Pflicht der Polizei zur Ermittlung b. Fahrerflucht

Einem PKW wird in geparktem Zustand der Außenspiegel angefahren. Der Fahrer flüchtet. Am Außenspiegel hängt noch Lack vom flüchtigen Fahrzeug. Es gibt keine Zeugen. Ist die Polizei verpflichtet, bei einem Verdacht (wegen spezieller Lackfarbe) auf ein bestimmtes Fahrzeug dass sich ständig in der Nähe befindet (z.B. ein Baustellenfahrzeug) dem nachzugehen (Lackanalyse, Untersuchung des mutmaßlichen Fluchtfahrzeuges… o.ä.)?

Legalitaetsprinzip
Hallo!

Einem PKW wird in geparktem Zustand der Außenspiegel
angefahren.

vielleicht absichtlich, vielleich aus Versehen

Der Fahrer flüchtet.

Woher weisst du das? Vielleicht hat er den Schaden nicht bemerkt.

Es gibt keine Zeugen.

Somit ist nicht sichergestellt, dass ueberhaupt eine Straftat begangen wurde.
Und doch kann es nicht ausgeschlossen werden.
Und deswegen ist die Polizei, motiviert vom Legalitaetsprinzip, dazu verpflichtet, Ermittlungen anzustellen.
Als weiterer Straftatbestand wuerde hier auch Sachbeschaedigung in Frage kommen.

Gruss
Paul

PS: Meiner Meinung nach ist aber das Entfernen vom Unfallort als Straftatbestand sehr kritisch zu sehen. In einem Rechtsstaat muss man sich nicht selber Verstoessen bezichtigen. Aber genau das fordert das StGB hier. Ich vermute, dass dies durch den Druck der Versicherungen geschaffen wurde. Vielleicht hat ja jemand mehr Informationen ueber die Entstehung.

„Der Fahrer flüchtet.
Woher weisst du das? Vielleicht hat er den Schaden nicht bemerkt.“

Standardschutzbehauptung, wird leicht durch Gutachter widerlegt.

Sachbeschädigung? Nur bei Vorsatz. Hinein interpretiert.

Das Legalitätsprinzip ist hier schon richtig.
Wenn sich ein hinreichender Verdacht auf den oft abgeparkten Pkw erstreckt käme auch ein Lackprobe in Betracht.
Oft reicht aber auch das schlichte Angucken und Ausmessen, um ein Fahrzeug auszuschließen.

Hallo Paul,

danke für Deine Antwort. Nun ist also die Polizei verpflichtet, Ermittlungen durchzuführen. Wie weit kann die geschädigte Person aber darauf bestehen, dass z.B. Beweise gesichert werden (siehe die erwähnte Analyse des Lacks oder des Lacks am flüchtigen, oder nicht-wissenden Unfallverursachers)? Angenommen, die Polizei sagt, es gäbe zu viele Baustellenfahrzeuge die dafür in Betracht kommen?

Grüße Mary

Hallo Totti,

auch für Deine Antwort ein Danke. Die geschädigte Person hat ja einen hinreichenden Verdacht, aber wenn die Polizei sich querstellt? Kann die Person eine „Pflicht zur Ermittlung“ anführen?

Grüße

hineininterpretieren als Job
Hallo!

Standardschutzbehauptung, wird leicht durch Gutachter widerlegt.

Die Moeglichkeit, dass der Fahrer den Unfall nicht bemerkt hat, muss jedoch immer in Bedacht gezogen werden, da dies durchaus moeglich ist.

Sachbeschädigung? Nur bei Vorsatz. Hinein interpretiert.

genau! Die Polizei ist verpflichtet, jedem Verdacht Ermittlungen folgen zu lassen. Ihr Job ist Vorsatz „hineinzuinterpretieren“.

Das Legalitätsprinzip ist hier schon richtig.

Du widersprichst dir selber.

Gruss
Paul

Paul,

wenn der Fahrer den Unfall nicht bemerkt hat und immer noch nichts davon weiß, dann ist es kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Damit wäre es aber keine Straftat mehr und die Polizei wäre nicht mehr durch das Legalitätsprinzip verpflichtet entsprechende Ermittlungen zu tätigen.

Die Frage, ob der Unfall bemerkt wurde / bemerkt worden sein muß, klärt der Gutachter. Im übrigen ist dies für die Beantwortung der Frage genauso nebensächlich wie der Einwand der Sachbeschädigung.
Der obendrein ziemlich abstrus ist, da dies der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht.
Ironie an:
Aber selbstverständlich zeigt jeder aufrechte Schutzmann diesen Sachverhalt gleich zweimal an.
Einmal als §142 StGB und
einmal als §303 StGB.
Ironie aus.

Zur Frage der Pflicht zur Ermittlung:
Anführen kann man vieles, manches sorgt sicher für Belustigung.

Annahme:
Die Unfallaufnahme ist bereits abgeschlossen.
Anruf beim Sachbearbeiter, sollte sich über die zuständige Polizeibehörde leicht ermitteln lassen, und die Angelegenheit mit dem Sachbearbeiter persönlich oder telefonisch erörtern.

