Pflicht zu Streichen?

Liebe/-r Experte/-in,

ich wohne in einer Wohnung per Untermietvertrag.
Nach 1,5 Jahren möchte ich ausziehen.

Im Mietvertrag steht zu den Pflichten bei Auszug nur:
„Die Zimmer werden renoviert übergeben und müssen bei Auszug renoviert (gestrichen) werden.“

Die Wände sind weis und wirken nach dieser kurzen Zeit nicht verwohnt.

Wie lautet die neuste Rechtssprechung, muss ich nach nur 1,5 Jahren streichen? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Viele Grüße

Robert S.

Lieber Robert,
die Vereinbarung in deinem Mietvertrag stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Einzig und allein der derzeit gültige Renovierungs-Fristenplan darf in einem Mietvertrag abgedruckt werden. Alles andere kann nur in einer Individual-Vereinbarung ausgehandelt werden, was bei dir aber nicht der Fall ist. Du kannst also aus deiner Wohnung ausziehen, ohne diese zu renovieren. Eventuell bestehende Schäden sind natürlich zu beheben.
Alles Gute
Sun

Wenn du nur zur "Untermiete dort wohnst, bist du doch garnicht dafür verantwortlich. Der Hauptmieter müsste dies dann erledigen. Die neue Rechtssprechung gilt eigentlich nur für Hauptmietverträge. SOlltest vielleicht nochmal bei einem Anwalt für Mietrecht fragen.

Hallo Robert,

die Klausel in deinem Mietvertrag ist unwirksam, da sie die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht vom konkreten Zustand der Wohnung abhängig macht. Ohne wirksame Klausel bist du aber nach dem Gesetz nicht verpflichtet, irgendwelche Arbeiten auszuführen.

Doch selbst wenn es eine wirksame Klausel gäbe, käme es immer auf den konkreten Zustand der Wohnung an. Ist dieser wie von dir beschrieben in Ordnung, muss nicht renoviert werden.

Liebe Grüße aus Berlin

Stefan Pfeiffer

Hallo Robert,
der Bundesgerichtshof hat mehrmals entschieden, dass diese Klausel generell unwirksam ist, wenn die Wände nicht gerade kunterbunt gestrichen sind.
Sie können das im Internet mehrfach nachlesen.Längst nicht jede Klausel zu Schönheitsreparaturen ist aber auch wirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Urteilen die Ansprüche der Vermieter zurechtgestutzt und sich auf die Seite der Mieter geschlagen – zuletzt Ende Mai: Wer aufgrund einer unwirksamen Klausel bei seinem Auszug renoviert hat, kann von seinem Vermieter noch drei Jahre nach dem Auszug Erstattung für seine Aufwendungen verlangen (BGH, Az. VIII ZR 302/07).

Schönheitsreparaturen: Wann Mieter streichen müssen - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-7385/schoe….

Ihre Klausel im Untzermietvertrag ist so eine Art Schönheitsreparatur und damit unwirksam. Machen Sie gute Foto’s von Ihren genutzten Räume-vorsorglich für alle Fälle.
MfG
Waldi64

Hi,

meiner Ansicht nach ist eine solch zu allgemein gehaltene Vereinbarung im Mietvertrag unzulässig, was bedeuten könnte, dass die Vereinbarung an dieser Stelle nichtig ist. In diesem Fall müssten Sie überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen. Beraten Sie sich mit einem Anwalt oder dem örtlichen Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

Florenz Villegas
Immobilienkaufmann

Hallo Robert,

aus dem Gedächtnis kann ich Ihnen das nicht mit Sicherheit sagen, aber ich würde mal vermuten, dass diese Klausel unwirksam ist. Die Frage wäre allerdings, ob es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (dann möglicherweise unwirksam) oder um eine individualvertragliche Regelung (dann keine Unwirksamkeit), da Ihr Vermieter ja vermutlich nur diese eine Wohnung untervermietet hat.

Wenn Sie dazu genauere Informationen haben wollen, kann ich Ihnen daher nur raten, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Es kommt darauf an, was genau für einen Mietvertrag sie haben. Wer unter Mietverträgen gilt nicht in jedem Fall das Mietrecht. Mitunter kann auch das Zivilrecht gelten wenn das Mietrecht gilt, dann brauchen Sie nicht zu renovieren.

Hallo,

Sie müssen hier den Vertrag überprüfen, ob es sich um eine individualvertragliche Vereinbarung handelt oder nicht. Wurde diese Vereinbarung individualvertraglich getroffen, könnte sie wirksam sein:

http://www.anwalt-mietrecht.de/aktuelles/endrenovier…

Hallo Robert,
*Mieter müssen bei Auszug nicht unbedingt streichen*
*Mieter können nicht mit einer Klausel im Mietvertrag zu einer Renovierung beim Auszug verpflichtet werden*
Schönheitsreparaturen sind künftig nur noch dann Pflicht,
> wenn die Wohnung auch tatsächlich abgenutzt ist.