Guten Tag,
Nach § 34 EkStG sind haushaltsnahe Aufwendungen steuerlich absetzbar.
Ist ein Verwalter einer Wohnanlage nicht verpflichtet, sein Programm
so zu erweitern, daß diese Angaben aus der Jahresabrechnung hervorgehen
und zwar aufgeteilt nach Eigentumsanteilen? Oder kann der Verwalter
für eine entsprechende Bescheinigung Geld verlangen?
Guten Tag,
Nach § 34 EkStG sind haushaltsnahe Aufwendungen steuerlich
absetzbar.
Richtig, auch die aus Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen.
Ist ein Verwalter einer Wohnanlage nicht verpflichtet, sein
Programm
so zu erweitern, daß diese Angaben aus der Jahresabrechnung
hervorgehen und zwar aufgeteilt nach Eigentumsanteilen?
Er ist ohnehin verpflichtet, seine Abrechnung so detailliert zu erstellen, dass man aus ihr ersehen kann, welcher Kosten z. B. auf Hausmeister, auf den Schornsteinfeger, den Elektriker und den Klempner usw. entfallen und nach welchem Schlüssel man welchen Anteil davon bezahlt.
Oder kann der Verwalter
für eine entsprechende Bescheinigung Geld verlangen?
Er kann Geld verlangen für Kopien der Rechnungen (als zusätzlicher Nachweis neben seiner Abrechnung). Das ist aber m. E. fürs Finanzamt nicht nötig.
Gruß
smalbop
Hallo,
Er ist ohnehin verpflichtet, seine Abrechnung so detailliert
zu erstellen, dass man aus ihr ersehen kann, welcher Kosten z.
B. auf Hausmeister, auf den Schornsteinfeger, den Elektriker
und den Klempner usw. entfallen und nach welchem Schlüssel man
welchen Anteil davon bezahlt.
Anmerken möchte ich hier wie folgt:
Steuerlich absetzbar sind allerdings nur Kosten für Arbeitslohn und Fahrtkosten, jedoch nicht Materialaufwendungen. Aus der Nebenkostenabrechnung muß dies nicht zwingend hervorgehen. Sollte es aus eben dieser nicht hervorgehen, so hat der Vermieter dem Mieter eine Bescheinigung über die abzugsfähigen Kosten zu erstellen.
Das ist aber m. E. fürs Finanzamt nicht nötig.
Sehe ich auch so.
Gruß
Joschi