hallo
folgende frage.
es gibt einen eigentümer, dessen nachbar ein im grundbuch eingetragenes wegerecht besitzt. der nachbar muß den anteil des eigentümers an der straße komplett mitbenutzen, um sein haus zu erreichen. nun ist die abflußrinne und das umliegende Pflaster durch das überfahren (fährt der eigentümer auch drüber) defekt. muß sich der nachbar zur hälfte an den kosten für die instandsetzung beteiligen? leider hat der bauträger damals im kaufvertrag diesbezüglich keine angaben gemacht. was sagt die rechtsprechung?
wenn der eigentümer selbst woanders parkt und somit den weg nicht selbst befahren will, ist er denn überhaupt verpflichtet, den weg so zu erhalten, dass der nachbar ihn befahren kann? schon mal vielen dank!
Hallo alhambra109,
der Eigentümer muss den Weg in einem befahrbaren Zustand halten, damit der Nachbar sein Wegerecht ausüben kann. Gibt es denn in der Bewilligungsurkunde für das Wegerecht keine genaueren Festlegungen über das Wegerecht? Im Grundbuch steht immer nur eine Kurzform. Wenn beide - Nachbar und Eigentümer - den Weg nutzen, müssen sie sich je zur Hälfte an den Kosten der Instandhaltung und des Unterhalts beteiligen. Wird ein Weg nur vom Wegerechtsinhaber genutzt, hat dieser die Kosten allein zu tragen.
florestino
hallo florestino,
vielen dank für die schnelle antwort. das hilft schon weiter. aber es müssen wahrscheinlich doch nochmal alle dokumente gesichtet werden.
danke und schönen abend! alhambra109