Hallo
mal angenommen, ein Student S erhält einen Studienvertrag, in
dem steht, dass „Informationen und Erklärungen der FH, die in
das Intranet gestellt werden, spätestens einer Woche nach
Aufnahme in das Intranet als dem/der Studierenden zugegangen
und bekannt“ sind. Kann dies in einem Vertragsverhältnis
erlaubt sein, das ein Vertragspartner aktiv nach
„Vertragsergänzungen“ suchen muss (Suchen wäre in diesem
Kontext auch angebracht, da das Intranet ziemlich
unübersichtlich aufgebaut ist)?
Ich würde das als grundsätzlich unproblematisch ansehen. Es geht ja offensichtlich gerade nicht um Vertragsänderungen, sondern um Informationen und Erklärungen, die im Zuge der Vertragsdurchführung abgegeben werden. Hier wird lediglich, um die Art und Weise der Kommunikation zwischen Hochschule und Student zu regeln, gesagt, dass dies über Veröffentlichungen im Internet erfolgt und der Student so nachher nicht behaupten kann, er hätte es nicht gewusst. Das ist letztlich nichts anderes, als Ankündigungen am Schwarzen Brett, etc.
Die vertragliche Regelung, wann und wie Erklärungen einer Partei der anderen zugegangen sind, ist gänzlich normal und hier, da ein Intranet gegeben ist, m.E. sogar recht praktisch geregelt.
Auch aus AGB-rechtlicher Hinsicht würde ich hier kein Problem sehen.
Bedeutet „zugegangen und bekannt“ dann auch akzeptiert? Dies
wäre ja in diesem Kontext von interesse, wenn kurzfristig z.B.
Prüfungstermine (Tag/Uhrzeit) verschoben werden und diese
Änderungen nur im Intranet steht. Was passiert wenn dadurch
eine Prüfung versäumt wird.
Hier muss man wohl unterscheiden:
Zugegangen und Bekannt bedeutet natürlich nicht akzeptiert. Denn das wäre ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und jedenfalls als AGB unwirksam.
Bei der Verschiebung einer Klausel bedarf es aber keiner Zustimmung der Studenten. Würde er diese Versäumen, kann er sich aber nicht darauf berufen, er habe es nicht gewusst, wenn das im Intranet bekannt gegeben wurde. Und das ist doch m.E. eine völlig unproblematische Regelung. An anderen Unis muss man hoffen, Informationen in Vorlesungen, am Lehrstuhl oder am schwarzen Brett zu bekommen, und hier hat man das Intranet, dass aufgrund der Regelung ja wohl auch als Informationsplattform verwendet wird. Rechtlich also wohl unproblematisch.
Gruß
Dea