Pflicht der Vermietung einer Eigentumswohnung

Hallo,

kann der Gesetzgeber den Eigentümer einer leerstehenden Wohnung dazu verpflichten diese zu vermieten? Wenn die Wohnung mit Förderungen errichtet worden wäre, könnnte ich mir vorstellen, dass es möglich wäre, sozusagen als Gegenleistung, dass der Eigentümer eine Verpflichtungserklärung abgeben muss, in der unter anderem auch steht, dass die Wohnung nicht leerstehen darf. Wenn man die Wohnung aber ausschließlich mit eigenem Geld erbaut, würde das doch eindeutig einer Eigentumseinschränkung gleichkommen, die auch bei eklatantem Wohnungsmangel nicht zur Anwendung kommen dürfte. Was meint ihr dazu?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Ebenfalls Hallo

ein derartiges Gesetz ist mir nicht bekannt. Mit meinem Eigentum kann ich noch immer machen was ich will, zur Vermietung wird mich niemand zwingen können

LG
Mikesch
Das würd ich aber durch alle gerichtlichen Instanzen durchfechten:wink:

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Hallo Martin,

ja das kann der Gesetzgeber sehr wohl…
Hier mal ein Auszug aus einer NRW-Kommunalsatzung:
*snip*
Die Umwandlung von Mietwohnungen in Gewerbe- oder Büroraum, der vermeidbare Leerstand und der Abbruch sind in „XXXX“ grundsätzlich verboten. Der bewohnbare Wohnraum soll dem Wohnungsmarkt möglichst uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn Ersatzwohnraum erstellt wird

Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot können mit einer Geldbuße bis 50.000,-- EUR geahndet werden.
*snip*
Das Ordnungsamt einer jeden Kommune kann (als Polizei-Behörde)
jederzeit eine Wohnung beschlagnahmen nach der enstprechenden
Ortssatzung…
Grund für diese Regelungen ist die Verhinderung von „Spekulationsgeschäften“ mit leerstehenden Wohnungen und dem damit einhergehenden Gefahrenpotential (Bauschäden durch mangelnde Wartung/Vandalismus usw.)

Das Eigentum ist ein Grundrecht - insoweit kann Dir da keiner Vorschriften machen, die Dich zur Vermietung verpflichten.

Gruß Steffi

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Das ist eine Kommunalsatzung und damit Ortsrecht. Das kann an anderen (Wohn-)Orten ganz anders aussehen.

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Eigentum verpflichtet auch. In West-Berlin gab es in den 80er/90er Jahren in den Wohnungsämtern extra Stellen, denen bei Kenntnis leerstehenden Wohnungen gemeldet werden sollte.

Und die Wohnungsämter haben die Eigentümer gezwungen zu vermieten.
Stichwort:Zweckentfremdung.

gruß n.

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Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot können mit einer
Geldbuße bis 50.000,-- EUR geahndet werden.

Hallo,

und wo steht da was von Kontrahierungszwang? Also Zweckentfremdungsverbot ist schon was anderes als eine Pflicht zur Aufnahme von Mietern. Das geht i.d.R. nur ordnungsrechtlich durch Einweisung in Wohnung, solange und soweit nicht Wohnraum vorhanden ist (bspw. Obdachlose). Das begründet allerdings keinen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Eingewiesenen und dem Eigentümer!

Mfg vom

showbee

kann der Gesetzgeber den Eigentümer einer leerstehenden
Wohnung dazu verpflichten diese zu vermieten?

Nein, er darf keine Einzelfallgesetze verabschieden. Er kann aber per Gesetz einen Kontrahierungszwang einführen. Ob das Gesetz dann grundgesetzkonform ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Dazu kann man so nicht ernsthaft Stellung beziehen.

Levay

Hallo Steffi,

Das Eigentum ist ein Grundrecht - insoweit kann Dir da keiner
Vorschriften machen, die Dich zur Vermietung verpflichten.

siehe GG Artikel 14 Absatz 2…
„Eigentum verpflichtet“…
Insoweit kann der Gesetzgeber sehr wohl…:smile:

Hallo Martin,

m.W. können steuerrechtlich Mieteinkünfte unterstellt werden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich vermietet ist oder leersteht.

Grüße
Mara

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m.W. können steuerrechtlich Mieteinkünfte unterstellt werden,
unabhängig davon, ob sie tatsächlich vermietet ist oder
leersteht.

Hallo,

ich will ja hier keinen zu Nahe treten (das hatte ich ja unten schon
mal), aber dieses „m.W.“ ist doch wohl nichtmal nur ein Bauchgefühl!

Steuerrechtliche Mieteinkünfte zu unterstellen??? Das würde ja eine
„Sollversteuerung“ bedeuten, also wer eine Wohnung hat, versteuert
soviel, wie er durchschnittlich erzielen müsste. Dann müsste ja auch
jeder Arbeitnehmer, egal ob Arbeitslos oder Manager, soviel
versteuern, wieviel der Durchschnittsarbeitnehmer bezieht!

Du siehst, das ist absoluter Unsinn, Quatsch und gehört nicht in ein
Forum, dass sich „Experten-Forum“ nennt!!!

Die Einkommensteuer geht vielmehr vom „Leistungsfähigkeitsprinzip“
aus und als zwingendes Prinzip (gefolgert aus den Grundrechten) wird
nur das tatsächlich erzielte Einkommen versteuert!

