Hallo,
in unserer Eigentümergemeinschaft gibt es hohe Rückstände weil es beim
Vorverwalter Unstimmigkeiten gab, was zu mehreren Prozessen geführt hat. Der Verwalter hatte, weil er angeklagt war seine Tätigkeiten eingestellt, daraufhin wurden auch von einem Teil der Eigentümer die monatlichen Zahlungen der Hausgelder eingestellt. Zur Zeit gibt es noch eine laufende Verhandlung beim Gericht, die die Jahresabrechnungen für seine Amtszeit in Frage stellt.
Gibt es trotzdem eine generelle Pflicht zur Zahlung der Hausgelder, auch bei laufenden Klagen?
Kann man die nicht gezahlten Hausgelder (möglichst noch verzinst) durch den neuen Verwalter nachfordern lassen obwohl die Jahresabrechnungen nicht genehmigt wurden?
Die Rückstände würden dadurch erheblich gemindert werden, da in der 4-jährigen Amtzeit des letzten Verwalters von 40% der Eigentümer fast kein Hausgeld gezahlt worden ist.
Für Antworten wäre ich sehr dankbar!!
Viele Grüße
Hallo Daniel,
Gibt es trotzdem eine generelle Pflicht zur Zahlung der
Hausgelder, auch bei laufenden Klagen?
Grundsätzlich ist der (hoffentlich beschlossene !) Wirtschaftsplan die Rechtsgrundlage zur Zahlung des Hausgelds, und zwar unabhängig von der Jahresabrechnung.
Kann man die nicht gezahlten Hausgelder (möglichst noch
verzinst) durch den neuen Verwalter nachfordern lassen obwohl
die Jahresabrechnungen nicht genehmigt wurden?
Wie gesagt, der Wirtschaftsplan ist verpflichtend, der Verwalter kann mahnen und gegebenenfalls ein Mahnverfahren einleiten. Die Abschlagszahlungen und die Jahresabrechnung sind verschiedene Dinge.
Die Rückstände würden dadurch erheblich gemindert werden, da
in der 4-jährigen Amtzeit des letzten Verwalters von 40% der
Eigentümer fast kein Hausgeld gezahlt worden ist.
Na prima
. Vielleicht sollte man diesen Eigentümern doch mal erklären, dass sie auch bei einem Streit mit dem Verwalter nicht einfach aufhören dürfen zu zahlen ! Mal abgesehen davon, dass sie nicht unbedingt den Verwalter damit schädigen, sondern die Gemeinschaft.
Ich wünsche viel Glück !
Viele Grüße,
Insel
Erstmal danke für die Antwort.
Wie schon beschrieben, hat der Vorverwalter seine Tätigkeiten ab einem Tag x die
Tätigkeiten eingestellt weil er angeklagt wurde und somit nicht handlungsfähig war.
Daraufhin wurden auch in dieser Zeit keine Eigentümerversammlungen einberufen und ergo
keine jährlichen Wirtschaftspläne erstellt oder beschlossen!
Ist dann demnach der zuletzt gültige und beschlossene Wirtschaftsplan maßgebend und
die Eigentümer verpflichtet diese festgelegten Hausgelder zu bezahlen?
Dürfen diese Hausgelder verzinst vom neuen Hausverwalter angemahnt und eingefordert werden?
Hallo nochmal,
Daraufhin wurden auch in dieser Zeit keine
Eigentümerversammlungen einberufen und ergo
keine jährlichen Wirtschaftspläne erstellt oder beschlossen!
Nun kommt es auf die Formulierung an. Meine Wirtschaftspläne lasse ich beschließen mit dem Zusatz „Dieser WP gilt bis zum Beschluss eines neuen WP’s“. Grund: Wenn der WP beispielsweise bis zum 31.12. des Jahres beschlossen wird, gibt es theoretisch ab Januar keine Rechtsgrundlage mehr für Abschlagszahlungen
.
Da ich selbst einmal eine Gemeinschaft in einer solchen Situation als Notverwalter per Gericht übernommen habe - bei denen hat dann nämlich auch ein Eigentümer nicht mehr gezahlt - kenne ich das aus der Praxis. Vorher hatte ich auch zeitlich begrenzte WP’s.
Ist dann demnach der zuletzt gültige und beschlossene
Wirtschaftsplan maßgebend und
die Eigentümer verpflichtet diese festgelegten Hausgelder zu
bezahlen?
Siehe oben - eventuell nicht. Da hilft nur eine sofortige außerordentliche Versammlung, damit wenigstens JETZT bezahlt werden muss !
Dürfen diese Hausgelder verzinst vom neuen Hausverwalter
angemahnt und eingefordert werden?
Das weiß ich leider nicht.
Viele Grüße,
Insel