Pflegevertrag / Wohnrecht

Ein älteres Ehepaar schließt ca. 1994 einen Vertrag mit dem Mann ihrer Nichte, über folgenden Inhalt, ab.
Besagter Mann soll die Beiden, bis an ihr Lebensende, bei Einkäufen, Arztbesuchen, Behördengängen u.s.w unterstützen. Als Gegenleistung bekommt er das Grundstück mit dem darauf befindlichen Häuschen überschrieben und das Ehepaar ein lebenslanges Wohnrecht.
Nun ist die Frau vor zehn Jahren verstorben und der Mann hatte vor ca. drei Jahren eine Herzoperation. Seit dieser Zeit lebt er in einer WG mit Betreutem Wohnen. Dort muss er Miete zahlen und sein Pflegegeld geht für die Dienste der Betreuung drauf. Die Arztbesuche und andere kleinere Aufgaben werden immer noch, mehr schlecht als recht, von dem Mann ausgeführt. Das Häuschen hat er bereits ausgeräumt und Strom und Wasser abgemeldet. Nun möchte er das der alte Mann das Wohnrecht Abtritt, weil er das Grundstück mit Haus verkaufen will.
Meine Frage: Ist der Mann überhaupt zu so einen Schritt berechtigt und müsste er nicht den alten Herrn dafür etwas bezahlen wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen sein Wohnrecht nicht mehr nutzen kann?

Zunächst - und das immer - wäre ein Blick in die Ausgestaltung des Wohnrechts gem. Bestellungsurkunde zu werfen. Oft werden in der Bestellungsurkunde Klauseln vereinbart die das Wohnrecht bei Eintritt eines bestimmten Umstandes - wie freiwilliger Auszug - auch dinglich zum Erlöschen bringen sollen. Evtl lässt sich hier ein Anspruch auf Abgabe einer Löschungsbewilligung herleiten.

Grundsätzlich sitzt jedoch der alte Herr zunächst am längeren Hebel. Wenn kein Anspruch auf Löschung aus dem Vertragsverhältnis besteht bleibt das Wohnrecht bis zum Ableben des alten Herrn im Grundbuch. Dann müssen sich die Beteiligten wohl oder über über eine angemessene Ablöse unterhalten.
Ich halte es hier jedoch für überaus wichtig nichts unüberlegt zu tun und einem Drängen ohne Substanz einfach nachzugeben.

ml.

Das vereinbarte lebenslange Wohnrecht des Begünstigten meint zunächst genau das, was es besagt.
Sofern nicht bestimmte Klauseln vereinbart wurden, verbleibt der Anspruch ungeschmälert, selbst bei längerem Aufenthalt in betreutem Wohnen, gar einem Pflegeheim.

Der Wohnrechtinhaber entscheidet allein, ob er das Recht aufgeben will, weil er selbst eine andere Wohnform für sich vorzieht.

Wenn er es denn nach reiflicher Überlegung tatsächlich und unwiderruflich aufgeben will, sollte er sich den Wohnwert (fiktive Miete) als Entschädigungssumme ausbezahlen lassen - schliesslich hat er mit dem Übertrag einen wesentlichen Vermögenswert aufgegeben, den er in dem bezahlten Wohnraum bestimmt dringend benötigt.

G imager