Pflichten aus Erschließungsvertrag nicht erfüllt

Üblicher Fall: Bauträger und Stadt haben in den 90er Jahren einen Erschließungsvertrag geschlossen, jedoch wurden einige Vereinbarungen nicht eingehalten.
Wie lange sind die Verjährungsfristen und vor allem wann beginnen sie zu laufen (z.B. Zahlung der Erschließungsbeiträge, Widmung der Straße usw.)? Und wann verjähren eventuelle Schadenersatzansprüche? Erst vor einem Jahr wurde der Eigentümergemeinschaft bekannt, daß die Straße vom Wohngebiet nicht wie darin vereinbart vom Bauträger (einer Wohnungsbaufirma, die Häuser samt Straße gebaut und bis jetzt verwaltet hat) an die Stadt übertragen wurde. Die Straße befindet sich nach wie vor im Eigentum des Bauträgers, die bis jetzt für den Unterhalt aufgekommen ist. Deshalb möchte dieser nun die Straße an die Wohnungseigentümer übertragen. Diese möchten die Straße wegen der zu erwartenden Kosten aber nicht übernehmen.
Es ist zwar auf Grund des Vertrages eine Auflassungsvormerkung für die Stadt im Grundbuch eingetragen, jedoch möchte die Stadt inzwischen (eben wegen der Unterhaltkosten) nicht mehr.
Der Bauträger hat somit seine vertraglichen Pflichten verletzt, könnten daraus Haftungsansprüche durchgesetzt werden (und vor allem von wem, doch nur von der Stadtund wann beginnt die Verjährungsfrist dafür zu laufen? Ab Kenntnis der Eigentümergemeinschaft?
Es steht auch im Vertrag, daß wenn der Bauträger seinen Pflichten zur Erschließung nicht rechtzeitig nachkommt, die Stadt Dritte beauftragen kann und ihm diese Kosten nach Fristsetzung dem Bauträger in Rechnung stellen kann. Dafür hat der Bauträger eine entsprechende Bürgschaft hinterlegt. Es steht auch im Vertrag, daß die Stadt die öffentlichen Flächen (Straßen) übernimmt und für den Unterhalt aufkommt, wenn der Bauträger die entsprechenden im Vertrag festgeschriebenen Voraussetzungen (z.B. Schlußvermessungen, Übergabe der Baupläne usw.) erfüllt hat (hat er aber offenbar nicht). Müßte die Stadt evtl. trotzdem die Straße übernehmen? Schließlich hätte sie lt. Vertrag die Bürgschaft gar nicht freigeben dürfen, da der Bauträger nicht allen vereinbarten Verpflichtungen nachgekommen ist!
Ansonsten könnten die Wohnungseigentümer sagen: lieber Bauträger, behalte doch Deine Straße für immer und zahle jedes Jahr die Unterhaltskosten - denn Du hast schließlich den Vertrag nicht eingehalten! (Theoretisch) könnte der Bauträger nun (boshafterweise) die Straße(rechtlich sein Eigentum) unpassierbar machen um so z.B. einen Verkauf zu einem höheren Preis durchzusetzen? Ohne diese Straße wären aber die Wohnungen nur noch über die Tiefgarage erreichbar, Wegerecht ist nicht eingetragen. Oder gibt es Gesetze, die dies nicht zulassen (z.B. öffentliche Verkehrsfläche, Widmung etc.)?
Natürlich müßte dazu das gesamte, mehrseitige Vertragswerk von einem Juristen genau geprüft werden, aber es wäre interessant, wie so etwas andererorts in der Praxis gehandhabt wird, denn das Problem kommt wohl gar nicht so selten vor.

MOD: Link entfernt

Hallo Sparer,

Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Erschließungsvertrag. Hierin müssten auch die Fristen festgesetzt sein. Es ist auch festgesetzt, dass die Gemeinde bei Nichterfüllung einen Dritten beauftragen kann. Die Gemeinde hat den Bauträger mit angemessener Fristsetzung zur Fertigstellung der noch offenen Erschließung aufzufordern. Kommt der Bauträger dieser Aufforderung nicht nach, kann sie einen Dritten zu Lasten des Bauträgers mit der Fertigstellung beauftragen. Nach Fertigstellung der Erschließung geht diese in den Besitz der Gemeinde über. Dann erfolgt die Abrechnung mit den Anliegern. Die Verjährungsfrist beträgt nach meinem Wissen 30 Jahre. Wenn du es aber genauer wissen willst, obwohl hierfür die Gemeinde und der Bauträger zuständig sind, dann solltest Du einen Rechtsanwalt mit der Klärung beauftragen.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Vielen Dank! Eine Frist für die Erfüllung des Gesamtvertrages ist in diesem nicht zu finden, nur für kleine Nebenarbeiten. Der Bauträger mußte eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft hinterlegen, die erst freigegeben wird, wenn der gesamte Vertrag erfüllt ist. Was mit dieser Bürgschaft geschehen ist, kann ich noch nicht sagen. Der Vertrag wurde aber vom Bauträger nicht vollständig erfüllt und demzufolge hat die Stadt die Straße auch noch nicht übernommen.
Es wurde aber weder eine Frist gesetzt, noch Dritte beauftragt. Es ist ganz einfach gar nichts geschehen…wenn der Vertrag wirklich noch nicht verjährt ist, hätte die Stadt ja den Vertrag auch verletzt und man könnte nach wie vor Erfüllung verlangen. Aber wer ist „man“? Die Eigentümergemeinschaft ist ja kein Vertragspartner des Erschließungsvertrages. Wie könnte die Druck ausüben?