Pflicht zur Steuererklärung (2015) ?

Hallo,

ich habe mich jetzt durch unzählige Internetseiten/-foren/Gesetze gelesen, komme aber nicht zu der Antwort auf die einfache Frage, ob ich speziell verpflichtet bin eine Steuererklärung abzugeben. Vieles ist für mich widersprüchlich beschrieben bzw. der Grundfreibetrag irritiert mich.

Situation:

  • Ganz normaler Arbeitnehmer (Lohnsteuern werden monatlich abgezogen)

  • Bruttojahresgehalt >50.000 €, inkl. Urlaubsgeld, inkl. Weihnachtsgeld, z. B. keine Zahlung eines Jahresbonus für das Vorjahr

  • Steuerklasse 1, nicht verheiratet, keine Kinder

  • Keine weiteren Einkommen durch weitere Jobs, keine Mieteinkünfte, kein Krankengeld, etc…

Im Prinzip gehe ich einfach „nur“ arbeiten und die Steuern werden monatlich fleißig abgezogen.

Bin ich jetzt auf Grund der Übersteigung des Grundfreibetrags von 8.472 € verplichtet eine Steuererklärung abzugeben? (unabhängig davon, ob es vielleicht sinnvoll wäre eine abzugeben)

Gilt die Pflicht bei einem Einkommen über dem Grundfreibetrag eine Erklärung abzugeben nicht nur, wenn dieses Einkommen nicht automatisch besteuert wurde? Z. B. Selbstständige, die keinen automatischen Lohnsteuerabzug haben?

Vielen Dank schonmal!

Sinosam

Servus,

vergiss erstmal den Grundfreibetrag, der wird bei der Berechnung der Einkommensteuer angewendet; der Gesetzgeber erwartet vom Steuerpflichtigen nicht, dass dieser weiß, wie man das zu versteuernde Einkommen berechnet.

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer ESt-Erklärung besteht im beschriebenen Fall nicht. Wahrscheinlich hast Du Dir da die Antwort viel zu kompliziert konstruieren wollen - es genügt dafür eine einzige Bestimmung aus dem EStG, der § 46 EStG: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

Schöne Grüße

MM

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Den Gesetzestext hatte ich auch schon gelesen, tue mich aber schwer diesen zu verstehen bzw. auf meine Situation anzuwenden.

lso stimmen z. B. die Aussagen am Anfang dieser Seite hier gar nicht pauschal?

Nein, sie stimmen nicht, nicht mal pauschal. Selbst die Aufzählungen, die dann folgen, sind sehr unvollständig. Aprilfich hat dir die einzige seriöse Quelle schon genannt. Du hast natürlich Recht, ist sehr schwer zu verstehen.

Data

Servus,

den Bezug auf den Grundfreibetrag findet man an einer Stelle, nämlich in § 56 EStDV. Dort ist allerdings auch wieder auf § 46 Abs. 2 EStG Bezug genommen, so dass bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug wieder die selbe Einschränkung für die Erklärungspflicht gilt, die in § 46 Abs 2 EStG für die Veranlagung vorgesehen ist.

Es ist ein wenig erstaunlich, dass noch keine Steuerberaterkammer diesen Lohnsteuerhilfeverein wegen unlauteren Wettbewerbs drangekriegt hat, weil der von Dir verlinkte Text den Eindruck vermittelt, der größte Teil der Kundschaft des Vereins sei zur Einkommensteuererklärung verpflichtet, obwohl er sich eigentlich freiwillig auf Antrag veranlagen lässt.

Schöne Grüße

MM

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