Pflichten der Schule - Sachsen

Hallo,

ich habe eine allgemeine Frage:
Herr X und Frau Y sind geschieden, haben 3 Kinder die bei Frau Y wohnen, alle schulpflichtig, wohnhaft in Sachsen, das gemeinsame Sorgerecht.
Nun gibt es ab und zu negative Vorkommnisse in der Schule in die eins der Kinder (13) verwickelt ist (wo sogar Anzeige erstattet wurde von anderen Eltern gegen das Kind).
Die Schule sagt: „wir sagen dass nur dem Elternteil wo das Kind wohnt. Der Rest ist privat zu klären.“

Ist diese Aussage gesetzlich gedeckt oder ist - in solchen schweren Fällen die Schule verpflichtet beide Elternteile zu benachrichtigen? Mir gehts nicht unbedingt um einen Brief oder so, aber die Schule hat von Herrn X die Emailadresse, Handy-, privat-TelefonNr. Somit kann der Brief an die Mutter (Herrn X erachtens), der ja eh am PC geschrieben wird, doch eigentlich auch fix in eine Email gepackt werden und gut. Aber leider ist kein Weg drin und Herr X wüsste gern ob die Schule recht hat.
Wenn ja, wird er nicht weiter dann wird Herr X das schon respektieren, aber wenn nein - dann eben die Schule auch darauf hinweisen.
Leider ist eben der Gesprächsbedarf seitens Frau Y nicht soo prickelnd (noch nicht, Herr X arbeitet daran ihr die Wichtigkeit zu sagen).

LG
Tobi@s

Hallo Tobias,

dies ist ein grundsätzliches Problem vieler Schulen. Getrennt lebende Eltern wünschen von den Schulen dies oder jenes und fänden es leicht, wenn man es „einfach so“ machen könne. Je nachdem, wie groß die Schule ist, führt das zu enormen Aufwand für die Schulen. Es gibt ja nicht nur getrennt lebende Paare mit geteiltem Sorgerecht, sondern auch welche, in denen das Sorgerecht bei einem Elternteil liegt - aber das sind Infos, die die Schule nicht hat. Genauso ist es schwierig, wenn die Mama mit dem neuen Partner kommt, der eigentlich auch nichts zu sagen hat. Woher soll die Schule das wissen? Es gibt welche, die vermerken das in der Akte, aber das machen nicht alle.

Ich persönlich finde den Aufwand, einen Brief mal eben noch als Email irgendwo anzuhängen, schon groß. Die Damen im Sekretariat haben ja auch anderes zu tun. Warum gibst du nicht deine Postadresse an die Schule, die dann in der Schülerakte deines Kindes vermerkt wird? Und natürlich auch den Hinweis, dass relevante Informationen an BEIDE Elternteile zu geben sind.

Das Gesetz sagt folgendes:
§50a SchulG „Informationsbefugnis“

(2) Die Schule kann Eltern eines volljährigen Schülers, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, über den Sachverhalt informieren, wenn der Schüler…

–> Etwas den minderjährigen Schüler betreffend habe ich nicht finden können. In der Elternmitwirkungsverordnung steht noch drin, dass es ein Recht auf das persönliche Gespräch zwischen Eltern und Lehrer gibt und das die Ausgestaltung den Schulen obliegt. Aber inwiefern sich die Schule daran halten muss herauszufinden, wer für wen sorgeberechtigt ist und ob alle Infos an jeden gegeben werden müssen, weiß ich nicht.

Grüße!

