Pflichtanteil Stiefkinder

Am 15.2.2012 verstarb meine leibliche Mutter, am 24.7.2012 mein Stiefvater
Sie lebten in Gütergemeinschaft.
Testament von 2000 vorhanden Beide haben sich als Universalerben eingesetzt.
Jeder der 4 Kinder (2 leiblicher beider und 2 leibliche der Mutter) erhält 1/4 des Bargeldes,der Sohn( Enkel)der leiblichen Tochter beider erhält die Eigentumswohnung.Ich (Stiefsohn) und meine Tochter erhalten den Garten je Hälftig.Meine Tochter hat am 2.1.2013 ein Kind geboren.
Habe ich, meine Tochter und ev. meine Enkelin Ansprüche
Die 2. leibliche Tochter fordert das Pflichtteil aus den Immobilien und 1/4 des Bargeldes
Bin Ich auch Plichtteilberechtigt?
Eine Leibliche Tochter erhebt Anspruch auf das Pflichtteil
Habe ich,meine Tochter und ev.auch meine Enkelin Ansprüche?

Zunächst den Grundsatz:
Enkelkinder sind ausgeschlossen, wenn der Elternteil, welcher vom Erblasser abstammt, den Erbfall erlebt hat.
Die beiden Nachlässe sind zu trennen, wenn es um die Pflichtteilsberechnung geht.
Nur die Abkömmlinge des jeweiligen Erblassers sind allein pflichtteilsberechtigt. Stiefkinder also nicht.
Erbteil plus vollen Pflichtteil geht nicht. Entweder muß man das Erbe ausschlagen und sich den Pflichtteil vorbehalten, oder man kann nur das Erbe plus Restpflichtteil erwarten, sofern das Erbe kleiner ist.

Die Berechnung kann für einen Laien schwierig werden, so dass ich die Inanspruchnahme eines geeigneten Anwalts oder Notars empfehle. Per Web schließt es sich schon deshalb aus, weil alle Unterlagen und Infos vorliegen oder abgefragt werden müssen.

Hallo,Danke für die Info
Gilt das auch,wenn der Tod der leiblichen Mutter nur 51/2 Monate eintrat?Habe ich dann Anspruch am Anteil der Mutter (Gütergemeinschaft?

Danke im Voraus

Füssen

Berechnungsgrundlage für jeden Pflichtteilsanspruch ist der Netto-Nachlaßwert. Der zeitliche Abstand der beiden Todesfälle ist irrelevant Der/Die Erben des Stiefvaters, müssen den Anspruch in Geld erfüllen.