Pflegeversicherung

Liebe/-r Experte/-in,

in Vorbereitung auf mein Examen (Lehramt) bin ich auf §55 Absatz III SGB IX gestoßen…und da speziel auf folgenden Wortlaut: „Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II.“

Dieser Kinderlosenzuschlag wurde ja in 2005 eingeführt. In meinen Büchern steht, dass er nur bei Kinderlosen zwischen dem 23. und 65. Lebensjahr erhoben wird. Das mit dem 65. Lebensjahr wird aber im Gesetz so explizit nicht genannt, sondern nur, dass er für Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden, nicht erhoben wird…die wären aber im Jahr 2011 71 Jahre und nicht 65! Ist es also richtig, dass man das Jahr 2005 als Grundlage nimmt und deswegen auf das 65. Lebensjahr kommt?

Das ist eine gute Frage… ich gehe davon aus… bin allerdings nicht sicher…

Hallo,
ja, es ist richtig, dass Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, keinen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung zu zahlen haben. Grund hierfür war, dass man bei Einführung des Zusatzbeitrags keine Altersruhegeldbezieher (über 65 Jahre) einbeziehen wollte.

Gruß aus dem Allgäu

Vielen Dank für die Antwort!

Hallo Ambra31,
tut mir leid, hierbei kann ich Dir nicht weiterhelfen, da wäre evtl. eher jemand mit juristischem oder verwaltungs-/versicherungstechnischem Wissen geeigneter.
Mein Wissen beschränkt sich auf die Begutachtung in der Pflegeversicherung und Pflegebedürftigkeitsrichtlinien.
Viel Glück fürs Examen!