Eine psychiatrisch erkrankte Person X leidet unter fortgeschrittener manischer Schizophrenie. Sie findet ihre Manien toll und fühlt sich überhaupt nicht krank. Entsprechend möchte sie keine Medikamente nehmen.
Diese Person stehe unter Betreuung, der Betreuer habe Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge.
Person A behauptet: Der Betreuer muss es akzeptieren, dass X keine Medikamente nimmt. Er darf auch bei Einweisung wegen akuter Selbst- oder Fremdgefährdung keine Zwangsmedikation anordnen. Wenn X das Krankenhaus ohne Medikation verlassen möchte, muss der Betreuer das akzeptiern.
Person B behauptet: Wenn der Betreuer X nicht zwangsmedizieren lässt, ist das ein strafrechtlicher Tatbestand, irgendwo zwischen unterlassener Hilfeleistung und Körperverletzung. Der Betreuer kann Zwangsmedikation anordnen und das Krankenhaus zwingen, X solange unter zu bringen, bis X wieder stabil ist.
B geht sogar noch weiter und behauptet, dass der Betreuer bei bereits vorliegender Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung nicht mal eine richterliche Verfügung für diese Maßnahme benötigt.
ich bin jetzt nicht in allen Sachen ganz fit;
aber grundsätzlich hat A eher Recht als B.
Weil z.B. eine Zwangsmedikation kann natürlich
nicht der Betreuer anordnen,
sondern nur ein Arzt;
und dass auch höchstens vorrübergehend im Notfall,
und dauerhaft nach richterlichem beschluss.
Der Betreuer muss, wenn er Gefahr für den
Betreuten meint zu erkennen,
die zuständigen Behörden oder Ärzte informieren;
mehr Rechte hat der Betreuer m.W. nicht.
das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist in der Tat ein eher stumpfes Schwert. D.h. man kann hierüber den Betreuten zwar anweisen, wo er sich aufzuhalten hat, kann ihn dahin auch wieder verbringen, wenn er sich dort entfernt hat, aber alle freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 BGB, um jemanden gegen seinen Willen irgendwo festzuhalten und zu behandeln unterliegen einem Richtervorbehalt (oder müssen in einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich einem Bevollmächtigten zugewiesen werden). Ausnahme nur da, wo Gefahr in Verzug ist. Für die Praxis bedeutet das, dass man regelmäßig nicht um den richterlichen Beschluss drum herum kommt, jemanden z.B. in einem Krankenhaus zu halten, solange der sich noch auf eigenen Antrieb hin selbst bewegen kann, und nicht bereit ist freiwillig dort zu verbleiben, weil man nur mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht tatsächlich ständig daneben stehen müsste, bzw. die Einrichtung den Betreuten erst mal ziehen lassen muss, um ihn dann vom Betreuer wieder abliefern zu lassen.