Pflichten bei Zahlungsunfähigkeit

Moin, das ist mir gestern aufm Klo noch so eingefallen :o)

Also, der A betreibt einen Internetversandhandel mit Elektroartikeln. Kunde B bestellt bei ihm eine elektrische Zahnbürste für 50 Euro mit 14tägigem Rückgaberecht. Der Artikel wird versandt und es gehen drei Wochen ins Land. A schickt dem B daraufhin eine freundliche Zahlungserinnerung.

Der B meldet sich nun und teilt dem A mit, er könne die Zahlung nicht vornehmen weil er aufgrund persönlicher Umstände zahlungsunfähig wurde. Er bietet dem A an, die Zahnbürste, die noch originalverpackt wäre, an den A zurückzusenden und die Versandkosten zu übernehmen. Die Ware wäre ja nach wie vor im Sortiment des A und es würde kein Schaden entstehen. Der Mitarbeiter des A lehnt das ab (im Sinne seiner Vorgaben) und erklärt dem A, daß eine Rückgabe nach den 2 Wochen nicht möglich ist und er den Betrag von 50 Euro zu zahlen habe.

Als der B nun immer noch nicht bezahlt, übergibt der A die Angelegenheit seinem Rechtsanwalt.

Frage: Ich erinnere mich, schlagt mich Tod woher, das die Kosten für Inkasso und/oder Rechtsanwalt nur dann vom Kunden übernommen werden müssen, wenn dieses Vorgehen erfolgversprechend ist. Kann der A nun hier davon ausgehen, daß der B durch die Einschaltung des Rechtsanwaltes bezahlen wird? Oder bleibt er auf den Kosten sitzen, weil der B ja schon erklärt habe, daß er zahlungswillig, aber zahlungsunfähig wäre?

Der B zahlt auch nahc Aufforderung des Rechtsanwaltes nicht, immer noch bietet er an, die Ware originalverpackt zurückzusenden. A sieht aber keinen Grund dazu und möchte, daß der Kaufvertrag erfüllt wird! Der Rechtsanwalt beantragt einen Mahnbescheid, der B legt Widerspruch ein.

Frage: Ist eine Klage sinnvoll? Oder muß sich der A anrechnen lassen, er hätte den Schaden vermeiden können, wenn er einer Rücknahme zugestimmt hätte?

Neugierig…

Hallo,

Moin, das ist mir gestern aufm Klo noch so eingefallen :o)

interessant :wink:.

Also, der A betreibt einen Internetversandhandel mit
Elektroartikeln. Kunde B bestellt bei ihm eine elektrische
Zahnbürste für 50 Euro mit 14tägigem Rückgaberecht. Der
Artikel wird versandt und es gehen drei Wochen ins Land. A
schickt dem B daraufhin eine freundliche Zahlungserinnerung.

Logisch.

Der B meldet sich nun und teilt dem A mit, er könne die
Zahlung nicht vornehmen weil er aufgrund persönlicher Umstände
zahlungsunfähig wurde. Er bietet dem A an, die Zahnbürste, die
noch originalverpackt wäre, an den A zurückzusenden und die
Versandkosten zu übernehmen. Die Ware wäre ja nach wie vor im
Sortiment des A und es würde kein Schaden entstehen. Der
Mitarbeiter des A lehnt das ab (im Sinne seiner Vorgaben) und
erklärt dem A, daß eine Rückgabe nach den 2 Wochen nicht
möglich ist und er den Betrag von 50 Euro zu zahlen habe.

Das entscheidet der Verkäufer für sich ob er sich darauf einlässt oder nicht, kann muss nicht !

Als der B nun immer noch nicht bezahlt, übergibt der A die
Angelegenheit seinem Rechtsanwalt.

Frage: Ich erinnere mich, schlagt mich Tod woher, das die
Kosten für Inkasso und/oder Rechtsanwalt nur dann vom Kunden
übernommen werden müssen, wenn dieses Vorgehen
erfolgversprechend ist.

Nein, der jenige der in Verzug ist (hier der Kunde) trägt die Kosten !

