Pflegeversicherung - Verhinderungspflege

Ehemann aus Familie H. ist schwerstpflegebedürftig, hat Pflegestufe 3. Er wird zu Hause von der Ehefrau gepflegt. Die Pflegekasse zahlt Pflegegeld. Nun möchte die Ehefrau gern entlastet werden. Die Tochter hat sich bereit erklärt, Herrn H. ca. zweimal pro Woche für ca. 5 bis 7 Stunden zu pflegen. Kann die Tochter von Frau H. als Entgelt hierfür die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen? Welche Höhe wird dann max. gezahlt? Gilt da die 665,-€ als jährliche Obergrenze oder gilt es als erwerbsmäßig da mehr als 28 Tage im Jahr und es können jährlich 1432,- € gezahlt werden? Wie ist das mit dem Pflegegeld? Frau H. hat gelesen, daß man ihr das Pflegegeld nicht kürzt, wenn die Pflegedauer 8 Stunden täglich nicht überschreitet? Muß die Tochter von Frau H. das Geld versteuern oder davon andere Beiträge zahlen? Sie ist selbst wegen voller Erwerbsminderung berentet und darf sich bis 350,- € im Monat dazuverdienen.

Wer weiß da Bescheid oder kann sagen wohin man sich wenden kann. An die Pflegekasse direkt will sich Frau H. nicht wenden weil sie mit der Sachbearbeiterin dort schon unschöne Diskussionen wegen Hilfsmitteln führen mußte.

Danke im Voraus.

Annasusanna

Hallo,

sorry, an die Pflegekasse muss sie sich schon wenden - wenn sie Probleme mit
einzelnen Mitarbeitern hat kann sie verlangen dass ein anderer Mitarbeiter den Fall bearbeitet oder mit ihr redet - das ist für mich kein Argument.
Die Verhinderungspflege kann als Leistung für maximal 4 Wochen im Jahr
(betraglich sind das 1400,00 €) zur Verfügung gestellt werden.
Zahlung von Geldleistungen für Verhinderungspflege an Angehörige 1. und 2. Grades sind nur für Verdientstausfall oder Fahrkosten möglich.
Diesem Personenkreis wird eben zugemutet die Pflege kostenfrei zu übernehmen. Währender Verhinderungspflege durch Verwandte 1. oder 2. Grades wird das Pflegegeld der Pflegestufe III durchgezahlt. Es steht
dem zu Pflegenden frei was er mit dem Geld macht, d.h. er kann es natürlich auch seiner Tochter geben wenn diese die Pflege anstelle der Mutter übernimmt.
Sollte dies der Fall sein, zählt dieses Geld für die Tochter nicht als Einkommen, muss also weder versteuert werden noch gilt es als Einnahme
im Rahmen der Sozialversicherung.