Moin, das ist mir gestern aufm Klo noch so eingefallen :o)
Also, der A betreibt einen Internetversandhandel mit Elektroartikeln. Kunde B bestellt bei ihm eine elektrische Zahnbürste für 50 Euro mit 14tägigem Rückgaberecht. Der Artikel wird versandt und es gehen drei Wochen ins Land. A schickt dem B daraufhin eine freundliche Zahlungserinnerung.
Der B meldet sich nun und teilt dem A mit, er könne die Zahlung nicht vornehmen weil er aufgrund persönlicher Umstände zahlungsunfähig wurde. Er bietet dem A an, die Zahnbürste, die noch originalverpackt wäre, an den A zurückzusenden und die Versandkosten zu übernehmen. Die Ware wäre ja nach wie vor im Sortiment des A und es würde kein Schaden entstehen. Der Mitarbeiter des A lehnt das ab (im Sinne seiner Vorgaben) und erklärt dem A, daß eine Rückgabe nach den 2 Wochen nicht möglich ist und er den Betrag von 50 Euro zu zahlen habe.
Als der B nun immer noch nicht bezahlt, übergibt der A die Angelegenheit seinem Rechtsanwalt.
Frage: Ich erinnere mich, schlagt mich Tod woher, das die Kosten für Inkasso und/oder Rechtsanwalt nur dann vom Kunden übernommen werden müssen, wenn dieses Vorgehen erfolgversprechend ist. Kann der A nun hier davon ausgehen, daß der B durch die Einschaltung des Rechtsanwaltes bezahlen wird? Oder bleibt er auf den Kosten sitzen, weil der B ja schon erklärt habe, daß er zahlungswillig, aber zahlungsunfähig wäre?
Der B zahlt auch nahc Aufforderung des Rechtsanwaltes nicht, immer noch bietet er an, die Ware originalverpackt zurückzusenden. A sieht aber keinen Grund dazu und möchte, daß der Kaufvertrag erfüllt wird! Der Rechtsanwalt beantragt einen Mahnbescheid, der B legt Widerspruch ein.
Frage: Ist eine Klage sinnvoll? Oder muß sich der A anrechnen lassen, er hätte den Schaden vermeiden können, wenn er einer Rücknahme zugestimmt hätte?
Neugierig…
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