Hallo sonne,

dies ist ein grundsätzliches Problem vieler Schulen. Getrennt
lebende Eltern wünschen von den Schulen dies oder jenes und
fänden es leicht, wenn man es „einfach so“ machen könne. Je
nachdem, wie groß die Schule ist, führt das zu enormen Aufwand
für die Schulen. Es gibt ja nicht nur getrennt lebende Paare
mit geteiltem Sorgerecht, sondern auch welche, in denen das
Sorgerecht bei einem Elternteil liegt - aber das sind Infos,
die die Schule nicht hat. Genauso ist es schwierig, wenn die
Mama mit dem neuen Partner kommt, der eigentlich auch nichts
zu sagen hat. Woher soll die Schule das wissen? Es gibt
welche, die vermerken das in der Akte, aber das machen nicht
alle.

klar. Herr X arbeitet selbst auf einer Behörde und weiß dass nicht immer alles so einfach ist wie es aussieht; manches jedoch einfacher ist als mancher denkt :smile:

Ich persönlich finde den Aufwand, einen Brief mal eben noch
als Email irgendwo anzuhängen, schon groß. Die Damen im
Sekretariat haben ja auch anderes zu tun. Warum gibst du nicht
deine Herrn X :smile: Postadresse an die Schule, die dann in der Schülerakte
deines des Kindes vermerkt wird? Und natürlich auch den Hinweis,
dass relevante Informationen an BEIDE Elternteile zu geben
sind.

Die Addresse haben die auch (soweit ich von Herrn X dies weiß :wink: ), von der Warte her kein Problem.

Das Gesetz sagt folgendes:
§50a SchulG „Informationsbefugnis“

(2) Die Schule kann Eltern eines volljährigen Schülers, der
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, über den
Sachverhalt informieren, wenn der Schüler…

–> Etwas den minderjährigen Schüler betreffend habe ich nicht
finden können. In der Elternmitwirkungsverordnung steht noch
drin, dass es ein Recht auf das persönliche Gespräch zwischen
Eltern und Lehrer gibt und das die Ausgestaltung den Schulen
obliegt
. Aber inwiefern sich die Schule daran halten muss
herauszufinden, wer für wen sorgeberechtigt ist und ob alle
Infos an jeden gegeben werden müssen, weiß ich nicht.

ich habe noch § 50a im Verdacht:
„(1) Die Schule soll das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn auch nach Anhörung der Eltern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist.“
Erst dachte ich dass es sich um verschiedene Eltern handelt (also von verschiedenen Schülern) aber die Wortwahl „eines Schülers“ deutet ja eher darauf hin dass (beide) Elternteile eines Schülers gemeint sind / sein könnten. Näheres weiß ich leider nicht.

LG

Hallo,

bezüglich des Sorgerechts bei getrenntlebenden Eltern unterscheidet das Gesetz in diesem Zusammenhang zwei verschiedene Fallgruppen:

  1. §1687 Abs. 1 S. 1 BGB
    Bei Regelungen welche für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist das Gegenseitige einvernehmen beider Elternteile erforderlich.

  2. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB
    Handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit des täglichen Lebens reicht die Entscheidung des Elternteils bei dem sich das Kind nach beidseitgem Einvernehmen gewöhnlich aufhält.

Die Problematik ist in diesem Fall ob die Schulprobleme des Kindes von erheblicher Bedeutung sind.

Weiterhin bitte ich zu beachten, dass ein Kind welches zum Tatzeitpunkt noch keine 14 Jahre alt ist gem. § 19 StGB, Schuldunfähig ist.

Guten Morgen,

bezüglich des Sorgerechts bei getrenntlebenden Eltern
unterscheidet das Gesetz in diesem Zusammenhang zwei
verschiedene Fallgruppen:

  1. §1687 Abs. 1 S. 1 BGB
    Bei Regelungen welche für das Kind von erheblicher Bedeutung
    ist, ist das Gegenseitige einvernehmen beider Elternteile
    erforderlich.