Mahlzeit!

der showbee

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Hallo Martin,

kann der Gesetzgeber den Eigentümer einer leerstehenden
Wohnung dazu verpflichten diese zu vermieten?

auch hier in München gibt es so eine Zweckentfremdungsverordnung.

Wenn man die Wohnung aber ausschließlich mit
eigenem Geld erbaut, würde das doch eindeutig einer
Eigentumseinschränkung gleichkommen, die auch bei eklatantem
Wohnungsmangel nicht zur Anwendung kommen dürfte. Was meint
ihr dazu?

Genau hier darf die Kommune darüber bestimmen, dass eine Wohnung auch nur als Wohnung genutzt werden darf. „Leerstehen lassen“ ist nicht „als Wohnung nutzen“, sondern Zweckentfremdung.

Die Wohnung liegt ja meistens auch nicht im rechtsfreien Raum, sondern in einem Gebiet, für das eine Bebauungssatzung (oder so ähnlich) vorliegt. Man darf ja auch nicht überall alles bauen, auch wenn einem der Grund gehört. Und wenn man laut örtlicher Ordnung bauen darf, dann muss man auch entsprechend nutzen.

Gruß, Karin
die das alles aber auch nur aus Zeitungen hat. Eigene Wohung habe ich keine.

Hallo Frank,

ich lasse mich auch gerne vom Gegenteil überzeugen, aber auch die Einschränkung von Grundrechten unterliegt Schranken und insofern frage ich mich, ob hier das Grundrecht auf Eigentum tatsächlich durch eine solche Verpflichtung eingeschränkt werden kann.

Ich mache mich aber noch mal schlau. Das interessiert mich jetzt brennend.

Gruß

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Hallo

ich lasse mich auch gerne vom Gegenteil überzeugen, aber auch
die Einschränkung von Grundrechten unterliegt Schranken und
insofern frage ich mich, ob hier das Grundrecht auf Eigentum
tatsächlich durch eine solche Verpflichtung eingeschränkt
werden kann.

Theoretisch kann es das. Die Schranke des Art. 14 I GG ergibt sich jedoch nicht aus der Gemeinwohlklausel („Eigentum verpflichtet“), sondern aus der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Demnach gestaltet der Gesetzgeber per Gesetz aus, was überhaupt Eigentum iSd. des Grundrechts ist und was nicht.

Richtig erkannt unterliegt auch diese Einschränkung der Schranken-Schranke des Verhältnismäßigkeitsprinzip und diese wird in der Abwägung nun wieder durch die Gemeinwohlklausel relativiert.

Mit anderen Worten: Es ist eine Abwägungsfrage, ob der Gesetzgeber derartiges (abstrakt) regeln kann.
Gruß
Dea

Hallo Dea,

ich habe mir jetzt mal den GG-Kommentar gekrallt und da steht ausdrücklich drin, dass der Eigentümer über sein Eigentum frei verfügen kann, auch in Bezug auf Dritte und gegen Entgelt -

ergo heißt das für mich, dass dem Eigentümer freigestellt ist, ob er vermietet oder nicht.

Hinsichtlich „Eigentum verpflichtet“ denke ich, ist das weitestgehend so gemeint, dass man mit Eigentum auch Verpflichtungen eingeht, die Sicherheit etc. betreffen.

Gruß Steffi

Hallo,

ich habe mir jetzt mal den GG-Kommentar gekrallt und da steht
ausdrücklich drin, dass der Eigentümer über sein Eigentum frei
verfügen kann, auch in Bezug auf Dritte und gegen Entgelt -

ergo heißt das für mich, dass dem Eigentümer freigestellt ist,
ob er vermietet oder nicht.

Da hast Du leider nur die halbe Wahrheit des Grundrechts genannt. Das Recht, über sein Eigentum frei zu verfügen, ist an sich vom Schutzbereich der Eigentumsfreiheit gedeckt.

Allerdings kann der Staat (fast) jedes Grundrecht bis zu einem bestimmten Grad und unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. So auch die Eigentumsfreiheit.

Ein Beispiel:
Dein KFZ gehört Dir. Aber Du kannst nicht damit umgehen, wie Du willst, weil Gesetze, wie etwa die StVO und das StVG insoweit die Eigentumsfreiheit einschränken.

Oder:
Dein Haus gehört Dir, aber es steht möglicher Weise unter Denkmalschutz. Du kannst nun nicht mehr so damit verfahren, wie Du willst. Ergo ist auch hier die Eigentumsfreiheit eingeschränkt.

Will heißen:
Der Gesetzgeber könnte möglicher Weise (oder kann) auch Dein Recht, mit Deiner ET-Mietwohnung zu verfahren, wie es Dir beliebt, einschränken. Ob es so ein Gesetz schon gibt, weiß ich nicht. Es wäre jedoch durchaus möglich. Die Frage hierbei wäre nur, wie bei jeder Einschränkung eines Grundrechts, ob der Eingriff das Grundrecht nicht zu stark einschränkt (die Abwägung zwischen beiden Gütern). Das ist Argumentationssache der Gerichte und des BVerfG.
Gruß
Dea

Nicht böse gemeint (wirklich nicht!!!), aber ein GG-Kommentar macht erst Sinn, wenn du ein Lehrbuch durchgearbeitet hast und über das nötige Grundverständnis verfügst. Niemand zweifelt an, dass der Schutzbereich des Grundrechts das aussagt, was du da zitierst, aber das hat mit der Frage der Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht ja gar nichts zu tun.

Levay