wenn die Eltern das Kind selbst im eigenen Haus pflegen? Ansonsten können die Eltern auch die Besuchsfahrten zusätzlich zu den Behindertenpauschbetrag angesetzen?
Viele Grüße
frauke
Hallo Frauke,
der Pflegepauschbetrag kommt für Euch nicht in Frage, da die Pflege in der Wohnung durchgeführt werden muß.
Die Fahrtkosten können selbstverständlich zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Bis zu 3000 Km werden aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet. Solltet Ihr mehr gefahren sein, ist dies nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei 15.000 Km ist jedoch Schluß. Abgerechnet wird mit 30 ct/km.
Gruß
Michael
Hallo Michael,
vielen Dank für die Antwort. Aber der Behidnertenpauschbetrag ist gerechtfertigt auch wenn das Kind auswärtig untergebracht und gepflegt wird?
Frauke
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Behinderten Pauschbetrag Kind
Hallo,
Aber der Behidnertenpauschbetrag
ist gerechtfertigt auch wenn das Kind auswärtig untergebracht
und gepflegt wird?
ja, Voraussetzung dafür, dass die Eltern den Behindetenpauschbetrag bei ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen können, ist dass sie für das Kind Kindergeld bekommen und das Kind selbst seinen Pauschbetrag nicht verbraucht, also keine eigene Steuererklärung abgeben muss.
Viele Grüße
C.