Pflichteilergänzung

Hallo,

wieso hat ein Pflichtteilsanspruchsberechtigter ein Recht auf Pflichtteilergänzung gegenüber dem Erbe auch für die Schenkungen, die der Erbe selber nicht erhalten hat?
Damit „haftet“ der Erbe doch -sollte viel geschenkt worden sein- gegenüber den eigentlich Enterbten möglicherweise soweit, daß ihm kaum noch etwas vom Erbe übrig bleibt. Das wäre doch auch nicht im Sinne des Erblassers, der per Testament etwas anderes bestimmt hat.
Ist diese Regelung verfassungskonform (Eigentumsfreiheit auch über den Tod hinaus)?

Gruß
Murphy

Der Grund, warum iRd. § 2325 BGB nicht darauf abgestellt wird, ob der Erbe die Schenkung selbst erhalten hat, liegt im Zweck der Norm begründet. Diese bezweckt einzig, daß der Pflichtteil erhalten bleibt und wird daher lediglich aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten angewendet. Für diesen ist es völlig irrelevant, ob eine Verminderung seines Pflichtteils dadurch eintritt, daß der Erbe oder irgendjemand anders die Schenkung erhält, da bei ihm einzig eine Anspruchsminderung eintritt. Daß der eingesetzte Erbe die Schenkung erhält, macht dies ja für ihn nicht besser.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts ist tatsächlich zur Zeit in der Diskussion und hier kann es Änderungen geben. Bis jetzt wird davon ausgegangen, daß die verfassungsmäßig garantierte Testierfreiheit und die Freiheit, über sein potentielles Erbvermögen zu verfügen, mit der Erbgarantie der Abkommen aus Art. 14 I GG - Eigentumsgarantie (aber strittig) und Art. 6 I GG - Ehe und Familie kollidiert. Diese Grundrechtskollision wird zur Zeit noch für die Rechte der Nachkommen und die Existenz des Pflichtteilsanspruchs gelöst (vgl. hierzu auch Palandt - Überblick des 5. Abschnits, vor § 2303 BGB).

Hallo,

Daß der eingesetzte Erbe die Schenkung erhält, macht dies ja
für ihn nicht besser.

Nein, aber die Position des Erben wird dadurch massiv beeinträchtigt, daß dieser für Schenkungen an andere haftet.
Wenn die Summe der Pflichtteilergänzungen die Summe des Erbes übersteigt, kann sich der Erbe auf seinen Pflichtteil zurückziehen (Frist?) oder ist dieser voll ausgleichspflichtig?

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts ist
tatsächlich zur Zeit in der Diskussion und hier kann es
Änderungen geben.

Was heisst das?
Wäre eine Infragestellung der Verfassungsmäßigkeit bei einem Prozess geeignet, eine Richtervorlage (Art. 100 I)zum BVerfG zu erwirken, wenn die bestehenden Pflichtteilergänzungsansprüche in krassem Mißverhältnis zum Erbe stünden?

Gruß
Murphy

Nein, aber die Position des Erben wird dadurch massiv
beeinträchtigt, daß dieser für Schenkungen an andere haftet.
Wenn die Summe der Pflichtteilergänzungen die Summe des Erbes
übersteigt, kann sich der Erbe auf seinen Pflichtteil
zurückziehen (Frist?) oder ist dieser voll
ausgleichspflichtig?

Nach § 2328 BGB kann der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe auf seinen eigenen Pfichtteilsanspruch beschränken und muß insoweit keinen Ausgleich mehr leisten. Ist der Erbe nicht pflichtteilsberechtigt, so kann er letztlich leer ausgehen. Insoweit ist das keine Haftung, sondern nur eine Abschöpfung, da der Erbe ja nicht mehr zahlen muß, als er höchstens erlangt hat. Zur Diskussion zwischen Erbe und Pflichtteil und ob das gerecht ist, verweise ich auf vorigen Ausführungen.

Wäre eine Infragestellung der Verfassungsmäßigkeit bei einem
Prozess geeignet, eine Richtervorlage (Art. 100 I)zum BVerfG
zu erwirken, wenn die bestehenden
Pflichtteilergänzungsansprüche in krassem Mißverhältnis zum
Erbe stünden?

