Pflicht zur Nutzung des Radweges bei Kreisverkehr

Hallo,
wer weiß für folgende Situation Bescheid?
An einem Kreisverkehr befinden sich ringsherum Fahrradwege, diese sind in dem Bereich, wo sie die Straßen überqueren, rot markiert. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob die Fahrradwege auch durch die blauen Schilder für Fahrradfahrer ausgewiesen sind, ich glaube es aber.
Sind die Fahrradfahrer verpflichtet zur Nutzung der Radwege oder können sie auch wie Autofahrer in den Kreisel hineinfahren?
Nicht dass ich das vorhätte, ich traf gestern als Autofahrerin im Kreisel auf einen Fahrradfahrer (nein, nein, nur im übertragenen Sinne!), der zudem extrem schnell fuhr und war zugegebenermaßen recht überrascht. Seither frage ich mich, wie im Falle eines Unfalls die Schuldfrage gewesen wäre, habe aber auch mit googeln noch keine wirklich klare Antwort gefunden.
Danke für Eure Antworten!
Donaldina

Hi,

es hängt von der Beschilderung ab, ob für Radfahrer die Pflicht besteht den Radweg zu nutzen.

Seither frage ich mich, wie
im Falle eines Unfalls die Schuldfrage gewesen wäre,

Mit dieser Frage hat das aber eher wenig zu tun. Wenn die „Nichtnutzung“ des Radweges der einzige Fehler des Radfahrers ist, dürfte sein Anteil an den Unfallkosten (darum geht es Dir wahrscheinlich und nicht um die Straf- oder Ordnungsrechtliche Schuld) gegen null streben.

Gruß Stefan

hallo,
zuerst, radfahrer müssen ausgeschilderte sonderwege benutzen.
bei einem kreisverkehr ist es wichtig, wo das schild 205 vorfahrt beachten steht. steht es vor dem radweg so muss dem radfahrer vorfahrt gewährt werden . steht es nach dem radweg, so muss der radfahrer vorfahrt einräumen.
nun muss man aber sagen, das radfahrer im allgenmeinen nicht die geschulten verkehrsteilnehmer sind. so würde ich im ernstfall immer nach § 1 verfahren, um unfälle mit diesem zu vermeiden.
hauptmann

Hallo

Radwege bei Kreiseln sind in den seltensten Fällen für die Radfahrer sicher und schnell zu passieren. Ich fahre selbst auch öfter Rad auf einer Strasse mit 2 Kreiseln und Radweg. Dort benutze ich immer den Kreisel da ich sonst pro Kreisel 2 Kreisverkehrsaus/einfahrten überqueren müsste. Es kommt aber auch auf die Grösse den Kreisels an.

Fahre ich dort mit dem PKW sind mir die Radler im Kreisel auch lieber als auf dem Radweg in der Ausfahrt/Einfahrt. Man kann im Kreisel mit genug Abstand überholen und wird nicht von unschlüssigen Radlern in der Ausfahrt gebremst.

Gruss vonsales

1 „Gefällt mir“

Hi,

es ist doch eigentlich ganz einfach.

Radfahrer müssen den Radwegbenutzen, Punkt.

Wer aus dem Kreisverkehr fährt muss den Radfahrer auf dem Radweg vorbeifahren lassen, Punkt.

Ist die Ausfahrt vom Kreisverkehr so geregelt das an der Kreuzung Fahrstreifen Radweg vorfahrtsregelnde Zeichen stehen, gelten diese. IdR. muss dann der Radfahrer warten, Punkt.
Diese Regelung ist meist außerhalb geschlossener Ortschaften, aber nicht nur.

Fährt der Radfahrer im Kreisverkehr rechts vom Auto das ausfahren will, muss der Autofahrer den Radfahrer passieren lassen, Punkt.

Fährt der Radfahrer im Kreisverkehr hinter dem Auto und muss das Auto verkehrsbedingt verlangsamen oder anhalten, darf der Radfahrer nicht rechts überholen, sondern muss links überholen, Punkt.
Auch innerhalb geschlossener Ortschaften ist rechts überholen verboten, auch für Radfahrer.

Ist doch ganz einfach, oder?

Q-Gruß

Seither frage ich mich, wie
im Falle eines Unfalls die Schuldfrage gewesen wäre,

Mit dieser Frage hat das aber eher wenig zu tun. Wenn die
„Nichtnutzung“ des Radweges der einzige Fehler des Radfahrers
ist, dürfte sein Anteil an den Unfallkosten (darum geht es Dir
wahrscheinlich und nicht um die Straf- oder Ordnungsrechtliche
Schuld) gegen null streben.

Hi und danke für die Antwort,
mein Problem war noch ein klein wenig anders gelagert. Ich habe mich ehrlich gesagt ziemlich über den Typ geärgert. Klar kann es umständlich sein (wie in einem anderen Beitrag festgestellt), den Kreisverkehr auf Fahrradwegen zu umfahren, aber in diesem konkreten Kreisverkehr ist das m.E. kein höheres Sicherheitsrisiko für Radfahrer als es andere Verkehrssituationen darstellen, ich benutze ihn selbst oft genug als Fahrradfahrerin. Im Gegenteil fand ich das Verhalten des Fahrradfahrers verkehrsgefährdend, er fuhr in der Zufahrt links von mir in den Kreisel ein, mit einer Geschwindigkeit, die ein Auto unter normalen Umständen gar nicht so schnell (vorausgesetzt, es braust nicht ungebremst in den Kreisel ein) erreichen kann. Dass ich einen Schuldanteil gehabt hätte, davon gehe ich aus, und dass ich mit dem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen muss, ist auch klar. Die Frage ist, inwieweit kann von mir erwartet werden, in dieser Situation damit zu rechnen, dass ein Fahrradfahrer nicht nur nicht den Radweg benutzt, sondern auch einen Geschwindigkeitsrekord aufstellen will?

Hallo,

Radfahrer müssen den Radwegbenutzen, Punkt.

Nein. Radfahrer müssen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen (StVO § 2 (1)).

Nur in Ausnahmefällen ist es der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestattet, durch Zeichen 237/240/241 eine Pflicht zur Benutzung des Radwegs anzuordnen und damit die Fahrbahnbenutzung für Radfahrer grundsätzlich zu untersagen. Da aber selbst Zeichen 237/240/241 nicht immer zu einer Benutzungspflicht führen, tut der Kraftfahrer gut daran, davon auszugehen, dass Radfahrer die Fahrbahn benutzen und benutzen dürfen.


PHvL

2 „Gefällt mir“