Person A ( 55J; männlich; nie verheiratet; seit über 30J verlobt; 2 leibliche, erwachsene kinder mit der verlobten)hat 2 schwestern.
mit einer der schwestern ( Person B) liegt A nun schon seit Jahren im (rechts-)streit, kommunikation geht nahezu nur noch über anwälte.
A hat im testament alles an verlobte und kinder verteilt.
besteht für die „böse“ schwester B nun noch irgendeine möglichkeit, doch noch einen anspruch auf das erbe von A zu erheben?
In direkter Erbfolge sind die Kinder des Erblassers. Wenn leibliche Kinder, oder auch Adoptiefkinder, leben, besteht kein Erbanspruch für Geschwister. Durch Testament kann das Erbe natürlich anders verteilt werden, Mindestansprüche (bestehen nicht für Geschwister) werden jedoch bei der Erbfolge berücksichtigt.BGB §1924 §1925
die Schwester von A erhält weder einen Erbanteil noch einen Pflichtanteil am Erbe von A, da Geschwister und entfernte Verwandte nicht pflichtteilsberechtigt sind. Das ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt.
Ich habe dir mal folgende links dazu herausgesucht:
Die Schwester wäre selbst bei einer gesetzlichen Erbfolge außen vor, das Sie als Erbberechtigte 2. Ordnung hinter den direkten Abkommen zurücktreten muss.
Ein wirksames formgerechtes Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft, d.h. man kann vererben wie man will. Zu berücksichtigen sind nur Pflichtteile für die Kinder. Diese betragen 50% des eigentlichen Erbanspruchs. Im konkreten Fall würden die leiblichen Kinder ohne Testament je zur Hälfte erben, d.h. ihr Pflichtteil würde 25% des Erbes betragen. Die restlichen 50% könnte der Erblasser also seiner Verlobten vermachen.
Die inzige Möglichkeit für die schwester wäre eine Anfechtung des testaments, wenn sie beweisen könnte, dass der Erblasser bei der Abfassung des Testaments z.B. nicht geschäftsfähig war. Allerdings würde das auch nur dazu führen, dass wieder die gestzliche Erbfolge (Kinder erben zu jew. 50%) gelten würde.
Person B hat gegenüber Person A keinerlei rechtliche Erbansprüche, solange die Kinder leben. Beide Kinder haben einen rechtliche Pflichtteilerbanspruch.
Erbrecht liegt bei mir schon eine Weile zurück, daher möchte ich meine Antwort hier unter den Vorbehalt der möglichen Lückenhaftigkeit stellen.
Im Prinzip, und daran hat sich nach meinen Erkenntnissen nichts geändert, herrscht in Deutschland die sog. Testierfreiheit, d.h. eine Person kann über die Vererbung ihres Vermögens frei bestimmen.
Dieser Grundsatz erfährt lediglich gegenüber dem Ehegatten, den Eltern und den Kindern Einschränkungen. Diese sind sog. Pflichtteilsberechtigte und können daher selbst bei einer Enterbung durch ein Testament die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils verlangen. Dieser kann ihnen lediglich dann entzogen werden, wenn sie sich einer in § 2333 Abs. 1 BGB genannten schweren Verfehlung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten schuldig machen.
Nach meinen daher nicht mehr ganz frischen Erbrechtskenntnissen können Sie ihre Schwestern jederzeit enterben, ohne dass diese ihren Willen als Erblasser anfechten können.
zum Erbrecht bin ich sicher nicht der richtige, hier müsste ein anderer besser helfen. Soweit ich aber weiß, kann man einen Pflichtteil nicht ausschließen, deshalb heißt es Pflichtteil.
Wenn hier eh schon Anwälte im ‚Spiel‘ sind, am besten die fragen. Tut mir leid, dass ich nicht mehr helfen kann.
Nein.Du hast ein Testament geschrieben.Da müsste erst der traurige Fall eintreten-zB.deine Verlobte verstirbt sowie deine leiblichen Kinder.Dann würden Deine Schwestern von Dir erben. Deine Kinder sind auch ohne Testament ( falls Du die Vaterschaft anerkannt hast) Deine Haupterben.
Hallo, Erbrecht ist zwar nicht so mein Ding, aber normalerweise erbt die Ehefrau 1/2 und die Kinder in diesem Fall je 1/4. Ob jetzt die Verlobte ein Recht auf ein Erbe hat weiß ich nicht. Wenn nicht dann die Kinder je 1/2. Geschwister oder Eltern haben zunächst mal kein Erbrecht. Nur wenn keine Frau und keine Nachkommen (auch Enkel usw.)vorhanden sind, dann werden sie berücksichtigt. Das ist nicht verbindlich und beruht auch auf Meinungen anderer.
Der Erblasser hat leibliche Abkömmlinge; von daher scheidet jeglicher gesetzliche Anspruch von dessen Eltern oder Geschwistern aus. Es gilt das Testament und danach für die Kinder die gesetzliche Erbfolge mit den sich daraus ergebenden Ansprüchen der Kinder.
HI
da Erben erster Ordnung existieren (die Kinder) haben Erben zweiter Ordnung (Eltern und Geschwister) keinen Pflichtteilanspruch.
(die Verlobte übrigens auch nicht…)