Pflichtanteil beim Erben

Folgender Fall:
Eltern verstorben, Testament vorhanden!
3 Kinder als Erben
Kind 1 bekommt das Haus und alles Besitzgüter (150000 Euro)
Kind 2 und 3 bekommen Ihren Pflichteil und sollen von Kind 1 ausgezahlt werden!
Was muss Kind 1 seinen Geschwistern auszahlen???

Danke für die Antworten schon einmal im vorraus!

Hallo!

Ja !

Kind 1 ist Alleinerbe. Gut.
Kinder 2 und 3 dürfen aber nicht ganz leer ausgehen. Sie bekommen immer das Pflichtteil.

Und das ist eine reine Geldzahlung, die der Alleinerbe leisten muss.
Bzw. sie wird natürlich gleich vom Erbe des abgezogen.
Da auch ein Haus zum Erbe gehört muss das bewertet werden und vom Hauswert wird der anteilige Pflichtteil berechnet und ausgezahlt. Bei Geldvermögen ist es ja einfach.

Gesetzliche Erbfolge wäre, 3 Kinder = jeder 1/3

Pflichtteil wäre die Hälfte des Drittels, also 1/6 je Pflichtteilsberechtigter.

Kind 1  also 2/3 des Erbes und das weitere Drittel teilen sich Kind 2 und 3.

MfG
duck313

Guten Abend,

die Besitzgüter umfassen 150000 Euro, damit bemisst sich der Pflichtteil
auf 38500 Euro pro Pflichtteilsberechtigten.

LG Ninja

Hallo, danke für die schnelle Antwort!
Im Testament ist die Summe von 150000 Euro benannt,
Das würde also heissen das Kind 1 dem Kind 2 und Kind 3 insgesamt 25000 Euro auszahlen muss! jedem also 12500 Euro?

Hallo,

ich schließe mich der Antwort von duck313 an. Seine Ausführungen sind richtig. Gruß

Guten Abend,

die Besitzgüter umfassen 150000 Euro, damit bemisst sich der
Pflichtteil
auf 38500 Euro pro Pflichtteilsberechtigten.

Hi,

mal abgesehen davon, das es neben den Besitzgütern auch noch Verbindlichkeiten geben kann, die noch in den Nachlaß fallen (Beerdigungskosten) und man die genaue Höhe daher nicht wirklich berechnen kann: Wie kommst Du auf 38.500,00 € pro Pflichtteilsberechtigten?

Die Quote läge bei 3 Kindern bei 16,67% pro Pflichtteilsberechtigten, das wären grob 25.000,00 € pro pflichtteilsberechtigtem Kind.

Wie genau hast Du gerechnet?

Gruß
Tina

Hallo, danke für die schnelle Antwort!
Im Testament ist die Summe von 150000 Euro benannt,
Das würde also heissen das Kind 1 dem Kind 2 und Kind 3
insgesamt 25000 Euro auszahlen muss! jedem also 12500 Euro?

Hi,

zunächst müßte die Höhe des Gesamtnachlasses festgestellt werden. Zwischen Testamentserrichtung und Tod kann sich ja sowohl nach unten als auch nach oben noch etwas verändern.

Die Höhe des Pflichtteils ist 1/6 pro Kind. Nach meiner Rechnung sind das 25.000,00 € pro Kind, wenn der angegebene Wert richtig wäre.

Gruß
Tina

So wirklich schlau bin ich jetztnicht! Also, die erbsumme beträgt 150000 euro, haus, auto, bargeld, also alles zusammengezählt! Was muss kind 1 jetzt den kindertn 2 und 3 zahlen?

Hallo,

Kind 1 behält 100.000, Kind 2 bekommt 25.000 und Kind 3 ebenfalls 25.000.
Alles unter der Voraussetzung, dass die gesamte Erbmasse abzüglich eventueller Verbindlichkeiten des/der Erblasser(s) 150.000 Euro beträgt.

