Hallo,
ich habe eine Frage zur Pflegevormundschaft bei älteren Menschen.
Ist die Tochter einer 90-jährigen Dame, die mit der Pflegevormundschaft bevollmächtigt und über das gesamte Vermögen ihrer Mutter verfügen kann (in welchem Rahmen?) zur Rechnungslegung gegenüber Behörden (welchen?) und späteren möglichen Erben verpflichtet? Wo ist dies gesetzlich geregelt?
Danke - ubis
Hallo ubis,
wenn Du mit Pflegevormundschaft eine Betreuung meinst (früher sagte man hierzu Vormundschaft), ergeben sich gegenüber dem Betreuungsgericht, welches die Tochter der 90-jährigen Dame zur Betreuerin bestellt hat, selbstverständlich Rechnungslegungspflichten. Wird beispielsweise ein Girokonto und/oder Sparbuch verwaltet, muss jede Einnahme und Ausgabe nachgewiesen werden. Ggf. ist vor der Ausgabe für einzelne Rechtsgeschäfte die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichtes erforderlich. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1908i Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1840 BGB.
Frei verfügen über das Vermögen der älteren Dame kann die Betreuerin im Grunde nicht. Hier wird es bei strittigen Ausgaben oder Abhebungen ohne Belege immer Nachfragen des Gerichtes geben. Ggf. macht sich die Tochter gegenüber der Mutter schadenersatzpflichtig, wenn sie nicht ordnungsgemäß mit dem Vermögen umgeht.
In der Sozialhilfe (wenn z. B. die Kosten für das Pflegeheim beantragt werden) gibt es sogenannte Mitwirkungspflichten. So kommt es regelmäßig vor, dass Sozialämter die Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate einsehen wollen bzw. die schriftliche Bestätigung erwarten, dass nichts in den letzten zehn Jahren verschenkt worden ist. Kommt man den Mitwirkungspflichten nicht oder nur ungenügend nach, kann die Sozialhilfegewährung abgeleht werden. Dies ergibt sich den §§ 60 ff. SGB I.
Die Verpflichtung der Rechnungslegung gegenüber den Erben ergibt sich aus § 1908i Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1890 BGB.
Falls die Tochter, die Betreuerin ist, glaubt, frei über das Vermögen der Mutter nach eigenen Gutdünken verfügen zu können, so befindet sie sich im Irrglauben.
Grüße crickelcrackel
Hallo crickelcrackel,
vielen Dank für Deine Antwort.
Hier noch eine Ergänzungsfrage:
Werden nicht gesetzlich festgelegte Unterhaltszahlungen des gesetzlichen und auch durch Testament eingesetzten Erben an den Erblasser bei der Ermittlung der Höhe des Nachlasses - wenn der Erblasser verstorben ist- angerechnet?
Wo ist dies gesetzlich geregelt?
Grüße - ubis
Frei verfügen über das Vermögen der älteren Dame kann die
Betreuerin im Grunde nicht. Hier wird es bei strittigen
Ausgaben oder Abhebungen ohne Belege immer Nachfragen des
Gerichtes geben. Ggf. macht sich die Tochter gegenüber der
Mutter schadenersatzpflichtig, wenn sie nicht ordnungsgemäß
mit dem Vermögen umgeht.
In der Sozialhilfe (wenn z. B. die Kosten für das Pflegeheim
beantragt werden) gibt es sogenannte Mitwirkungspflichten. So
kommt es regelmäßig vor, dass Sozialämter die Kontoauszüge der
letzten drei bis sechs Monate einsehen wollen bzw. die
schriftliche Bestätigung erwarten, dass nichts in den letzten
zehn Jahren verschenkt worden ist. Kommt man den
Mitwirkungspflichten nicht oder nur ungenügend nach, kann die
Sozialhilfegewährung abgeleht werden. Dies ergibt sich den §§
60 ff. SGB I.
Die Verpflichtung der Rechnungslegung gegenüber den Erben
ergibt sich aus § 1908i Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1890
BGB.
Falls die Tochter, die Betreuerin ist, glaubt, frei über das
Vermögen der Mutter nach eigenen Gutdünken verfügen zu können,
so befindet sie sich im Irrglauben.
Grüße crickelcrackel
Hallo ubis,
die Frage ist für mich unklar. Sollte die Tochter an die ältere Dame Unterhaltszahlungen geleistet haben, so sind diese als Einkommen an die Mutter geflossen. Nicht verbrauchte Zahlungen sind beim Tod der Mutter dem Nachlassvermögen zugefallen. Eine negative Pflichtteilsergänzung nach dem Motto, ich habe aber 1000 EUR Unterhalt gezahlt und will diese vom Nachlass haben, gibt es nicht.
Anders verhält es sich, wenn die Mutter Gelder an die Tochter geleistet hat, ohne dass es eine Zahlungsverpflichtung gab (meinst Du das mit gesetzlich?).Dann sind diese Zahlungen Schenkungen und die anderen Erben können nach § 2325 BGB Pflichtteilsergänzung beantragen.
Gruß crickelcrackel
Hallo crickelcrackel,
ich habe noch eine Nachfrage, Du schreibst:
Frei verfügen über das Vermögen der älteren Dame kann die
Betreuerin im Grunde nicht. Hier wird es bei strittigen
Ausgaben oder Abhebungen ohne Belege immer Nachfragen des
Gerichtes geben. Ggf. macht sich die Tochter gegenüber der
Mutter schadenersatzpflichtig, wenn sie nicht ordnungsgemäß
mit dem Vermögen umgeht.
Die Verpflichtung der Rechnungslegung gegenüber den Erben
ergibt sich aus § 1908i Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1890
BGB.
Falls die Tochter, die Betreuerin ist, glaubt, frei über das
Vermögen der Mutter nach eigenen Gutdünken verfügen zu können,
so befindet sie sich im Irrglauben.
Grüße crickelcrackel
Und was passiert, wenn die Tochter neben Pflichtteilsberechtigten Alleinerbin ist?
In § 1890 S. 1 BGB heisst es:
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Das Mündel (= die alte Dame) ist verstorben, Rechtsnachfolgerin ist ihre Alleinerbin, die Tochter.
Ist es so nicht möglich, dass die Tochter die Konten und Sparbücher der alten Dame abgeräumt hat, bevor die alte Dame verstorben ist? Pflichtteilsberechtigte haben zwar gegebenenfalls einen Anspruch gegenüber dem Erben auf eine Eidesstattliche Versicherung über das Nachlassverzeichnis, können aber nicht die Kontoauszüge der alten Dame der letzten Jahre einsehen? Oder irre ich mich?
Vielen Dank.
Grüße - ubis