Pflichten bei ALG II Bezug

Hallo,

in einer Broschüre der Bundesagentur für Arbeit zur Information über ALG II und Sozialgeld sind folgende Hinweise zu lesen (ich zitiere):

„Wenn Sie Leistungen erhalten wollen, gehört es zu Ihren Pflichten, dass Sie und alle erwerbsfähigen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft ALLE (von mir hervorgehoben) Möglichkeiten nutzen, Ihre Hilfsbedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden und dass Sie aktiv an allen angebotenen Maßnahmen mitwirken“

„Als Empfänger von Leistungen sind Sie verpflichtet JEDE (von mir hervorgehoben) Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind“.

Was beinhaltet nun dieses „ALLE“ und „JEDE“?
Und was ist unter „geistige, seelische und körperliche Lage“ zu verstehen?

Wo hat das „ALLE“ und „JEDE“ seine Grenzen? Und wie wird die seelische, geistige und körperliche Lage definiert, die bestimmte Arbeitsstellen ausschließen?
Werden solche Grenzen individuell je nach Lebenssituation des Antragstellers/Hilfsbedürftigen in einem Eingliederungsvertrag festgelegt, z.B. dass ein Moslem nicht in einer Schweineschlachterei arbeiten muss? Oder dass sich vielleicht eine alleinerziehende Mutter nicht auf Stellen bewerben muss, die Nacht- und Wochenenddienste mit einschließen?
Handelt man solche Sachen mit seinem Arbeitsvermittler individuell aus oder gibt es eine Liste von nicht zumutbaren Tätigkeiten für bestimmte Menschen(gruppen)?

Würde mich nur mal interessieren, da mir oben erwähnte Broschüre in die Hände gefallen ist.

Danke schon mal für Eure Aufklärung.

Hallo Magistra,
das Zitat ist aus dem SGB II, nämlich § 10 (1).
Die Erklärung bietet dann der Abs. 2 in dem alles erklärt ist, was nicht unzumutbar ist.
2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

  1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,

  2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringerwertig anzusehen ist,

  3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,

  4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

Die von Dir genannten Beispiele sind doch ein bisschen realitätsfern, oder?
Aber wenn z.B. eine junge Frau mit Migrationshintergrund eine Helfertätigkeit z.B. im Hotel Zimmermädchen ablehnt, mit der Begründung " das erlaubt mir mein Vater/mein Freund/mein Mann nicht" dann ist das die Ablehnung einer zumutbare Arbeit .

Grüße
Almut

Hallo Almut,

vielen Dank für die Erklärungen.

Ich muss zugeben, ich verstehe allerdings nicht, was Du mit realitätsfremden Beispielen meinst. Warum sind meine Beispiele realitätsfremd?

Gruß

Hallo

Wo hat das „ALLE“ und „JEDE“ seine Grenzen?

Da gibt es meines Wissens keine Definition zu, und wird sich rauskristallisieren, wenn da oft genug geklagt worden ist.

Ich denke, wenn eine Arbeit gegen das Gewissen und die Religion verstößt, muss sie nicht ausgeführt werden. Aber zunächst hängt es natürlich vom Sachbearbeiter ab. Als die Hartz-4-Gesetze ganz neu waren, gab es mal einen Prozess, wo die Hilfeempfängerin dazu gezwungen werden sollte, im Rotlichtmilieu zu arbeiten, was sie dann aber laut Gerichtsurteil nicht musste.

Auf keinen Fall muss eine Arbeit angenommen werden, die die Erziehung des Kindes des Antragstellers gefährdet. Allerinerziehende Mütter mit kleinen Kindern, die nicht betreut sind, müssen gar keinen Job annehmen.

Viele Grüße

Hallo Magistra,
zu den alleinerziehenden Müttern ist ja schon was gesagt worden. Und zu der Moslem ist ja nun wirklich an den Haaren herbei gezogen. Und das weiss ich, da ich jeden Tag versuche Arbeit zu vermitteln. (siehe Vika)
Grüße
Almut

Hallo

http://hartz.info/ratgeber-f3/zumutbarkeitskriterien…

LG