  2. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB
    Handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit des täglichen
    Lebens reicht die Entscheidung des Elternteils bei dem sich
    das Kind nach beidseitgem Einvernehmen gewöhnlich aufhält.

das ist insoweit bekannt (auch wenn ich hier den § nicht kannte :smile:

Die Problematik ist in diesem Fall ob die Schulprobleme des
Kindes von erheblicher Bedeutung sind.

wenn Eltern vom anderen Kind (Kind von Herrn X schlägt ihr auf die Nase nach „stänkern ihrerseits“ und Eltern erstatten Anzeige. Denke schon dass das „erheblich“ ist wenn Kind dann noch zur Polizei muss …
ein anderes Beispiel wäre (mE) ein Schulausflug ins Ausland oder eine Konfirmation (wenn das Kind nicht einmal in der Kirche ist) ( wo Frau Y sich bisher auch nicht geäußert oder die Schule / die Kirche bei Herrn X nachfragte).

LG

Hallo,

Nun gibt es ab und zu negative Vorkommnisse in der Schule in
die eins der Kinder (13) verwickelt ist (wo sogar Anzeige
erstattet wurde von anderen Eltern gegen das Kind).
Die Schule sagt: „wir sagen dass nur dem Elternteil wo das
Kind wohnt. Der Rest ist privat zu klären.“,

bezüglich des Sorgerechts bei getrenntlebenden Eltern
unterscheidet das Gesetz in diesem Zusammenhang zwei
verschiedene Fallgruppen:

  1. §1687 Abs. 1 S. 1 BGB
    Bei Regelungen welche für das Kind von erheblicher Bedeutung
    ist, ist das Gegenseitige einvernehmen beider Elternteile
    erforderlich.

  2. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB
    Handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit des täglichen
    Lebens reicht die Entscheidung des Elternteils bei dem sich
    das Kind nach beidseitgem Einvernehmen gewöhnlich aufhält.

Die Problematik ist in diesem Fall ob die Schulprobleme des
Kindes von erheblicher Bedeutung sind.

Was hat das denn mit der Frage zu tun? Es ging doch darum, ob die Schule, die Info „Ihr Kind war in eine Schlägerei verwickelt, die Polizei war vor Ort, eine Anzeige wird folgen“ explizit von sich aus an beide getrennt lebenden Elternteile geben muss. Eine Einvernehmen war in keiner Weise erforderlich, denn eine Entscheidung war hier nicht zu treffen. Aus den von Dir gezogenen Paragrafen kann ich (unabhängig von der Frage, ob der Sachverhalt nun erhebliche Bedeutung hat oder nicht) kein Fehlverhalten der Schule erkennen.

Gruß
T.

Wenn man im Gesetz etwas weiter blättert.

§ 1686 BGB fordert des Weiteren, dass der ‚zweite‘ Elternteil „über wesentliche Dinge Auskunft“ erhält; für die Schule bedeutet dies jedoch nicht, dass sie dem Elternteil zur Auskunft verpflichtet ist, da die Auskunftsverpflichtung nur zwischen den Elternteilen besteht.

§ 1686 BGB fordert des Weiteren, dass der ‚zweite‘ Elternteil „über wesentliche Dinge Auskunft“ erhält; für die Schule bedeutet dies jedoch nicht, dass sie dem Elternteil zur Auskunft verpflichtet ist, da die Auskunftsverpflichtung nur zwischen den Elternteilen besteht.

Sollte es diesbezüglich zu Streitigkeiten kommen, entscheidet ein Familiengericht.

Ok…?! Deine vorherigen Ausführungen und meine Einwände bezogen sich ja auf § 1687 BGB.

Wenn man im Gesetz etwas weiter blättert.

Eigentlich müsste man doch zurück blättern! :smile:

§ 1686 BGB fordert des Weiteren, dass der ‚zweite‘ Elternteil
„über wesentliche Dinge Auskunft“ erhält; für die Schule
bedeutet dies jedoch nicht, dass sie dem Elternteil zur
Auskunft verpflichtet ist, da die Auskunftsverpflichtung nur
zwischen den Elternteilen besteht.

Ich kann jetzt nicht erkennen, worauf Du hinaus willst?! Möchtest du mir zu versthen geben, dass meine Kritik zu Deinen Ausführungen auf Basis § 1687 BGB berechtigt war? Oder möchtest Du Deine Ausführungen verteidigen?

Gruß
T.