Üblicher Fall: Bauträger und Stadt haben in den 90er Jahren einen Erschließungsvertrag geschlossen, jedoch wurden einige Vereinbarungen nicht eingehalten.
Wie lange sind die Verjährungsfristen und vor allem wann beginnen sie zu laufen (z.B. Zahlung der Erschließungsbeiträge, Widmung der Straße usw.)? Und wann verjähren eventuelle Schadenersatzansprüche? Erst vor einem Jahr wurde der Eigentümergemeinschaft bekannt, daß die Straße vom Wohngebiet nicht wie darin vereinbart vom Bauträger (einer Wohnungsbaufirma, die Häuser samt Straße gebaut und bis jetzt verwaltet hat) an die Stadt übertragen wurde. Die Straße befindet sich nach wie vor im Eigentum des Bauträgers, die bis jetzt für den Unterhalt aufgekommen ist. Deshalb möchte dieser nun die Straße an die Wohnungseigentümer übertragen. Diese möchten die Straße wegen der zu erwartenden Kosten aber nicht übernehmen.
Es ist zwar auf Grund des Vertrages eine Auflassungsvormerkung für die Stadt im Grundbuch eingetragen, jedoch möchte die Stadt inzwischen (eben wegen der Unterhaltkosten) nicht mehr.
Der Bauträger hat somit seine vertraglichen Pflichten verletzt, könnten daraus Haftungsansprüche durchgesetzt werden (und vor allem von wem, doch nur von der Stadtund wann beginnt die Verjährungsfrist dafür zu laufen? Ab Kenntnis der Eigentümergemeinschaft?
Es steht auch im Vertrag, daß wenn der Bauträger seinen Pflichten zur Erschließung nicht rechtzeitig nachkommt, die Stadt Dritte beauftragen kann und ihm diese Kosten nach Fristsetzung dem Bauträger in Rechnung stellen kann. Dafür hat der Bauträger eine entsprechende Bürgschaft hinterlegt. Es steht auch im Vertrag, daß die Stadt die öffentlichen Flächen (Straßen) übernimmt und für den Unterhalt aufkommt, wenn der Bauträger die entsprechenden im Vertrag festgeschriebenen Voraussetzungen (z.B. Schlußvermessungen, Übergabe der Baupläne usw.) erfüllt hat (hat er aber offenbar nicht). Müßte die Stadt evtl. trotzdem die Straße übernehmen? Schließlich hätte sie lt. Vertrag die Bürgschaft gar nicht freigeben dürfen, da der Bauträger nicht allen vereinbarten Verpflichtungen nachgekommen ist!
Ansonsten könnten die Wohnungseigentümer sagen: lieber Bauträger, behalte doch Deine Straße für immer und zahle jedes Jahr die Unterhaltskosten - denn Du hast schließlich den Vertrag nicht eingehalten! (Theoretisch) könnte der Bauträger nun (boshafterweise) die Straße(rechtlich sein Eigentum) unpassierbar machen um so z.B. einen Verkauf zu einem höheren Preis durchzusetzen? Ohne diese Straße wären aber die Wohnungen nur noch über die Tiefgarage erreichbar, Wegerecht ist nicht eingetragen. Oder gibt es Gesetze, die dies nicht zulassen (z.B. öffentliche Verkehrsfläche, Widmung etc.)?
Natürlich müßte dazu das gesamte, mehrseitige Vertragswerk von einem Juristen genau geprüft werden, aber es wäre interessant, wie so etwas andererorts in der Praxis gehandhabt wird, denn das Problem kommt wohl gar nicht so selten vor.
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