Pflichten des Maklers bzw. der Verkäufer

Hallo,

ich habe folgenden Fall gelesen und wüsste nun gern, wie ihr die Sache seht.
Familie K. kauft sich ein Grundstück mit Wohnhaus, Scheune und Stall auf dem Land.

a)Die Immobilie ist vermietet, die Mieterin hat sich jedoch verpflichtet innerhalb weniger Monate auszuziehen, was sie auch tut.
Im Kaufvertrag steht, dass die Immobilie mit Zubehör verkauft wird, die Mieterin lässt aber nur eine Toilette und zwei Öfen zurück. Im Exposee stand, mit Dusche und WC. Die Verkäufer äußerten sich vor Auszug der Mieterin dahingehend, dass sie dafür sorgen würden, dass sie nicht alles mitnehmen würde. Im Endeffekt wird den Käufern per Anwalt mitgeteilt, sie bekämen die Erlaubnis sich selbst darum zu kümmern.
b) Im Exposee stand, dass Haus sei von ca. 1919, später kommt durch Nachbarn und anhand eines Fotos heraus, er sei bereits von 1855, was die Verkäufer wussten, nun jedoch leugnen.
c)Bei einem Sturm werden Haus und Stall beschädigt, die Verkäufer müssen noch die Versicherung bezahlen, da die neuen Eigentümer noch nicht im Grundbuch stehen. Sie weigern sich den Schaden der Versicherung zu melden, was Familie K. dann selbst übernimmt, die Schadenssumme wird jedoch an die Vorbesitzer überwiesen, da die die Prämie zahlen, die lassen den Schaden jedoch nicht reparieren.
d) Bis zum Auszug der Mieterin dürfen die Verkäufer die Scheune noch nutzen, verursachen einen Schaden daran(mit dem Traktor gegen die Wand gefahren), melden es aber nicht der Versicherung, geschweige Familie K.
e) Bei der Besichtigung wird gesagt(was auch sehr sehr deutlich dem Exposee zu entnehmen ist aufgrund farblicher Kennzeichnung) das zu erwerbende Grundstück ginge bis zum Stall des Nachbarn. Familie K. wird überredet sich nicht die Flurkarte zeigen zu lassen, da sie ja bereits dem Exposee entnehmen konnten wo ihr Grundstück verläuft. Kurz nach Auszug der Mieterin stellt sich heraus(da die Nachbarn plötzlich einen Zaun bauen), dass drei Meter davor bereits ihr Grundstück ist und Familie K. nun nicht mehr in ihre Garage kommt, die mit zur Scheune gehört.

In welchen Fällen hat wer seine Pflichten verletzt? Wie würdet ihr jetzt vorgehen? Anzeige des Maklers bzw. der Vorbesitzer zwecks Betruges?

Vielen Dank für die ganzen interessanten Meinungen!

LG

Steffi

In welchen Fällen hat wer seine Pflichten verletzt?

Mir scheint hier einiges schiefgelaufen zu sein. Meiner Meinung nach hat sich der Verkäufer wohl in einigen Fällen daneben benommen. Evt. auch der Mieter, aber das läßt sich ohne Kenntnis des Mietvertrages nicht entscheiden.

Anzeige des Maklers

Das kannste vergessen. Der Makler wird sich immer auf die Angaben des Verkäufers verlassen, und er darf das auch. Der Verkäufer ist für alle Angaben bezüglich des Objektes und des Mietverhältnisses verantwortlich.

bzw. der Vorbesitzer zwecks Betruges?

Warum soll er angezeigt werden ? Das bringt dem Käufer überhaupt nichts. Besser wäre es, einen erfahrenen Anwealt einzuschalten um entweder Schadensersatz zu erhalten oder den Kauf vollständig rückabzuwickeln (wozu ich tendieren würde).

Hallo Steffi,

Im Exposee stand, mit Dusche und WC.

