Pflichteilsergänzungsanspruch trotz Ausschlagung

Hallo Wissende,

hier eine Frage für die wahren Erbrechtsexperten.

Nehmen wir folgendes an. A und B sind 2 Brüder. Der Vater ist bereits tot. Die Mutter verfügt testamentarisch das A Alleinerbe ist und B Vermächtnisnehmer. A wurde in den vergangenen Jahren auch immer wieder finanziell bevorzugt.

Nach dem Tode der Mutter schlägt jedoch A das Erbe aus. Auch dessen Abkömmlinge schlagen das Erbe aus. Es greift somit gesetzliche Erbfolge. B wäre auch ein gesetzlicher Erbe, schlägt das Erbe jedoch auch aus.

Nun die Fragen:

Hat B mit der Ausschlagung noch Ansprüche auf Auskehrung des Vermächtnisses und Ansprüche auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Nachlass.

Meiner Ansicht nach besteht nach der Ausschlagung kein Anspruch mehr oder?

Soweit gesetzliche Normen bekannt sind wäre ich für deren Nennung dankbar.

Mit freundlichen Grüßen H.

Hallo,

ich habe keine Ahnung und wegen beruflicher Überlastung keine Zeit, Kommentare zu wälzen.

Sotrry!
Ingeborg

Die Ausschlagung des B bezieht sich offenbar nur auf den gesetzlichen Erbanspruch. Das Vermächtnis beruht auf der gewillkürten Verfügung, und ist m.E. davon nicht berührt. Ob es Rechtsprechung gibt, die hiergegen spricht kenne ich nicht; müsste recherchiert werden. Ebenso ist es mit dem Pfl.ergänzungsanspruch.

Hallo,

solange B nicht auch das Vermächtnis ausschlägt, hat er diesen Anspruch noch. Außerdem dürfte er nicht nur einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, sondern einen Pflichtteilsanpruch haben.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Noch eine Ergänzung: Es stellt sich auch die Frage, ob nicht noch Ansprüche nach dem Tod des Vaters bestehen. Ich könnte in einem solchen Fall daher nur raten, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Hallo,
bei eigenartigen Verhaltensvorgängen frage ich immer nach, warum hat z.B. A. als Erbe und dann auch noch B. die Erbschaft ausgeschlagen, das können wichtig für die Antwort sein. Wer ist denn jetzt Erbe geworden? Doch nicht der Staat, oder? Was war denn noch für ein Vermögen vorhanden und wer hat es an sich genommen?
Also, für mich völlig unverständlich. So, nun:

Generell gilt, dass ein Erbberechtigter, der die Erbschaft ausschlägt, trotzdem noch Pflichtteilsansprüche hat, die aber drei Jahre nach dem Todesfall verjähren.

Auch Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen somit, wenn diese nicht auch schon (10 Jahresfrist) verjährt sind.

MfG
PB

Ist das Erbe einmal ausgeschlagen, besteht kein Anspruch mehr.

Meinen Sie mit Normen die Paragraphen dazu?

LG aus Stuttgart

herzlichen Dank für die kniffligen erbrechtlichen Fragen.
Ich werde diese mals ins Blaue hinein beantworten.

Die Ausschlagung von B bezieht sich nur auf die gesetzliche Erbfolge.
Unklar ist, ob die Ausschlagung des A sich nur gewillkürte Erbfolge oder sich auch auf die gesetzlichen Erbfolge erfasst hat.
Dann wäre zu klären, ob die gewillkürte Erbfolge noch greift – sei es in Hinblick auf Nach- bzw. Ersatzerben.

Sollte noch jemand auf grund des Testaments erben, könnten die Vermächtnisse weiterhin gefordert werden.

Sollte keine gewillkürte Erbeinsetzung erfolgt sein, gehe ich davon aus, dass auch die Vermächtnisse unwirksam sind und nicht auch bei der gesetzlichen Erbfolge greifen. Das ist jedoch nicht zwingend so, aber vorauslich haben die Eltern das Vermächtnis auch davon abhängig gemacht, dass die testamentarische Erbeinsetzung greift.

Die Vermächtnisse wurden nicht (mit) ausgeschlagen und wurde auch nicht (wohl auch) nicht abgelehnt.

Sollte das Vermächtnis ausgeschlagen werden (bei gewillkürter Erbfolge), könnte sowohl der Pflichtteil, als auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden. Schlägt B das Vermächtnis aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht, § 2307 BGB.

Gibt es keinen gewillkürten Erben mehr, so dürften auch die Vermächtnisse nicht mehr bestehen.

Grundsätzlich führt die Ausschlagung des Erbrechts auch dazu, dass keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend gemacht werden können.
Dennoch können weiterhin Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325ff BGB geltend gemacht werden.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht gibt es unter: http.//www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
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53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
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