Kann der A nun hier davon ausgehen,

daß der B durch die Einschaltung des Rechtsanwaltes bezahlen
wird? Oder bleibt er auf den Kosten sitzen, weil der B ja
schon erklärt habe, daß er zahlungswillig, aber
zahlungsunfähig wäre?

Also A bleibt auf seinen Kosten sitzen, da er erstmal beim Anwalt in Vorkasse träten muss und wenn bei B nichts ist, ist nunmal nichts zu holen ! Aber…

Der B zahlt auch nahc Aufforderung des Rechtsanwaltes nicht,
immer noch bietet er an, die Ware originalverpackt
zurückzusenden. A sieht aber keinen Grund dazu und möchte, daß
der Kaufvertrag erfüllt wird! Der Rechtsanwalt beantragt einen
Mahnbescheid, der B legt Widerspruch ein.

Wenn der Mahnbescheid durch ist und A statt gegeben wird verjährt frühstens nach 30 Jahren der offene Betrag (hier kann auch verlängert werden). Bedeutet also sollte B mal Geld haben holt der A sich das !

Frage: Ist eine Klage sinnvoll? Oder muß sich der A anrechnen
lassen, er hätte den Schaden vermeiden können, wenn er einer
Rücknahme zugestimmt hätte?

Neugierig…

Warum nein muss er nicht, er hat ja korrekt gehandelt !

Gruß

naja,wenn ich nun person A wäre,müsste ich davon ausgehen,dass person B die kosten des RA und des inkasso`s NICHT übernimmt.(A musste ja schon vorstrecken)wenn B schon zahlungsunfähigkeit ob der zahlung einer zahnbürste nachweisen kann,-dann wird A wohl kaum so "verrückt"sein,von B kosten für sogar inkasso aufzubringen.-es sei denn,A kennt eine vorgeschichte von B,(in sachen schulden)die wir hier nicht lesen konnten.
frage 1 beantworte ich mit:JA,-wenn B widerspruch einlegte,muss A sich vorm gericht ob der weiteren vorgangsweise seinerseit rechtfertigen,nicht person B.–meiner meinung nach…

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Moin,

mal ganz pragmatisch und wirtschaftlich gesehen, sollte sich der Verkäufer die Ware einfach zurückschicken lassen, wieder verkaufen, die Forderung ausbuchen und sich die Vorsteuer zurückholen und dann die Akte schließen. Jede weitere Aktion kostet doch nur wieder Geld.

Gruß,
Oskar

moinchen,du wilde sau…grins…
ich bin nicht ganz deiner meinung.denn wenn B widerspruch einlegt,wissen wir immer noch nicht,was er im widerspruchsschreiben betitelte.auch wissen wir nicht,ob der widerspruch gerichtsrelevant war.(also von A weiterverfolgt wird)ich bin nicht der meinung-anders darf ichs ja nich sagen…grins-,das ein mahnbescheid,dem widersprochen wurde,gleich 30 jahre verjährung bedeutet.(!!)
am ende der geschichte könnte A -um an eben diese 30 jahre verjährung zu kommen-einen vollstreckungsbescheid bei gericht „kaufen“.B allerdings könnte auch gegen den vb widerspruch einlegen.
wenn also B auf sein recht pocht-allerdings ja zahlungsunfähig ist-wird A so um die 50 zahnbürsten verkaufen müssen,bevor B überhaupt irgendetwas liest.(ich mein nu nich die gebrauchsanleitung der -mittlerweile veralteten-bürste :smile:)

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Hallo!

moinchen,du wilde sau…grins…

Brrrr, „hallöle“ ist ja schon schlimm, aber „moinchen“? Ich bitte darum,niemals so gegrüßt zu werden!

ich bin nicht ganz deiner meinung.denn wenn B widerspruch
einlegt,wissen wir immer noch nicht,was er im
widerspruchsschreiben betitelte.

Das kann uns ja auch egal sein. Die Frage war, ob es Sinn macht, das Verfahren weiter zu betreiben. Der B wird wohl das vorbringen, was er bisher erzählt hat, und das ist unerheblich.

auch wissen wir nicht,ob der
widerspruch gerichtsrelevant war.(also von A weiterverfolgt
wird)

Äh - die Frage war, ob A das tun sollte…

ich bin nicht der meinung-anders darf ichs ja nich
sagen…grins-,das ein mahnbescheid,dem widersprochen
wurde,gleich 30 jahre verjährung bedeutet.(!!)

