Pflicht zur Beantwortung von Bürgeranfragen

Hallöchen,

mein Ex-Mathelehrer, der dann später im Gemeinderat und parteilich orgasnisiert war, behauptete vor ca. 25 J. folgendes:
Die Ministerien sind verpflichtet, auf Bürgeranfragen und Beschwerden innerhalb von 14 Tagen zu antworten.

Stimmt diese Aussage (heute noch), und falls ja, wo ist das geregelt?
Hat man als Bürger überhaupt Anspruch auf Information bei konkreter Anfrage?

TM

http://de.wikipedia.org/wiki/Petitionsrecht#BRD

M. E. kann man das so oder ähnlich auch auf Behörden und Ministerien anwenden. Über Einzelheiten bin ich mir gerade nicht im Klaren.

Levay

Ja, das kann man…

ein fiktives Beispiel:

der fiktive Herr Y hat, als er Auskunft über die Rechtsgrundlage behördlicher Maßnahmen erhalten wollte und die Behörden mit ihm Ping-Pong spielten, sie durch eine Petition beim Landes- sowie Bundespetitionsausschuss dazu gebracht, endlich zu antworten. Der Erfolg des fiktiven Herrn Y war, dass man die rechtswidrig erlangten „Beweismittel“ aus seiner Strafakte entfernte (wobei das Verfahren an sich sowieso gem. § 170 II eingestellt worden war). Allerdings hat das gedauert, von der ersten Anfrage an bis zu entgültigen Anwort vergingen in diesem fiktiven Fall über 1 Jahr.

Gruss

Iru

Hi,

danke! Da habe ich bisher ja Glück gehabt. Ich habe schon mehrmals an versch. Ministerien geschrieben und immer recht ausführliche Auskunft erhalten.

Einmal wurde dann sogar die AA nach laaaanger Zeit endlich aktiv, und regelte dann endlich das Anliegen.

TM