Stand das auch im Kaufvertrag? Stand das Baujahr des Hauses
auch im Kaufvertrag?

c)Bei einem Sturm werden Haus und Stall beschädigt, die
Verkäufer müssen noch die Versicherung bezahlen, da die neuen
Eigentümer noch nicht im Grundbuch stehen. Sie weigern sich
den Schaden der Versicherung zu melden, was Familie K. dann
selbst übernimmt, die Schadenssumme wird jedoch an die
Vorbesitzer überwiesen, da die die Prämie zahlen, die lassen
den Schaden jedoch nicht reparieren.

Wurde das der Versicherung gemeldet? Ist der Kaufpreis schon ausgezahlt? Ansonsten würde ich den kürzen.

d) Bis zum Auszug der Mieterin dürfen die Verkäufer die
Scheune noch nutzen, verursachen einen Schaden daran(mit dem
Traktor gegen die Wand gefahren), melden es aber nicht der
Versicherung, geschweige Familie K.

Schaden vom Gutachter feststellen lassen und die Summe vom Kaufpreis abziehen. Wenn das nicht mehr geht, ab zum Anwalt!

e) Bei der Besichtigung wird gesagt(was auch sehr sehr
deutlich dem Exposee zu entnehmen ist aufgrund farblicher
Kennzeichnung) das zu erwerbende Grundstück ginge bis zum
Stall des Nachbarn. Familie K. wird überredet sich nicht die
Flurkarte zeigen zu lassen, da sie ja bereits dem Exposee
entnehmen konnten wo ihr Grundstück verläuft. Kurz nach Auszug
der Mieterin stellt sich heraus(da die Nachbarn plötzlich
einen Zaun bauen), dass drei Meter davor bereits ihr
Grundstück ist und Familie K. nun nicht mehr in ihre Garage
kommt, die mit zur Scheune gehört.

War das Exposé Bestandteil des Kaufvertrages? Wenigstens die Grundstückskarte? Oder war die Garagennutzung im Kaufvertrag erwähnt?

In welchen Fällen hat wer seine Pflichten verletzt? Wie würdet
ihr jetzt vorgehen? Anzeige des Maklers bzw. der Vorbesitzer
zwecks Betruges?

Den Makler würde ich nicht verantwortlich machen, sondern die Verkäufer, also Vorbesitzer.

Sowas, wie du es beschreibst, ist nicht gerade selten. Das kommt immer wieder vor. Käufer können solchen Ärger und Schaden aber vermeiden. Alles, was im Exposé aufgeführt und für wichtig erachtet wird, sollte im Kaufvertrag aufgenommen werden. Wenn eine Klausel im Kaufvertrag steht, und nicht eingehalten wird, kann man besser dagegen vorgehen. Der Kaufvertrag ist die Vereinbarung der Konditionen zwischen Verkäufer und Käufer. Und die müssen eingehalten werden.

Im beschriebenen Fall würde ich als Käufer wegen arglistiger Täuschung (Baujahr des Hauses!) vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Wenn dem Kaufvertrag ein Lageplan beigefügt wurde oder das Bild vom Exposé genommen wurde, kann der Käufer auch aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten, ansonsten - ab zum Anwalt!

Des weiteren würde ich mir schon wegen der versäumten Reparatur einen Anwalt nehmen.

So, das hört sich vielleicht gut an, ist auch gut gemeint, ABER:

Wenn die Verkäufer so ähnlich wie die „Flodders“ sind, ihr Geld verprassen und sich aus nichts was machen, dann gibts noch eine weitere Möglichkeit: Augen zu und durch. Den Vertrag so schnell wie möglich abwickeln und Eigentümer werden. Die finanzielle Einbuße hinnehmen, und die Reparatur durchführen. Anschließend kann man sich sicher wegen der Garage mit dem Nachbarn einigen, vorausgesetzt, der gehört nicht zum Flodder-Clan.

Wie man sich entscheidet, hängt davon ab, wie sehr man das Objekt haben möchte und ob man sich die finanzielle Mehrbelastung leisten kann. Aber wie gesagt, wenn der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde, kann dieser auf jeden Fall gekürzt werden. Das würde ich aber zuerst mit dem Notar besprechen. Kostet nichts zusätzlich und hilft genauso wie ein Anwalt.

LG
Ina