herzlichen Dank für die kniffligen erbrechtlichen Fragen.
Ich werde diese mals ins Blaue hinein beantworten.
Die Ausschlagung von B bezieht sich nur auf die gesetzliche Erbfolge.
Unklar ist, ob die Ausschlagung des A sich nur gewillkürte Erbfolge oder sich auch auf die gesetzlichen Erbfolge erfasst hat.
Dann wäre zu klären, ob die gewillkürte Erbfolge noch greift – sei es in Hinblick auf Nach- bzw. Ersatzerben.
Sollte noch jemand auf grund des Testaments erben, könnten die Vermächtnisse weiterhin gefordert werden.
Sollte keine gewillkürte Erbeinsetzung erfolgt sein, gehe ich davon aus, dass auch die Vermächtnisse unwirksam sind und nicht auch bei der gesetzlichen Erbfolge greifen. Das ist jedoch nicht zwingend so, aber vorauslich haben die Eltern das Vermächtnis auch davon abhängig gemacht, dass die testamentarische Erbeinsetzung greift.
Die Vermächtnisse wurden nicht (mit) ausgeschlagen und wurde auch nicht (wohl auch) nicht abgelehnt.
Sollte das Vermächtnis ausgeschlagen werden (bei gewillkürter Erbfolge), könnte sowohl der Pflichtteil, als auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden. Schlägt B das Vermächtnis aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht, § 2307 BGB.
Gibt es keinen gewillkürten Erben mehr, so dürften auch die Vermächtnisse nicht mehr bestehen.
Grundsätzlich führt die Ausschlagung des Erbrechts auch dazu, dass keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend gemacht werden können.
Dennoch können weiterhin Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325ff BGB geltend gemacht werden.
Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht gibt es unter: http.//www.pflichtteil-erbrecht.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de