Klar darfst Du es anders sagen fiesgrins,zum Beispiel so: „Ich bin nicht der Meinung, dass ein Mahnbescheid, dem widersprochen worden ist, gleich dreißig Jahre Verjährung bedeutet.“ Das wäre dann sprachlich wie juristisch vollkommen korrekt!

am ende der geschichte könnte A -um an eben diese 30 jahre
verjährung zu kommen-einen vollstreckungsbescheid bei gericht
„kaufen“.

Never! Wenn Widerspruch eingelegt worden ist, gibt es keinen Vollstreckungsbescheid mehr. Dann gibt es nur noch ein Urteil - oder eben man läßt die Sache im Sande verlaufen.

wenn also B auf sein recht pocht

Welches Recht?

-allerdings ja zahlungsunfähig
ist-wird A so um die 50 zahnbürsten verkaufen müssen,bevor B
überhaupt irgendetwas liest.(ich mein nu nich die
gebrauchsanleitung der -mittlerweile veralteten-bürste :smile:)

Hm, aber was um alles in der Welt meinst Du? Die weiteren Gerichtskosten, um das Verfahren voranzutreiben, kosten zwei Euro mehr als eine Zahnbürste.

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@Katja, ot
Liebe Katja,

Du brauchst nicht den ganzen Artikel zu zitieren, sondern wirklich nur den Teil, auf den Du Dich beziehst.
Dann wären Leertasten nach den Satzzeichen überaus hilfreich beim Lesen.
Von der Unart, alles klein zu schreiben, will ich ja gar nicht mehr sprechen.

Jedenfalls macht es keine Freude, Deine Beiträge zu lesen.
Ob sie ihres Inhalts wegen erfreulich sind, vermag ich nicht zu sagen, weil ich sie - faul wie ich bin und jede überflüssige Mühe vermeidend - wegen der erwähnten Unzuträglichkeiten überhaupt nicht gelesen habe.

Es ist mir auch klar, daß Du nicht darauf angewiesen bist, daß ich Deine Artikel lese.
Ich wollts nur mal sagen.

Gruß - Rolf

Moin,

mal ganz pragmatisch und wirtschaftlich gesehen, sollte sich
der Verkäufer die Ware einfach zurückschicken lassen, wieder
verkaufen, die Forderung ausbuchen und sich die Vorsteuer
zurückholen und dann die Akte schließen. Jede weitere Aktion
kostet doch nur wieder Geld.

Ganz pragmatisch und logisch stimme ich Dir natürlich zu. Common Sense läßt grüßen. Aber dennoch geschieht so etwas täglich immer wieder…

Nette OT-Geschichte: Vollstreckungsbescheid, Gerichtsverhandlung da Einspruch, Schuldner muss von 300 Euro 40 Euro plus 60 Euro kosten zahlen, Rechtsanwalt schickt auch danach noch alle 2 Monate Mahnungen, Schuldner ruft an, sagt das er bezahlt habe und es keine Schuld mehr gibt, Anwalt schickt Klageabschrift und behauptet in selbem Schreiben, der Mahnbescheid sei nie widersprochen worden.

Tja ja…

Frage: Ist eine Klage sinnvoll? Oder muß sich der A anrechnen
lassen, er hätte den Schaden vermeiden können, wenn er einer
Rücknahme zugestimmt hätte?

Unabhängig irgendwelcher juristischer Ansichten, sondern aus Sicht eines Unternehmers kann ich nur sagen: „Sei froh, wenn er Dir die Ware sogar noch zurück schickt.“ Du wirst später noch ganz andere Erfahrungen machen und kannst dann davon träumen auch nur irgendwas wieder zurück zu bekommen.

50 EUR sind bei einer bekannten Zahlungsunfähigkeit und definitiv kein Betrag über den es Sinn macht sich über juristische Schritte Gedanken zu machen, noch dazu wenn der Kunde bereit ist die Ware zurück zu senden.