Wenn die Unfallaufnahme noch im Gange ist, kann man die Polizeibeamten auf das verdächtigte Fahrzeug hinweisen.
Zumindestens ansehen sollten sie es sich dann, wenn nicht völlig klar ist, dass es ausscheidet. Beispiel:
Rote Fremdfarbe wird aufgefunden und der Hinweis bezieht sich auf ein blaues Fahrzeug.

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Einige lachen, andere finden es wichtig.
Hallo!

wenn der Fahrer den Unfall nicht bemerkt hat und immer noch
nichts davon weiß, dann ist es kein unerlaubtes Entfernen vom
Unfallort.

Das kann man aber beim Aufnehmen der ganzen Sache nie wissen. Deswegen muss die Polizei jedem Verdacht nachgehen und erst _nach_ den Ermittlungen kann dann gesagt werden, ob tatsaechlich eine Straftat vorlag oder alles nur eine Vermutung war.

Damit wäre es aber keine Straftat mehr und die Polizei wäre
nicht mehr durch das Legalitätsprinzip verpflichtet
entsprechende Ermittlungen zu tätigen.

Weil sie das aber nie vor den Ermittlungen wissen, muessen sie immer welche einleiten.

Die Frage, ob der Unfall bemerkt wurde / bemerkt worden sein
muß, klärt der Gutachter.

Genau das meine ich:
Um ueberhaupt einen Gutachter beauftragen zu koennen, muss ich auf jeden Fall ersteinmal Ermittlungen eingeleitet haben.

Der obendrein ziemlich abstrus ist, da dies der allgemeinen
Lebenserfahrung widerspricht.

Zum Glueck ist die Polizei hier nicht an die allgemeine Lebenserfahrung, sondern an das Legalitaetsprinzip gebunden.

Ironie an:
Aber selbstverständlich zeigt jeder aufrechte Schutzmann
diesen Sachverhalt gleich zweimal an.
Einmal als §142 StGB und
einmal als §303 StGB.
Ironie aus.

Einige halten die der Polizei durch den Rechtsstaat auferlegten Pflichten fuer Ironie, ich halte sie fuer verteidigungswerte Grundsaetze.

Zur Frage der Pflicht zur Ermittlung:
Anführen kann man vieles, manches sorgt sicher für
Belustigung.

Wenn sich einzelne Polizisten ueber die ihnen vom Gesetz auferlegten Pflichten lustig machen, sollten sie sich vielleicht einen anderen Beruf suchen. Denn das Vertrauen in die Polizei erwaechst fuer mich daraus, dass sie sich an das Gesetz halten.

Fuer mich bleibt aber dennoch die Frage offen, wie weit die Polizei Hinweise verfolgen muss; ob es einfach ausreicht zu sagen, dass zu viele Autos in Frage kaemen und die Ermittlungen hoechstwahrscheinlich keinen Taeter faenden.

Gruss
Paul

Hallo Paul,

es ehrt Dich, dass Dich hier so engagierst.
Und doch:

Der Sachverhalt ist ganz offensichtlich keine Sachbeschädigung, sondern ein Verstoß gegen §142 StGB.
Um es noch einmal deutlich zu sagen:.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort würde hier angezeigt und sonst nichts.

Die Verdachtslage prüft der einschreitende Beamte, der auch für die Maßnahme verantwortlich zeichnet und nicht der aufgeregte Bürger, der sicherlich auch die Schadensabwicklung im Auge hat.

Das heißt nichts anderes, als das die Polizei die Bedeutung einer Spur überprüft.
Eine Zeugenaussage mit Hinweis auf ein bestimmtes Fahrzeug wird überprüft und als nicht sachdienlich bewertet, da z.B. anhand des „Fahrtenschreibers“ festgestellt wird, dass dieses Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gestanden hat.
Der Fahrer eines Baustellenfahrzeugs würde damit entlastet.

Auch muss der einschreitende Beamte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beachten:
Eine Lackprobe ist eine vorsätzliche Sachbeschädigung und somit strafbar. Wenn die nun genommen würde, obwohl auch dem simpelsten Gemüt klar sein muss, dass das blaue Auto nicht die roten Farbanhaftungen auf dem beschädigten silbernen Auto produziert haben kann, dann hapert es ein wenig beim Rechtfertigungsgrund.
Eine Schadenersatzforderung des Eigentümers wäre zu erwarten.
Der TO hat hierzu nichts konkretes verlauten lassen.

Neben dem Farbvergleich wäre auch zu überprüfen, ob ein korrespondierender Schaden / Farbabrieb / Schmutzabrieb etc. vorliegt oder am „Verdachtsfahrzeug“ in der entsprechenden Höhe auch die fragliche Farbe vorhanden ist.

Hsllo,

die Polizei, spätestens die StA wird die Ermittlungen einstellen, denn Autos können keine Straftaten begehen. Und hinsichtlich des Fahrers gibt es keine Erkenntnisse. Also kein Lackgutachten auf Kosten des Steuerzahlers.

VG
EK