Volgende Frage: Ein Stiefvater ist verstorben und hat eine Stieftochetr und eine leibliche Tochter. Per Testament wurde die Stieftochter als Alleinerbin eingesetzt. Nun möchte aber die leibliche Tochter ihren Pflichtanteil haben. WIE HOCH IST DER PFLICHTANTEIL??? Mittlerwile wuren mir viel verschiedene Anteile genannt. z.B. 50% vom Erbe oder die Hälfte von den 50 %.
Wer kann mir also weiterhelfen???
Hallo,
ich hoffe, das ich das kann.
Falls meine Aussgae falsch sein sollte, bitte sofort korrigieren!
Hoffe man kann mir helfen!
Volgende Frage: Ein Stiefvater ist verstorben und hat eine
Stieftochetr und eine leibliche Tochter. Per Testament wurde
die Stieftochter als Alleinerbin eingesetzt. Nun möchte aber
die leibliche Tochter ihren Pflichtanteil haben. WIE HOCH IST
DER PFLICHTANTEIL??? Mittlerwile wuren mir viel verschiedene
Anteile genannt. z.B. 50% vom Erbe oder die Hälfte von den 50
Wenn keine weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind, würde die leibliche Tochter die Hälfte erben.
Das sie enterbt wurde, kann sie den Pflichtteil einklagen, dieser besteht aus der hälfte des eigentlichen Erbes, allerdings nur in Geld.
Also bekommt die Stieftochter 75%, und die leibliche Tochter 25%.
Diese 25% müssen in Geld bezahlt werden.
Vielen Dank,
ich denke dass diese Aussage richtig ist, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass der leiblichen Tochter trotz Testament die hälfte vom erbe zusteht.
Wenn keine weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind, würde
die leibliche Tochter die Hälfte erben.
Das glaube ich nicht. Meines Wissens ist eine Stieftochter, wenn sie nicht vom Erblasser adoptiert wurde, keine gesetzliche Erbin. Das würde heißen, dass die leibliche Tochter alles erben würde (wenn keine Ehefrau da ist).
Das sie enterbt wurde, kann sie den Pflichtteil einklagen,
dieser besteht aus der hälfte des eigentlichen Erbes,
allerdings nur in Geld.
Also 50 % des Erbes.
Bin mal gespannt, was die Juristen hier im Forum dazu sagen.
Vielen Dank,
ich denke dass diese Aussage richtig ist, denn ich kann mir
nicht vorstellen, dass der leiblichen Tochter trotz Testament
die hälfte vom erbe zusteht.
Ich glaube schon, lies mal in meiner Antwort oben nach.
der Knackpunkt ist das Verwandtschaftsverhältnis der Stieftochter: Wenn sie vom Erblasser nicht adoptiert wurde, gilt sie nicht als Abkömmling und ist deshalb nicht erbberechtigt. In diesem Fall wäre die Tochter als einziger Abkömmling Alleinerbin. Ist die Stieftochter als Adoptivkind erbberechtigt, dann steht jeder Erbin die Hälfte als gesetzliches Erbteil zu.
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil.