Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe eine Frage:
Ist es möglich wenn eine Immobilie verkauft wird seinen Pflichtteil einzufordern?
Folgende Fakten sind noch zu beachten:
Ein Ehepaar kaufte dieses Haus, ein Ehepartner verstarb und der andere bewohnte das Haus im ersten Stock. Im EG wohnte eines der Kinder (keine Zahlungen an Miete oder Instandhaltung)
Nun steht das Haus zum Verkauf. Der Ehepartner bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung und das Kind baut nun ein neues Haus.
Das Kind möchte nun seinen Pflichteil gern haben aus dem Erlös des Hausverkaufes oder das eine Schenkung an jeden der Familienmitglieder erfolgt, denn sie benötigt Geld.
Ist dies rechtens oder kann hierzu etwas gemacht werden.
PS: Ein Testament gibt es nicht
Ihnen steht nach dem vertorbenen Ehepartner des noch im Hause verbliebenen Ehegatten Ihr gesetzlicher Erbteil zu, soweit testamentarisch, zum Beispiel durch ein „Berliner Testament“ oder eine anderslautende Erbverfügung, nicht anderes bestimmt ist. Ein Pflichtteilsanspruch, der ohne besondere Verfügung ausgeschlossen ist, würde nur die Hälfte des Ihnen zustehenden gesetzlichen Erbanspruchches ausmachen. Sie können also aus dem Verkauferlös sowie auch auch allen anderen zur Erbmasse des Verstorbenen gehörenden Hinterlassenschaften Ihren gesetzlichen Anspruch herausfordern.
Danke für die umfangreiche Antwort.
Ein Testament liegt nicht vor.
Also heißt das für die Familie der Tochter bzw. die Mutter das aus dem Verkauf des Hauses der Pflichtteil ausgezahlt werden müsste wenn Sie diesen einfordert?
Ist es möglich Ihr die Kosten gegen zu rechnen bezüglich Miete, da nie eine Unterstüzung erfolgte?
PS: Ich spreche in diesem Fall nicht von mir
Es gibt hier keinen Pflichtteilsanspruch! Hier handelt es sich nur um normalen gesetzlichen Erbanspruch, der doppelt so hoch ist, wie ein Pflichtteilsanspruch! Das Erbe hat nichts mit anderen gewährten oder empfangenen Leistungen außerhalb des Erbgasnges zu tun!
In diesem Fall sind laut Aussage Dritter noch drei weitere Kinder.
Wie verhält es sich dann mit Erbanspruch wenn nur eines der Kinder diesen fordert?
wo ist denn der Unterschied bezüglich Pflichtteil und Erbanspruch bzw. wo kann dies nachgelesen werden?
Nur der, der fordert, wird den ihm zustehenden Anteil erhalten. Die übrigeen Anteile werden ungeteilt gehalten, bis einer dieser Erben Gelüste nach seinem gesetzlichen Erbteil verspürt.
Also auch wenn nur ein Kind von den vieren seinen Teil haben will, muss dieser gezahlt werden?
Wie lange muss eigentlich ein Testament bestehen damit es gilt?
Vielleicht ist es möglich noch eines anzufertigen für den Notfall.
Danke für die Hilfe und die viele Geduld mit meinen Fragen.
Wer verlangt, der erhält auf Verlangen sofort, nachdem der Erbfall eingetreten ist und Ansprüche geklärt sind.
Das Testament gilt mit seiner Errichtung und entfaltet seine Wirksamkeit mit dem Eintritt des Erfalles, also dem Tod der oder des Erblassers.
Im ersten Todesfall gibt es kein Testament also kann das Erbe noch immer eingefordert werden?
Was heißt denn die Formulierung „der erhält auf Verlangen sofort“?
Danke
Jeder Berechtigte Erbe hat an den Nachlaß einen sofortigen Herauszahlungsanspruch, den er gegenüber den dass Erbe haltenden Miterben geltend machen und sich zahlen lassen kann.
Danke für diese ausführliche Erklärung. Es hat mir sehr weiter geholfen und ich werde den Sachverhalt beobachten.
Vielen lieben Dank für die Mühen und die sehr aufschlussreichen Antworten