angenommen es findet ein Wechsel des gesetzlichen (nicht befreiten) Betreuers statt. Der neue Betreuer widerruft nach seiner Bestellung sofort alle Vollmachten des vorherigen Betreuers.
Angenommen der vorherige Betreuer hat aber ein Sparbuch des Betreuten noch in seinem Besitz. Er legt das Sparbuch bei der „Bank“ vor, um das aktuelle Guthaben eintragen zu lassen.
Dies geschieht allerdings nach Erlöschen der Beteuertätigkeit und nach Bekanntgabe der Entziehung der Vollamcht.
Wäre die „Bank“ in einem solchen Fall verpflichtet, das Sparbuch einzubehalten?
ist eine intressante Frage, denke aber nein, da das Sparbuch ja ein Inhaberpapier ist, d.h. das der Besitzer des Sparbuchs, darüber verfügen kann.
Allerdings stellt sich die Frage warum der Ex-Betreuer noch in Besitz dieses Sparbuches ist??
Lg
Stefan
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ist eine intressante Frage, denke aber nein, da das Sparbuch
ja ein Inhaberpapier ist, d.h. das der Besitzer des Sparbuchs,
darüber verfügen kann.
danke. Davon gehe ich auch aus. Es handelte sich um eine „Streitfrage“, die nun hoffentlich geklärt ist.
Allerdings ist mir nicht klar, wie ein sog. Namenssparbuch gekennzeichnet wird. Dort ist nämlich die Unterschrift des Kunden nötig. Aufklärung zw. Namenssparbuch und Überbringersparbuch habe ich noch nie erlebt Wusste ich bis Dato jedenfalls nicht, dass es diese Differenzierung gibt.
Allerdings stellt sich die Frage warum der Ex-Betreuer noch in
Besitz dieses Sparbuches ist??
Das ist bei einem Betreuerwechsel normal, sofern der bisherige Betreuer das Vermögen des Betreuten angelegt hat, und der Betreute selbt keine Bankgeschäfte mehr tätigt.
Ich rannte dem vorherigen Betreuer 6 Wochen hinterher, bis ich die Unterlagen bekam.
Eine Besonderheit ist auch, dass nicht befreite Betreuer vom Sparbuch nur mit Genehmigung des Amtsgerichtes/Gegenbetreuer abheben dürfen, da eigentlich ein Sperrvermerk zwingend ist. http://wiki.btprax.de/Geldanlage.
Anders macht das auch keinen Sinn, da ein Sparbuch sonst nicht sicher wäre. Dieser Sperrvermerk wurde allerdings nicht gemacht.