Ich meinte damit, daß die mögliche Kollision des § 2325 BGB
mit dem GG durch einen besonders krassen Fall hervortreten
könnte.
Zum Beispiel eben, daß es einen testamentarisch bedachten
Erben gäbe, der jedoch den Pflichtteilsberechtigten, die eben
vom Erblasser nicht bedacht worden sind, soviel auszahlen
müsste, daß er selber leer ausginge.
Dies wäre eben ein Fall, wo sich die Frage stellt, ob hier
soweit in die Möglichkeit des Erblassers, über sein Vermögen
verfügen zu können, eingegriffen werden darf, daß sein Wille
nicht mehr zu erkennen wäre.
Jau, ich verstehe schon, was Du meinst. Tatsächlich funktioniert die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes aber etwas anders. Ein Gesetz ist bereist dann per se verfassungswidrig, wenn es grundsätzlichen Verfassungsprinzipien widerspricht. Hier etwa der Testierfreiheit. Im Rahmen einer abstrakten oder (wie von Dir vorgeschlagenen) konkreten Normenkontrolle würde das BVerfG daher maßgeblich überlegen, ob es mit dieser überhaupt vereinbar ist, daß Abkömmlinge geweisse Anteile zugesprochen bekommen. Ist das an sich für zulässig erklärt, dann kommt es juristisch auf die quantitative Anwendung im Einzelfall nicht an, denn vom Erbvermögen, bzw. dem freien Umgang mit diesem durch den Erblasser, ist jeder einzelne Cent gleich stark vom GG geschützt. Es würde also dogmatisch keinen Unterschied machen, ob man sagt, Du mußt ja nur 1 Cent an die Abkömmlnge abtreten, oder ob es sich (in dem von Dir gedachten Szenario) um das gesamte Erbvermögen handelt und eine Erbeinsetzung tatsächlich ins Leere läuft. Eine „Enteignung“ ist vollumfänglich auch bei 1 Cent schon möglich. Ich möchte aber nicht ausschließen, daß solche Extremfälle irgendwie zumindest auch mitgedacht werden.
Eine andere Möglichkeit wäre iÜ. auch, gegen das Urteil selbst bis zum BVerfG zu gehen.
Da meines Wissens das BGB ca. 50 Jahre älter als das GG ist,
könnte hier durchaus eine Anpassung an unser heutiges Recht
stattfinden. Denn de facto fände hier eine Enteignung des
Erblassers post mortem, gestützt auf einfaches Recht statt.
Falsch?
Ja ob das so ist, ist ja gerade die Frage. Stellt das Pflichtteilsrecht eine verfassungswidrige Einschränkung der Testierfreiheit (eine post mortem Enteignung würde hier wohl niemand andenken) dar und muß das BGB daher im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung an das (neure) GG angepaßt werden? Wie ich im vorgigen Post schon sagte, muß man aber auch die hierbei relevanten Verfassungsrechte der Abkömmlinge sehen und zumindest in die Diskussion aufnehmen. Wie diese dann ausfällt, hierüber gibt es halt verschiedene Auffassungen und diejenige, die Du ebenfalls vertrittst, hat sich - jedenfalls bisher -. noch nicht durchgesetzt.