Pflichten eines Belehnten

Mir geht seit heute Morgen die Frage nicht aus dem Kopf:

Wie nennt man die Pflicht eines Belehnten (i.d.R. Bauern) gegenüber dem Lehensherren, seine Arbeitskraft für z.B. Straßenbauarbeiten zur Verfügung zu stellen?
(Im Gegensatz zu den in Naturalien bezahlten Abgaben, die AUCH zu leisten waren)

Das wurde mir irgendwann vor vielen Jahren mal im Geschichtsunterricht beigebracht, habe es aber vergessen ://

Vielen Dank schonmal für die Bemühungen :smile:

Servus,

diese Dienste heißen Fron.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Wie nennt man die Pflicht eines Belehnten (i.d.R. Bauern)
gegenüber dem Lehensherren, seine Arbeitskraft für z.B.
Straßenbauarbeiten zur Verfügung zu stellen?

Ein Bauer wurde nicht belehnt. „Lehen“ wurden, vereinfacht gesagt, innerhalb des Adels vergeben. Der abhängige Bauer musste Frondienste (v.a. Hand- und Spanndienste) und Angaben an seinen Grundherrn leisten.
Grüße
mitzisch

Wie schon unten gesagt, der Sachverhalt nennt sich Fron.
Die Verpflichtung zum Frondienst ergibt sich aus der sogenannten Leibeigenschaft.

Während die Pflichten, die sich für einen Adligen aus seinem Lehen ergeben,
o Wunder, Lehnspflichten heissen.
Gruß Uwe

Aber selbstverständlich wurden Bauern belehnt.
Man muss hier deutlich zwischen Leibeigenen und belhenten Bauern unterscheiden. Leibeigene wurden in der Tat nicht belehnt, weil sie ja nicht nur an den Besitzer, sondern auch an den Grund gebunden waren.

Die Belehnung eines Bauern ging freilich nicht in solche feierlichen Formen vor sich wie die Belehnung beim Adel.

Die Bauern - Grundholden, die eigenen Besitz hatten - mussten pro Jahr eine bestimmte Anzahl von Tagen die schon erwähnten Hand- und Spanndienste leisten. Was darüber hinausging, musste der Grundherr bezahlen. Auch diese Bezahlung war im Lehnsvertrag festgelegt.

Hallo,

Aber selbstverständlich wurden Bauern belehnt.

Aber selbstverständlich ging ich davon aus, dass das Lehenswesen im engeren Sinne unter Freien bzw. Adligen gemeint war, also beneficia/ritterliche Leihe, nicht precaria/bäuerliche Leihen. Die Frage klang schließlich nicht nach Feinheiten, zudem ja auch nicht zeitlich eingegrenzt wurde.

Die Bauern - Grundholden, die eigenen Besitz hatten …

Das war nicht der Unterschied zwischen Leibeigenen und Grundholden. Grundholde hatten auch keinen eigenen Grund und Boden.
Wenn wir’s genau nähmen, ließe es sich hier eh nur mit Buchempfehlungen für die komplexen Rechtsverhältnisse antworten, oder?
Grüße
mitzisch