Pflichtanteil

Hallo liebe Wisssende !

Stellt euch folgendes Scenario vor - Opa ist gestorben und hat seine Oma als alleinerbin eingesetzt. die zewi kinder bekommen nach dem tod von oma halbe halbe.
aber - was ist ein pflichtanteil ?
wann bekommt man den ?
wie errechnet er sich ?
das diskutieren wir hier gerade.
t.

Hi,

das heisst „Pflichtteil“ und steht Kindern, Ehegatten (und falls es keine Kinder gibt, auch den Eltern) zu, die aufgrund eines Testaments leer ausgehen. Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des gesetztlichen Erbteils. (Diese gesetzliche Erbfolge würde eintreten, wenn es kein Testament gäbe.)

Bei einer Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte die Hälfte (ein Viertel ist „Standard“, ein weiteres Viertel ist pauschaler Zugewinnausgleich) und die Kinder den Rest, bei zwei Kundern also jeder ein Viertel.
Bei Gütertrennung erbt bei zwei Kindern jeder (Ehegatte und Kinder) je ein Drittel.
Der Ehegatte bekommt desweiteren die Haushaltsgegenstände.

Je nach Güterstand der Eheleute beträgt der Pflichtteil pro Nase also ein Sechstel bzw. ein Achtel des Erbes.

Es ist aber üblich, dass sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Wenn der überlebende Ehepartner stirbt, bekommen es ohnehin die Kinder. (Im gemeinschaftlichen Testament kann man auch diese sogenannten Nacherben festschreiben. Das Interessante ist, dass der überlebende Ehegatte dies nicht mehr ändern kann).
In diesen „Berliner Testamenten“ findet sich auch häufig die Klausel, dass ein Kind, was beim Tod des ersten den Pflichtteil verlangt, beim Tod des zweiten auch nur den Pflichtteil bekommen soll.

Einen Pflichtteil „muss“ man nicht in Anspruch nehmen. Meiner Meinung nach hätte dies einen Touch von Ungehörigkeit. Man stösst damit dem überlebenden Elternteil und dem anderen Kind (Bruder/Schwester) gewaltig vor’s Horn. Lass den überlebenden Ehegatten doch erstmal das Geld, die haben das ja auch gemeinschaftlich erwirtschaftet. Ein Pflichtteilsberechtigter ist kein Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Er hat lediglich einen geldlichen Anspruch gegen den trstamentarischen Erben.

Gruss Hans-Jürgen
***

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Hi,

Danke für die Antwort.
aber - das leben geht oft seltsame wege. hier, über den fall den wir hier in der firma diskutieren, ist ein partner eines der kinder zum testamentsvollstrecker gemacht worden. hat die oma so angeordnet. (nicht der verstorbene)
und der gibt absolut keine auskunft was denn übriggeblieben ist. oma hat genug. basta! muß sich seine frau (erbin)und das andere kind (ebenfalls erbin)mit dieser auskunft begnügen ?
t.

das heisst „Pflichtteil“ und steht Kindern, Ehegatten (und
falls es keine Kinder gibt, auch den Eltern) zu, die aufgrund
eines Testaments leer ausgehen. Der Pflichtteil besteht aus
der Hälfte des gesetztlichen Erbteils. (Diese gesetzliche
Erbfolge würde eintreten, wenn es kein Testament gäbe.)

Bei einer Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte die Hälfte
(ein Viertel ist „Standard“, ein weiteres Viertel ist
pauschaler Zugewinnausgleich) und die Kinder den Rest, bei
zwei Kundern also jeder ein Viertel.
Bei Gütertrennung erbt bei zwei Kindern jeder (Ehegatte und
Kinder) je ein Drittel.
Der Ehegatte bekommt desweiteren die Haushaltsgegenstände.

Je nach Güterstand der Eheleute beträgt der Pflichtteil pro
Nase also ein Sechstel bzw. ein Achtel des Erbes.

Es ist aber üblich, dass sich Ehegatten gegenseitig als
Alleinerben einsetzen. Wenn der überlebende Ehepartner stirbt,
bekommen es ohnehin die Kinder. (Im gemeinschaftlichen
Testament kann man auch diese sogenannten Nacherben
festschreiben. Das Interessante ist, dass der überlebende
Ehegatte dies nicht mehr ändern kann).
In diesen „Berliner Testamenten“ findet sich auch häufig die
Klausel, dass ein Kind, was beim Tod des ersten den
Pflichtteil verlangt, beim Tod des zweiten auch nur den
Pflichtteil bekommen soll.

Einen Pflichtteil „muss“ man nicht in Anspruch nehmen. Meiner
Meinung nach hätte dies einen Touch von Ungehörigkeit. Man
stösst damit dem überlebenden Elternteil und dem anderen Kind
(Bruder/Schwester) gewaltig vor’s Horn. Lass den überlebenden
Ehegatten doch erstmal das Geld, die haben das ja auch
gemeinschaftlich erwirtschaftet. Ein Pflichtteilsberechtigter
ist kein Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Er hat lediglich
einen geldlichen Anspruch gegen den trstamentarischen Erben.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo liebe Wisssende !

Stellt euch folgendes Scenario vor - Opa ist gestorben und hat
seine Oma als alleinerbin eingesetzt. die zewi kinder bekommen
nach dem tod von oma halbe halbe.
aber - was ist ein pflichtanteil ?
wann bekommt man den ?
wie errechnet er sich ?
das diskutieren wir hier gerade.
t.

Hi,

Danke für die Antwort.
aber - das leben geht oft seltsame wege. hier, über den fall
den wir hier in der firma diskutieren, ist ein partner eines
der kinder zum testamentsvollstrecker gemacht worden. hat die
oma so angeordnet. (nicht der verstorbene)
und der gibt absolut keine auskunft was denn übriggeblieben
ist. oma hat genug. basta! muß sich seine frau (erbin)und das
andere kind (ebenfalls erbin)mit dieser auskunft begnügen ?
t.

Hallo,

nein, der testamentsvollstrecker muss den Berechtigten Aukunft geben.

Gruß
HaWeThie

Einen Pflichtteil „muss“ man nicht in Anspruch nehmen. Meiner
Meinung nach hätte dies einen Touch von Ungehörigkeit. Man
stösst damit dem überlebenden Elternteil und dem anderen Kind
(Bruder/Schwester) gewaltig vor’s Horn. Lass den überlebenden
Ehegatten doch erstmal das Geld, die haben das ja auch
gemeinschaftlich erwirtschaftet. :

Der Pflichtteil hat doch aber auch Bedeutung, wenn z.B. nicht leibliche Kinder vorhanden sind…also Patchworkfamilie. Wenn da nämlich ein Elternteil stirbt gehen dessen Kinder u.U. ganz leer aus, wenn sie kein Pflichtteil einfordern, weil das Stiefelternteil anschließend ja nur dessen leibliche Kinder beerben.

Gruß Maid