Das hat mit einem krassen Mißverhältnis wenig zu tun, denn entweder ist die Existenz eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs an sich (und somit völlig unabhängig von den Beträgen im Einzelfall) verfassungswidrig oder nicht. Eine Richtervorlage wäre daher immer gleich aussichtsreich. Zur Zeit würe ich im Prozeß aber nicht darauf bauen, da nach dem momentanen Stand der Diskussion in Rspr. und Literatur eine abweichende Entscheidung des BVerfG kaum zu erwarten ist (was das Gericht auch weiß und daher eine solche Vorlage wohl erst gar nicht anstreben wird).

Moin,

Wäre eine Infragestellung der Verfassungsmäßigkeit bei einem
Prozess geeignet, eine Richtervorlage (Art. 100 I)zum BVerfG
zu erwirken, wenn die bestehenden
Pflichtteilergänzungsansprüche in krassem Mißverhältnis zum
Erbe stünden?

Das hat mit einem krassen Mißverhältnis wenig zu tun, denn
entweder ist die Existenz eines
Pflichtteilsergänzungsanspruchs an sich (und somit völlig
unabhängig von den Beträgen im Einzelfall) verfassungswidrig
oder nicht.

Ich meinte damit, daß die mögliche Kollision des § 2325 BGB mit dem GG durch einen besonders krassen Fall hervortreten könnte.
Zum Beispiel eben, daß es einen testamentarisch bedachten Erben gäbe, der jedoch den Pflichtteilsberechtigten, die eben vom Erblasser nicht bedacht worden sind, soviel auszahlen müsste, daß er selber leer ausginge.
Dies wäre eben ein Fall, wo sich die Frage stellt, ob hier soweit in die Möglichkeit des Erblassers, über sein Vermögen verfügen zu können, eingegriffen werden darf, daß sein Wille nicht mehr zu erkennen wäre.
Da meines Wissens das BGB ca. 50 Jahre älter als das GG ist, könnte hier durchaus eine Anpassung an unser heutiges Recht stattfinden. Denn de facto fände hier eine Enteignung des Erblassers post mortem, gestützt auf einfaches Recht statt.
Falsch?

Gruß
Murphy

Ich meinte damit, daß die mögliche Kollision des § 2325 BGB
mit dem GG durch einen besonders krassen Fall hervortreten
könnte.
Zum Beispiel eben, daß es einen testamentarisch bedachten
Erben gäbe, der jedoch den Pflichtteilsberechtigten, die eben
vom Erblasser nicht bedacht worden sind, soviel auszahlen
müsste, daß er selber leer ausginge.
Dies wäre eben ein Fall, wo sich die Frage stellt, ob hier
soweit in die Möglichkeit des Erblassers, über sein Vermögen
verfügen zu können, eingegriffen werden darf, daß sein Wille
nicht mehr zu erkennen wäre.

Jau, ich verstehe schon, was Du meinst. Tatsächlich funktioniert die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes aber etwas anders. Ein Gesetz ist bereist dann per se verfassungswidrig, wenn es grundsätzlichen Verfassungsprinzipien widerspricht. Hier etwa der Testierfreiheit. Im Rahmen einer abstrakten oder (wie von Dir vorgeschlagenen) konkreten Normenkontrolle würde das BVerfG daher maßgeblich überlegen, ob es mit dieser überhaupt vereinbar ist, daß Abkömmlinge geweisse Anteile zugesprochen bekommen. Ist das an sich für zulässig erklärt, dann kommt es juristisch auf die quantitative Anwendung im Einzelfall nicht an, denn vom Erbvermögen, bzw. dem freien Umgang mit diesem durch den Erblasser, ist jeder einzelne Cent gleich stark vom GG geschützt. Es würde also dogmatisch keinen Unterschied machen, ob man sagt, Du mußt ja nur 1 Cent an die Abkömmlnge abtreten, oder ob es sich (in dem von Dir gedachten Szenario) um das gesamte Erbvermögen handelt und eine Erbeinsetzung tatsächlich ins Leere läuft. Eine „Enteignung“ ist vollumfänglich auch bei 1 Cent schon möglich. Ich möchte aber nicht ausschließen, daß solche Extremfälle irgendwie zumindest auch mitgedacht werden.
Eine andere Möglichkeit wäre iÜ. auch, gegen das Urteil selbst bis zum BVerfG zu gehen.

