Hallo erst mal,
ich bin mal wieder baff erstaunt, wie vorbehaltlos man hier doch steno-artig wiedergegebene Testamentsregelungen hinnimmt, und nur einer einzig möglichen Auslegungsvariante folgt. Dabei ist die Darstellung nicht ansatzweise eindeutig!
Wenn die drei Kinder als Erben bezeichnet werden, dann kann dies schlicht und ergreifend falsch sein, und tatsächlich ist nur ein Kind Erbe. Die beiden anderen sind gar nicht als Erben benannt und damit enterbt. Dann können sie den Pflichtteil geltend machen (bevor sie das tun muss der Erbe aber von sich aus gar nichts machen, wenn er dies nicht gerade um des lieben Familiensegens freiwillig tun will.
Die Darstellung ermöglicht aber auch eine Einsetzung der beiden anderen Kinder als Erbe auf den Pflichtteil. Hierbei sind dann zwei Varianten denkbar, die durch Auslegung und im Zweifelsfall nach der Regelung des § 2304 BGB zu entscheiden sind. Entweder es ist tatsächlich nur der Pflichtteil gemeint, der angebliche Erbe ist also gar kein Erbe sondern nur Pflichtteilsberechtigter (das gibt auch die Regelung des § 2304 BGB her), oder der Bedachte soll tatsächlich Erbe werden, und mit allen Konsequenzen der Erbenstellung einen Erbteil in Höhe des Pflichtteils erhalten.
Und hier könnte in der Tat angesichts der knappen Darstellung Vorsicht geboten sein, wenn darin neben dem Pflichtteil auch eine gesonderte Nennung des Hauses und eine Regelung enthalten sind, wonach der erste Erbe die übrigen „auszahlen“ soll. Dies könnte nämlich unter ggf. weiteren - hier bislang nicht bekannten - Formulierungen und Randbedingungen so zu verstehen sein, dass die beiden übrigen Erben eben zusätzlich zu einem Erbteil in Höhe des Pflichtteils einen Wertausgleich für je ein Drittel des Wertes des Hauses erhalten sollen.
Insoweit sollte man doch besser schleunigst mit dem vollständigen Testament zu einem spezialisierten Anwaltskollegen gehen, um hier keine ggf. teuren und für den Familienfrieden äußerst schädlichen Entscheidungen zu treffen.
Gruß vom Wiz