Pflicht Ebay Käufer - ersteigerten Artikel abholen

Hallo zusammen,
meine Situation ist folgende:

Ich habe einen Ebay-Artikel im April diesen Jahres ersteigert und den Betrag gleich per Paypal überwiesen. Da ich die Versandkosten sparen wollte, beauftragte ich einen Freund, der am Artikelstandort wohnt, den Artikel für mich abzuholen.

Der versuchte mehrere Male einen Termin mit dem Verkäufer auszumachen - leider vergeblich. Mal passte es meinem Freund nicht, mal dem Verkäufer nicht. So zogen Tage, Wochen und Monate ins Land. Ich schrieb dann vor ca. 6 Wochen meinen Freund an und erkundigte mich über den Verbleib meines Artikel. Der meinte dann, dass er den Verkäufer nicht mehr erreiche.

Ich versuchte dann auch, den Verkäufer per Mail, Handy und Einschreiben zu erreichen. Zunächst keine Reaktion - letzte Woche meldete ich den Fall bei Ebay. Die setzten sich für mich ein und schrieben den Verkäufer an - siehe da, eine Mail vom Verkäufer.

Der schrieb, dass er seit ca. 3 Monaten nicht mehr in Deutschland sei (1 Jahr Auslandssemester in Südamerika), der Artikel aber schon noch. Er könne mir den Artikel für die damals genannten Versandkosten zuschicken lassen. Weiter schreibt er wörtlich:"…Du als Käufer bist in der Pflicht die ersteigerte Ware abzuholen - spätestens nach 14 Tagen, d.h., wenn Du nach dieser Zeit die Ware nicht abholst, können Standgebühren erhoben werden…"

Er verlangt von mir nun eine Überweisung der Versandkosten + Gebühren für externe Einlagerung (50 Euro). Sobald das Geld überwiesen ist, würde er den Artikel verschicken lassen.

Wie soll ich mich jetzt verhalten? Hat er mit seiner Behauptung recht? Wie kann ich sicherstellen, dass er nach dieser Geschichte auch wirklich versendet?

Vielen Dank für die Hilfen im Voraus.

Beste Grüße
J. Kellner

Hallo,

wenn der Verkäufer so grottenschlecht zu erreichen ist,sogar auf Einschreiben ganz unverschämt nicht reagiert und zudem auch noch im Ausland ist,würde ich sehr Vorsichtig sein!!!

Erstens: Selbst wenn Sie die 50 Euro zusätzlich nun über PayPal senden…,würde im Streitfall für PayPal nicht klar sein daß die 50 Euro zu der Ebay-Auktion von damals gehörte…Nun könnte zum einen der Verkäufer behaupten es wär für andere Leistungen verrechnet worden.Zum Anderen ist zu viel Zeit ins Land gegangen als daß rechtlich nun noch was zu machen ist! Erstens kann man über PayPal ab Datum Zahlung nur 40 Tage lang einen sogenannten Streitfall aufrufen…,zum Anderen ist auch das Bewerten nicht mehr möglich…usw…usw
Ich würde mal sagen: Sie haben viel zu lange gewartet! Leider!

PS: Wie groß war denn der Artikel daß der Verkäufer ihn extra einlagern musste? (was natürlich nicht stimmen wird! KEIN Verkäufer lagert einen Artikel auf seine Kosten,wo er nicht sicher sein kann daß er vom Käufer je noch was hören wird…,bzw ob der Käufer ihm überhaupt die Einlagerungskosten bezahlen wird!

Liebe Grüße

Hallo Jörg,

bei Zahlung per Paypal kann der Betrag m.E. wenn die Ware nicht übergeben wurde zurückgefordert werden.

Bei einem Kauf ist der Käufer in der sogenannten Holschuld, der Versand seitens des Verkäufers muss ja schliesslich auch vom Käufer finanziert werden, die Aufgabe des Pakets und die Gefahr dabei übernimmt der Verkäufer nur aus Kulanz. Theoretisch müsste der Käufer zum Verkäufer fahren (oder jemand beauftragen), dort die Ware bezahlen, der Verkäufer die Zahlung annehmen, der Käufer die Ware entgegennehmen und der Verkäufer die Ware übergeben. Damit wäre nach BGB ein Kaufvertrag mit 2 übereinstimmenden Willenserklärungen zustande gekommen. Diese Regelung gilt auch bei eBay, ausser es ist etwas anderes vorab vereinbart worden.

Wenn der Artikel nicht ein besonderes Produkt ist, würde ich den Betrag von Paypal zurückverlangen (sofern noch möglich) und den Artikel anderswo kaufen.

Sollte der Artikel unbedingt bei dem Verkäufer bezogen werden müssen, so besteht nach vorheriger Absprache mit dem Verkäufer auch die Möglichkeit den Artikel unfrei versenden zu lassen, dass heisst der Empfänger bezahlt die Versandkosten bei der Übergabe der Ware, evtl. ist diese Variante etwas teurer. Desweiteren würde ich die „Standgebühren“ nur begleichen wenn der Verkäufer diese auch tatsächlich in voller Höhe nachweisen kann.

Viel Erfolg.

Liebe Grüße
H. Wißmach

Hallo Joerg, Wenn ich davon ausgehe, dass „Selbstabholen“ ausgemacht war, der Verkaeufer aber nicht erreichbar war und sich die Sache so hinausgezoegert hat, trifft Sie keine Schuld und Sie sollten von dem Kauf Abstand nehmen. Wenn aber ein Versand verabredet war, koennen Sie nicht selbststaendig „Selbstabholer“ spielen.

MvG

Hallo Jörg,
Du hast mich angemailt, in der Hoffnung, dass ich dir helfen kann. Dies ist leider nicht der Fall. Aber ich drücke DIr die Daumen, dass Du Hilfe und Deinen Artikel bekommst.
Einen schönen Tag noch
Birgit

hallo jörg,
bin heute erst aus dem urlaub zurückgekommen. kann dir bei deinem problem aber auch nicht wirklich helfen. habe mit so einem problem noch nicht zu tun gehabt. meine idee wäre, eine kurze rechtsberatung (bgb - zivilrecht) einzuholen. kann nicht die welt kosten. viel glück.

bodoet56