Da meines Wissens das BGB ca. 50 Jahre älter als das GG ist,
könnte hier durchaus eine Anpassung an unser heutiges Recht
stattfinden. Denn de facto fände hier eine Enteignung des
Erblassers post mortem, gestützt auf einfaches Recht statt.
Falsch?

Ja ob das so ist, ist ja gerade die Frage. Stellt das Pflichtteilsrecht eine verfassungswidrige Einschränkung der Testierfreiheit (eine post mortem Enteignung würde hier wohl niemand andenken) dar und muß das BGB daher im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung an das (neure) GG angepaßt werden? Wie ich im vorgigen Post schon sagte, muß man aber auch die hierbei relevanten Verfassungsrechte der Abkömmlinge sehen und zumindest in die Diskussion aufnehmen. Wie diese dann ausfällt, hierüber gibt es halt verschiedene Auffassungen und diejenige, die Du ebenfalls vertrittst, hat sich - jedenfalls bisher -. noch nicht durchgesetzt.

Ein Gesetz ist bereist dann per se
verfassungswidrig, wenn es grundsätzlichen
Verfassungsprinzipien widerspricht. Hier etwa der
Testierfreiheit. Im Rahmen einer abstrakten oder (wie von Dir
vorgeschlagenen) konkreten Normenkontrolle würde das BVerfG
daher maßgeblich überlegen, ob es mit dieser überhaupt
vereinbar ist, daß Abkömmlinge geweisse Anteile zugesprochen
bekommen. Ist das an sich für zulässig erklärt, dann kommt es
juristisch auf die quantitative Anwendung im Einzelfall nicht
an, denn vom Erbvermögen, bzw. dem freien Umgang mit diesem
durch den Erblasser, ist jeder einzelne Cent gleich stark vom
GG geschützt.

Aber das BVerfG muss doch eben solche, wie oben geschilderten Fälle in ihre Abwegung mit hineinbringen.
Ehrlich gesagt verstehe ich nicht, wie man hier eine Verfassungskonformität der Testierfreiheit mit dem Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Pflichtteilergänzung überhaupt sehen kann.
Denn das war ja mein Ansatzpunkt. Hier haben die Pflichtteilsberechtigten eben zwei „Goldminen“ aus denen sie fördern können, nämlich den Pflichtteil aus dem Erbe und dem Anspruch auf Pflichtteilergänzung für Schenkungen die sie selber nicht erhalten haben, der Erbe aber eben auch nicht. Dieser ist hier aber, obwohl er „den Willen des Erblassers im Rücken“ hat, viel schlechter gestellt. Wie Du sagtest, kann er mit Null-oder schlimmer, sollte er sich einen Rechtsbeistand genommen haben- mit Minus herauskommen. Diesen Fall haben die Juristen, die das BGB gebastelt haben, natürlich nicht an der Testierfreiheit messen können, aber ich finde, dieser Fall ist doch eigentlich eindeutig.

Wie ich im vorgigen Post schon sagte, muß man aber

auch die hierbei relevanten Verfassungsrechte der Abkömmlinge
sehen und zumindest in die Diskussion aufnehmen.

Die habe ihr Recht auf den Pflichtteil.

Wie diese
dann ausfällt, hierüber gibt es halt verschiedene Auffassungen
und diejenige, die Du ebenfalls vertrittst, hat sich -
jedenfalls bisher -. noch nicht durchgesetzt.

Gut, aber ich bin immerhin nicht vollkommen auf dem Holzweg, oder? :smile:

Die habe ihr Recht auf den Pflichtteil.

Und genau dieses schützt der Ergänzungsanspruch ja, damit es auch erhalten bleibt.

Gut, aber ich bin immerhin nicht vollkommen auf dem Holzweg,
oder? :smile:

Nö, überhaupt nicht. Das sind alles relevante Aspekte, die in der Diskussion um das Pflichtteilsrecht behandelt werden. Und wer weiß, wann die nächste Verfassungsbeschwerde in dieser Sache zum BVerfG kommt.