Pflicht des Vermieters ?

Hallo Forum,

folgender Fall:
ein Mieter wohnt in der Wohnung, während ein Räumungsverfahren anhängig ist. Er zahlt die Miete in voller Höhe, kann aber aus Gründen, die dem VM mitgeteilt wurden, noch nicht ausziehen.

Nun ist in der Küche der Abfluss verstopft, was keiner unachtsamen Handhabung geschuldet ist, sondern der Bauweise des Hauses und die Reinigung immer schon vom VM übernommen wurde.
Mieter informiert VM und bittet um Beauftragung eines Handwerkers.
Dies wird abgelehnt mit der Begründung: Mieter soll das selbst zahlen, da er ja unrechtsmäßig in der Wohnung verbleibt.

Ist diese Haltung justiziabel ?
Immerhin wäre für den nachfolgenden Mieter ebenfalls eine Reinigung nötig geworden.

Was meint ihr ?
Gruss
gretell

Hallo Gretell,

ich meine, der Vermieter hatte nun wirklich schon genug Ärger mit dem Mieter und es ist ein Witz, wenn der jetzt noch darauf pocht, dass der VM ihm gegenüber Pflichten hat.
Offenbar hat der Mieter in der Vergangenheit schon mehrfach auf seine eigenen Pflichten gepfiffen und bleibt trotz Räumungsklage da sitzen.

Da noch Pflichten des Vermieters einzufordern ist einfach nur Dreistigkeit hoch drei.

Gruß!

Horst

Hallo,

gegenüber einem späteren Mieter hat der Vermieter auch Pflichten aus dem Mietverhältnis. Die hat er gegenüber dem nur Geduldeten nicht.

Der Vermieter kann durchaus die Reparatur verweigern, er ist frei, die Mietsache instand zu setzen, sofern er einem Mieter gegenüber nicht verpflichtet ist. Und das ist er nicht.

Das Argument, dass der Vermieter es nach Auszug des Geduldeten ohnehin machen müsste, greift nicht. Denn das stimmt zwar, einen Anspruch des Geduldeten auf Reparatur noch während der Duldung begründet es jedoch nicht.

Allerdings dürfte die Beauftragung einer Firma durch den Geduldeten selbst eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag sein. Die hierfür aufgewendeten Kosten kann er daher vom Vermieter zurück verlangen.

Gruß HP

Selektive Wahrnehmung ?
Hallo,

Offenbar hat der Mieter in der Vergangenheit schon mehrfach
auf seine eigenen Pflichten gepfiffen und bleibt trotz
Räumungsklage da sitzen.

1.) Sagt deine Kristallkugel, dass „offenbar der Mieter in der Vergangenheit schon mehrfach auf seine eigenen Pflichten gepfiffen hat“? Es gibt durchaus Fälle, bei denen Vermieter, obwohl sie im Unrecht sind, Räumungsklage erheben.

2.) Daran direkt anknüpfend ist es ja in Deutschland nicht so, dass durch die Klageerhebung einer Partei, die andere Partei sofort zu tun und zu lassen hat, was die andere fordert. Ich konnte dem Posting entnehmen, dass eine Räumungsklage zwar anhängig ist, von einem Räumungstitel konnte ich nichts lesen.

Die Geschichte könnte ja auch so aussehen:

Der VM macht unberechtigt Eigenbedarf geltend und versucht den Mieter rauszuklagen. Und du meinst, in diesem Fall hätte der Mieter, obwohl er regelmäßig Miete zahlt, bei einem verstopften Abfluss gefälligst die Fresse zu halten?

Schon beeindruckend. Ich glaube, das nennt man selektive Wahrnehmung.

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Hallo,

folgender Fall:
ein Mieter wohnt in der Wohnung, während ein Räumungsverfahren
anhängig ist.

ist das Verfahren anhängig oder bereits entschieden?

Gruß

S.J.

Hi, dass d. Mieter trotz Räumungsklage aber weiterhin Miete zahlt, ist Dir bei Deiner dreisten Beurteilung d. Mieters aber entgangen oder?
MfG ramses90

Hallo Ramses,

sicher geht es bei den meisten Räumungsklagen um die Miete. Es gibt aber auch einige Fälle, bei denen es um anderes geht. Miete zahlen allein ist also noch kein Argument.

Gruß!

Horst

Sagen wir mal so, Steve,

fiktive Fälle sind für mich erst einmal fiktiv. Das heißt, im Ausgangsposting stehen die Fakten des fiktiven Falles. Und da heißt es ziemlich deutlich, der Mieter lebt mittlerweile „unrechtmäßig“ in der Wohnung.

Du hast natürlich Recht mit dem Hinweis darauf, dass hier ein Widerspruch in der Fallschilderung besteht, ob denn nun die Räumungsklage schon rechtskräftig ist oder erst „anhängig“ ist.

