Pflicht Unterzeichnung von Unterlassungserklärung?

Hallo zusammen,

besteht eine Pflicht oder ist es ggf. ratsam, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen (oder nicht), auch wenn man das, was man unterlassen soll, gar nicht getan hat, bzw. wenn ein Dritter die Tat unter falschem Namen getan hat?

Beispiel: Der Täter C schickt einen Brief (oder eine E-Mail oder was auch immer man anonym anstellen kann) im Namen von A an B. B will daraufhin eine Unterlassungserklärung von A.

Kann es ein Fehler sein, diese Unterlassungserklärung zu unterschreiben, oder kann es ein Fehler sein, diese Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben?

Ich hörte da von so merkwürdigen Auswüchsen des deutschen Rechtssystems…

Grüße, Uwe

Hi, das kann man so nicht sagen, gerade dann wenn es schwierig zu Beweisen ist dass wer anderer Schuld ist.
Hier könnte eine Unterlassungserklärung ja für weitere Schritte, zB.: eine Schadensersatzforderung dann doch wie ein Schuldeingeständnis aussehen.
Das wird häufig übersehen, da die meisten denken dass Sie mit der Unterlassungserklärung glimpflich davon gekommen sind.

Also sollte sich das wirklich ein Anwalt ansehen, um nicht in " Teufelsküche " , also in die Mühlen der Gerechtigkeit zu kommen.

Umgekehrt trägt man natürlich wenn man nicht unterschreibt, auch das Risiko einer teuren gerichtlich beschlossenen Unterlassung zusätzlich zur Schadensersatzforderung.

Ol

Danke für die schnelle Antwor!

Hi, das kann man so nicht sagen, gerade dann wenn es schwierig
zu Beweisen ist dass wer anderer Schuld ist.

Den Absender eines Briefs oder einer E-Mail zu fälschen ist trivial bis einfach. Muss der Beschuldigte unter diesen Umständen beweisen, dass er es nicht war?

Hier könnte eine Unterlassungserklärung ja für weitere
Schritte, zB.: eine Schadensersatzforderung dann doch wie ein
Schuldeingeständnis aussehen.

Wenn die Unterlassungserklärung mit dem Zusatz, dass dieses kein Schuldanerkenntnis ist (bzw. dass es keine Unterlassungserklärung ist, sondern eine "Ich-habe-das-niemals-getan-und-ich-werde-das-niemals-tun-Erkärung), unterschrieben wir, wäre das rechtsgültig?

Also sollte sich das wirklich ein Anwalt ansehen, um nicht in
" Teufelsküche " , also in die Mühlen der Gerechtigkeit zu
kommen.

Wer trägt die Kosten - der beschuldigte Unschuldige?

Umgekehrt trägt man natürlich wenn man nicht unterschreibt,
auch das Risiko einer teuren gerichtlich beschlossenen
Unterlassung zusätzlich zur Schadensersatzforderung.

Grüße, Uwe

das kann man so nicht sagen, gerade dann wenn es schwierig
zu Beweisen ist dass wer anderer Schuld ist.
Hier könnte eine Unterlassungserklärung ja für weitere
Schritte, zB.: eine Schadensersatzforderung dann doch wie ein
Schuldeingeständnis aussehen.

deshalb steht in jeder fachmännischen unterlassungserklärung „ohne anerkennung einer rechtspflicht“.

Deshalb schrieb ich: Anwalt ansehen, da mancher in Panik schon ohne dieses zu beachten, unterschrieben haben soll.
Trotzdem würde ich je nach Sachverhalt eben unter Umständen gar nicht die Unterlassungserklärung unterschreiben, wie käme ich dazu?
Ist aber ein heikles Thema, deshalb würde ich zum Anwalt gehen und selbst was mit Ihm gemeinsam verfassen und die Kosten zurückspielen.

OL

Hi,
Wozu eine Unterlassungserklärung unterschreiben bei der ich anfüge das es keine sei?
Da kann ich doch selber bzw. mein Anwalt was passendes formulieren und die Makulatur zurückschicken.
Das kann ja sinngemäss beinhalten das man nie getan hat und auch nicht vorhat zu tun…
und zB.: das deshalb die Forderung einer Unterlassungserklärung ins Leere geht, weil an falsche Adresse…
und schon gar nicht kostenpflichtig.
Aber wie gesagt das muss der Anwalt beurteilen wie und was…
Ich wollte lediglich auf den Fallstrick hinweisen.

OL