Oder Du rechnest den Pflichtteil von Kind 2 und 3 selbst aus.

vdmaster

duck hat es bereits perfekt erklärt.den gesamtwert ermitteln,also haus und restliche güter.von diesem wert bekommen die anderen kinder dann ihren anteil.

http://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil_berechn…

oder du rechnest es hiermit nochmal durch.
http://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil_berechn…

Meinst Du, dass bei der zweiten Berechnung günstigere Werte rauskommen? :wink:

SCNR
vdmaster

Hallo Tina,

ich habe mich geirrt, 25000 ist richtig!!!

Hallo, danke für die schnelle Antwort!
Im Testament ist die Summe von 150000 Euro benannt,
Das würde also heissen das Kind 1 dem Kind 2 und Kind 3
insgesamt 25000 Euro auszahlen muss! jedem also 12500 Euro?

Hi, das ist richtig bezieht sich aber 1. nur auf die 150.000 und 2. kommt ja noch das Haus dazu, evtl. Wertgegenstände, evtl. teures KFZ etc.
Das alles muss ermittelt werden und dann, nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten, durch die entsprechenden Quoten geteilt werden und den Pflichtteilberechtigten in bar ausgezahlt werden!
MfG ramses90

Hallo erst mal,

ich bin mal wieder baff erstaunt, wie vorbehaltlos man hier doch steno-artig wiedergegebene Testamentsregelungen hinnimmt, und nur einer einzig möglichen Auslegungsvariante folgt. Dabei ist die Darstellung nicht ansatzweise eindeutig!

Wenn die drei Kinder als Erben bezeichnet werden, dann kann dies schlicht und ergreifend falsch sein, und tatsächlich ist nur ein Kind Erbe. Die beiden anderen sind gar nicht als Erben benannt und damit enterbt. Dann können sie den Pflichtteil geltend machen (bevor sie das tun muss der Erbe aber von sich aus gar nichts machen, wenn er dies nicht gerade um des lieben Familiensegens freiwillig tun will.

Die Darstellung ermöglicht aber auch eine Einsetzung der beiden anderen Kinder als Erbe auf den Pflichtteil. Hierbei sind dann zwei Varianten denkbar, die durch Auslegung und im Zweifelsfall nach der Regelung des § 2304 BGB zu entscheiden sind. Entweder es ist tatsächlich nur der Pflichtteil gemeint, der angebliche Erbe ist also gar kein Erbe sondern nur Pflichtteilsberechtigter (das gibt auch die Regelung des § 2304 BGB her), oder der Bedachte soll tatsächlich Erbe werden, und mit allen Konsequenzen der Erbenstellung einen Erbteil in Höhe des Pflichtteils erhalten.

Und hier könnte in der Tat angesichts der knappen Darstellung Vorsicht geboten sein, wenn darin neben dem Pflichtteil auch eine gesonderte Nennung des Hauses und eine Regelung enthalten sind, wonach der erste Erbe die übrigen „auszahlen“ soll. Dies könnte nämlich unter ggf. weiteren - hier bislang nicht bekannten - Formulierungen und Randbedingungen so zu verstehen sein, dass die beiden übrigen Erben eben zusätzlich zu einem Erbteil in Höhe des Pflichtteils einen Wertausgleich für je ein Drittel des Wertes des Hauses erhalten sollen.

Insoweit sollte man doch besser schleunigst mit dem vollständigen Testament zu einem spezialisierten Anwaltskollegen gehen, um hier keine ggf. teuren und für den Familienfrieden äußerst schädlichen Entscheidungen zu treffen.

Gruß vom Wiz

Frage ist zu konkretisieren. Noch besser: Wortlaut des Testaments wiedergeben! Der Pflichtteil pro Kind beträgt 1/6 des Nachlasswertes, auszuzahlen von - was aber unklar bleibt - dem Alleinerben oder der Erbengemeinschaft.

Nochmals: Pflichtteilsansprüche können nach dem Ableben beider Elternteile, also zweimal entstanden sein, insbesondere wenn beide Elternteile (Mit-)Eigentümer des Hausgrundstücks waren. Der Pflichtteil beträgt nach dem Tod des erstverstebenden Elternteils regelmäßig je 1/12, nach dem Tod des Leztverstorbenen je 1/6.

Eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt ist wirklich nicht teuer und unbedingt zu empfehlen.

ich war heute beim rechtsanwalt für erbrecht! norrein, du hast recht mit allem was du geschrieben hast! vielen Dank!