Gruß!

Horst

Hi,

gegenüber einem späteren Mieter hat der Vermieter auch
Pflichten aus dem Mietverhältnis. Die hat er gegenüber dem nur
Geduldeten nicht.

Der Vermieter kann durchaus die Reparatur verweigern, er ist
frei, die Mietsache instand zu setzen, sofern er einem Mieter
gegenüber nicht verpflichtet ist. Und das ist er nicht.

Das Argument, dass der Vermieter es nach Auszug des Geduldeten
ohnehin machen müsste, greift nicht. Denn das stimmt zwar,
einen Anspruch des Geduldeten auf Reparatur noch während der
Duldung begründet es jedoch nicht.

Allerdings dürfte die Beauftragung einer Firma durch den
Geduldeten selbst eine berechtigte Geschäftsführung ohne
Auftrag sein.

Hmm, erst nicht, dann doch…
hier würde mich schon eine Quelle interessieren.

Die hierfür aufgewendeten Kosten kann er daher
vom Vermieter zurück verlangen.

Na, dann verrechnet ggf. der VM das mit den Restschulden des M, so hätte der M wenigstens einen Teil von evt. vorhandenen Schulden beglichen.

Gruß HP

vlg MC

Hihi,

Hi, dass d. Mieter trotz Räumungsklage aber weiterhin Miete
zahlt,

Hmm, nun muß der VM auch schon für den Normalfall dankbar sein?

ist Dir bei Deiner dreisten Beurteilung d. Mieters aber
entgangen oder?

Solange der M die Wohnung besitzt wird auch Miete fällig, unabhängig vom Kündigungsstatus.

vlg MC

Hmm, erst nicht, dann doch…

Es gibt schon ein paar Unterschiede:
Der Ex-Mieter hat keinen Anpruch auf Beseitigung. Und sofern er einem Unternehmen etwa einen überhöhten Preis für die Arbeiten zahlen würde, bekäme er nur eine als angemessen zu betrachtende Vergütung ersetzt, weil eine unangemessen hohe Vergütung des Unternehmers in der Regel nicht dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht.

Für Schäden, die dem Geschäftsführer etwa bei der Unterstützung des Unternehmers entstehen, haftet der Vermieter - anders als im Mietverhältnis - nur beschränkt.

hier würde mich schon eine Quelle interessieren.

Sorry, hatte ich vergessen: §§ §§ 683 Satz1, 677 BGB.

Na, dann verrechnet ggf. der VM das mit den Restschulden des
M, so hätte der M wenigstens einen Teil von evt. vorhandenen
Schulden beglichen.

Genau.

Grüße

Hi

Hmm, erst nicht, dann doch…

Es gibt schon ein paar Unterschiede:
Der Ex-Mieter hat keinen Anpruch auf Beseitigung. Und sofern
er einem Unternehmen etwa einen überhöhten Preis für die
Arbeiten zahlen würde, bekäme er nur eine als angemessen zu
betrachtende Vergütung ersetzt, weil eine unangemessen hohe
Vergütung des Unternehmers in der Regel nicht dem Interesse
des Geschäftsherrn entspricht.

Für Schäden, die dem Geschäftsführer etwa bei der
Unterstützung des Unternehmers entstehen, haftet der Vermieter

  • anders als im Mietverhältnis - nur beschränkt.

Das ist auch gut zu wissen :smile:
Wobei sich die immerhin beschränkte Haftung für den VM für Schäden des beauftragten Unternehmens sich mir nicht erschliessen.

D h doch, Beanstandungen muß der M direkt mit der Firma abwickeln.
Bei Auszug des M geht hoffentlich die Gewährleistung an den VM über?

Wie sieht es denn mit Schadensersatz bei Beschädigungen am Eigentum des VM aus, die von einem so beauftragten Unternehmen erstanden sein könnten? Z B Wasserschäden bei der Reparatur etc.
Haftet nun der M oder die Firma?

hier würde mich schon eine Quelle interessieren.

Sorry, hatte ich vergessen: §§ §§ 683 Satz1, 677 BGB.

Merci,
nach ein paarmal lesen konnte man das Amtsdeutsch halbwegs verstehen :wink:

Na, dann verrechnet ggf. der VM das mit den Restschulden des
M, so hätte der M wenigstens einen Teil von evt. vorhandenen
Schulden beglichen.

Genau.

Grüße

vlg MC

fiktive Fälle sind für mich erst einmal fiktiv. Das heißt, im
Ausgangsposting stehen die Fakten des fiktiven Falles. Und da
heißt es ziemlich deutlich, der Mieter lebt mittlerweile
„unrechtmäßig“ in der Wohnung.

tut es nicht. es wird nur die meinung des vermieters wiedergegeben.