Pflichtanteil bei Erbschaft "einklagen"

Man stellt sich vor: Eine Frau hat eine Beziehung mit Mann A aus der ein Kind A hervorgeht, danach heiratet sie später Mann B mit dem sie zwei weitere Kinder hat.

Ihre Tochter aus der ersten Beziehung verstirbt vor ihr. Und als die Frau selbst stirbt erbt laut Testament ihr Ehemann mit dem sie die beiden noch lebenden Kinder hat.

Ihr Kind A hatte aber eine Tochter, die von diesem Testament auch informiert wurde, aber damals keinen Pflichtanteil vom Ehemann ihrer Oma eingefordert hat.

Wenn der Ehemann B jetzt verstirbt, kann die Enkelin noch von dem Erben (beide Kindern) des Ehemann ihrer Oma einklagen?

Hallo!

Kind A bzw. deren Nachkommen erben doch nur von Mutter A und von Vater A, bzw, wäre bei beiden pflichtteilberechtigt.

nach dem Tod der leiblichen Oma hatte die Enkelin 3 Jahre Zeit das Pflichtteil einzufordern. Danach ist es verjährt.

Sie hat aber Ansprüche gegen den Vater A, wenn der einmal stirbt.

Gegen den 2. Ehemann B hat sie keine Ansprüche mehr.

MfG
duck313

Nein.
Gesetzliche Erben sind Abkömmlinge der ersten Ordnung - also der Kinder. Gesetzliche Erben sind die beiden Kinder aus der zweiten Ehe, sowie der Ehmann B. Wenn im Testament der Ehemann B als Alleinerbe eingesetzt ist, dann können die beiden Kinder aus B ihren Pflichtteil der Erbschaft geltend machen. Falls das Testament ein Berliner Testament ist, dann würden die beiden B-Kinder zu Schlusserben.

Die Tochter von Kind A hat keinen Anspruch auf das Erbe Ihrer Großmutter, da sie Abkömmling zweiten Grades ist.

Genau gegen Vater B hat sie keinen Erbanspruch.

Aber was ist, wenn Vater B nach nur 2 1/2 Jahren nach dem Tod der Frau, die mit Vater A eine Tochter hatte, die zwar tot ist, aber wo das Enkelkind klagen würde.

Wie ist das denn mit der drei Jahresfrist? Müssen jetzt die Erben von Vater B dem Enkelkind was zahlen?

Das hat nichts mit Verjährung zu tun.
Das Enkelkind als Kind der vorverstorbenen Tochter A ist Alleinerbin aller Vermögenswerte der Tochter A/Kind A. Niemand der anderen Beteiligten hat Ansprüche. Umgekehrt hat Enkelkind A später auch keinen Erbschaftsanspruch mehr gegenüber der Oma. Denn Kinder gehen vor Enkelkinder. Und da die Oma zwei Kinder hat (und ein Enkel von einem dritten Kind) sind diese beiden Kinder alleine gesetzliche Erben und je nach Testamentsausgestaltung auch der Ehemann B.

Die Enkelin geht hier leer aus. Völlig egal wann sie was erfährt oder Ansprüche geltend macht.
Dieses Ergebnis ist - wie oben dargelegt - auch logisch und gerecht.

Ich lese das mehrfach und verstehe den Sinn nicht ! Fehlt da was oder ist es nur so unglücklich geschrieben ?

ist gemeint, nun ist auch noch 2. Mann B gestorben ?

Doch .
Zum Todeszeitpunkt Mutter gab es 3 leibliche Kinder der Mutter, Kind A und 2 „neue“ Kinder aus Ehe mit B.
Also hatten auch damals alle 3 Pflichtteilsansprüche.

Kind A war damals schon tot, an ihre Stelle trat die Enkelin.

Es hatten also Enkelin und die 2 Kinder aus Ehe B gleiche Ansprüche.

Wie gesagt, man hatte 3 Jahre Zeit den Anspruch zu stellen.

Ist inzwischen der Ehemann B auch verstorben und traten dessen Kinder ins Erbe ein, so könnte man theoretisch eben noch an die Kinder herantreten und sein damaliges Pflichtteil einfordern.

Es muss halt zum Todesdatum Mutter bewertet und berechnet werden und dann in Geld benannt werden.
Und auszahlen müssten es die jeweiligen Erben, die erben ja auch Schulden oder solche Verbindlichkeiten wie Pflichtteile, die eigentlich der Vater als Alleinerbe hätte bezahlen müssen (wenn die Forderung da schon gestellt worden wäre).

Noch mal, es geht immer um das Erbe der Mutter von damals, nicht direkt um das Erbe des Ehemannes und seiner 2 Kinder was jetzt angefallen ist.

Es kommt also auf die Verjährung an.

MfG
duck313

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das ist jetzt schon der 2. grob falsche Kommentar zur Eingangsfrage!

Hier geht´s aber nicht um Gerechtigkeit sondern um Gesetzmäßigkeit!

Enkel gehören zu den Erben erster Ordnung:

Das Enkelkind tritt in die Erbfolge seiner verstorbenen Mutter ein und hat einen Pflichtteilsanspruch und zwar genauso wie ihn seine Mutter gehabt hätte.
Und das bis 3 Jahre nach der Kenntnisnahme des Todes der Großmutter.
Wenn der Stiefvater also 2 1/2 Jahre nach seiner Frau verstorben ist, dann kann der Enkel immer noch den Pflichtteil einklagen.
Also sei so gut und verbreite hier nicht Dein „gepflegtes“ 1/4 Wissen! ramses90

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Ja, so ist das gemeint, das Vater B jetzt 2 1/2 Jahre nach dem Tod der Mutter der drei Kinder verstorben ist.

Und das das Enkelkind, welches bislang keinen Pflichtanteil bei Vater B geltend gemacht hat, jetzt einen bei den beiden Kindern von Vater B einfordern möchte.

Da hier jetzt mehrfach nicht ganz richtig dargestellt wurde, mal zwei Dinge dazu. Die Jahre beginnen nicht zum Todestag des Erblassers, sondern 1.) ab Kenntnis des Enterbten von seiner Enterbung, wobei die Verjährung 2.) erst zum Ende des Jahres zu laufen beginnt. Das können also z.B. auch schonmal 3 Jahre und 360 Tage sein, selbst wenn der das schon am Todestag erfährt.

Jetzt ist erstmal die Frage, ob dieses Kind bzw. dessen verstorbene Mutter enterbt worden ist. Wenn nicht, ist das mit den 3 Jahren ohnehin nicht relevant. Dann verjährt das nach 30 Jahren.

Dann könnten sich die Beklagten nicht auf Verjährung berufen und würden womöglich noch Gerichts- und Anwaltskosten an der Backe haben. Geht es um höhere Beträge und ist die Enkelin oder deren Anwalt auf Zack, dann verzinst sich der Anspruch auch mit 5% über dem Basiszins ab Zeitpunkt der Forderung, nicht erst ab Klage, was ja beim derzeitigen Zinsniveau ein Bombengeschäft wäre.

Grüße

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