Pflichten eines Vermieters bei der Elektroinstallation

Hallo zusammen,

es geht mehr um’s Rechtliche als um’s Elektrische, aber ich werde im Jura-Brett wohl kaum kompetente Elektriker finden…

Situation: Beim Einzug in eine Wohnung, BJ geschätzt 1960, mit 2-Leitertechnik, stellt sich heraus, das an mindestens zwei Deckenlampen, an denen ein Kabel mit schwarz, blau und grün-gelb aus der Decke kommt, die Lampe nur funktioniert, wenn sie an schwarz und grün-gelb angeschlossen ist. Schwarz ist Phase, die blaue Leitung ist offensichtlich nicht beschaltet.

Mir stehen alle Haare zu Berge. Aber vielleicht ist das ja sogar normal? Ich gehe aber davon aus, dass das gar nicht in Ordnung ist.

Wofür hat jetzt der Vermieter zu sorgen? Einen E-Check? Den korrekten Anschluss der Deckenlampen (und ggf. mehr) durch einen Fachmann? Darf man in einem solchen alten System überhaupt so etwas ändern (und wenn ja, wie viel), oder muss bei jeder Änderung die komplette Elektroinstallation renoviert werden? Ist die ganze Anlage durch die offensichtlich nachträglich gelegten Leitungen wohl möglich gar nicht mehr zulässig? Ich befürchte, dass es auch nachträglich installierte Steckdosen gibt. Vielleicht ist bei Neuvermietung ja auch ein FI-Schalter Pflicht. Es wäre eine mittlere Katastrope, wenn nach dem Einzug in eine gerade renovierte Wohnung die komplette E-Installation renoviert werden müsste.

Grüße, Uwe

PS: Bitte versteht, dass mir Meinungen nicht helfen. Ich muss es wissen.

Situation: Beim Einzug in eine Wohnung, BJ geschätzt 1960, mit
2-Leitertechnik, stellt sich heraus, das an mindestens zwei
Deckenlampen, an denen ein Kabel mit schwarz, blau und
grün-gelb aus der Decke kommt, die Lampe nur funktioniert,
wenn sie an schwarz und grün-gelb angeschlossen ist. Schwarz
ist Phase, die blaue Leitung ist offensichtlich nicht
beschaltet.

Das KÖNNTE ein etwas seltener Fall der klassischen Nullung sein.
Aderfarben schon neu (mit gelb-grün), trotzdem noch Anwendung des gemeinsamen Neutral-/Schutzleiters (grün-gelb).
Das wäre, wenn im entsprechenden Zeitraum (1972, 1974 oder so) installiert, nicht zu beanstanden.
Rein rechtlich.
Technisch ist das natürlich blöd.

Je nach Jahr der Änderungen oder Erweiterungen sind verschiedene Normen gültig.
Eine Antwort auf die konkrete Zulässigkeit kann keiner geben.

Der Vermieter muss die Sache in einem Zustand überlassen, der dem gewöhnlichen Zweck entspricht und der den Mieter nicht gefährdet.
Sinnvoll ist immer eine Überprüfung der Anlage vor Neuvermietung.
Vorgeschrieben ist sie nicht.
Allein aus Haftungsgründen sei es aber jedem Vermieter dringend angeraten, die Wohnung zumindest bei Neuvermietung zu prüfen.

Als Mieter sollte man sich zunächst an den Vermieter wenden und auf die Probleme hinweisen.

Hallo!

Das ist OK !

Denn wenn Du schon bemerkst " 2-Leiter-Installation", dann ist das so. Man hat „nur“ offenbar einmal ein 3-adriges Kabel an der Decke nachinstalliert. Es dann aber so benutzt wie sonst im Haus auch. Blau ist tot und unbenutzt.

Das ist die alte Version , auch unter „klassischer Nullung“ bekannt.

Phase und der PEN-Leiter. Das ist ein kombinierter Leiter, der Schutzleiter UND Rückleiter(Neutralleiter) in einer Ader vereint. Auch gelb-grün markiert, in Altanlagen auch z.B. grau

Das ist noch zulässig und auch betriebssicher. Es besteht kein Nachrüstzwang, solange nicht die Anlage erweitert wird.

Da liegt der Punkt. Es ist garantiert schon erweitert worden gegenüber dem Ursprungszustand.

Deshalb kann es 2 Ader und 3 Ader Leitungen geben, die dann ggf. für Laien verwirrend angeklemmt sind.

Großer Nachteil , es kann kein FI-Schutzschalter ohne größere Änderungen installiert werden um den Schutz zu verbessern.

Um im Beispiel Deckenlampe zu bleiben:

Man kann eine 3-adrige Leuchte dort schon anklemmen. Am besten natürlich vom Elektriker.
Nur zur Info :
Man muss den gelb-grünen PEN mittels einer Steckklemme in 2 Adern auftrennen.
Also gelb-grün rein und es gehen 1 x blau und 1 x gelb-grün wieder von der Klemme ab.

So hat man die gewohnten 3 Leuchtenadern, Phase (hier schwarz), Neutral-Leiter( hier blau) und Schutzleiter( gelb-grün.)

FI-Schutz ist gut und sehr nützlich. Nur leider besteht außer im Badezimmer kein Nachrüstzwang, solange die Elektrik in der Wohnung nicht erweitert wurde/wird.

Die Steckdosen sind vermutlich 2-adrig, aber ebenfalls so angeschlossen, das der PEN sowohl am Schutzleiterbügel als auch an einem Pol der Steckdose kontaktiert ist.

Mit einem 2-poligen Spannungsmesser könnte man das schnell nachweisen.

Mal was zum Vermieter und seinen Pflichten.
Er ist rechtlich dafür verantwortlich, das die E-Installation sicher ist. Da er meist kein Fachmann ist, wäre er nur auf der sicheren Seite, wenn er bei Neuvermietung vorher einen Fachmann mit einem E-Check oder gleichwertiger Prüfung beauftragt.

Direkt verlangen kann man es nicht. Wenn man unsicher ist sollte man auf eigene Kosten einen Elektriker kommen lassen. Sollten sich Fehler/Gefahrenquellen ergeben, dann wird es leicht sein, diese Kosten vom Vermieter einzufordern.

Welcher Vermieter schließt seinem Mieter Leuchten an ? Keiner, oder ? Und das ist auch rechtlich völlig OK so.

MfG
duck313

Nachrüstpflicht - wirklich?
Hallo Duck

FI-Schutz ist gut und sehr nützlich. Nur leider besteht außer
im Badezimmer kein Nachrüstzwang, solange die Elektrik in der
Wohnung nicht erweitert wurde/wird.

Bist du sicher, daß ein Nachrüstzwang besteht, wenn im TN-System in einem Bad Steckdosen und Beleuchtung sind, die 1965 dort normgerecht installiert wurden und seitdem nichts verändert wurde?

Ich kenne keine Norm, in der das gefordert wird.

Dringend anraten kann man die Nachrüstung natürlich schon. Das heißt dann in vielen Fällen Neuverlegung ab Sicherungskasten. Wenn da dann überhaupt ein FI reinpaßt.

Hans

Hallo Hans !

Ja, da hast Du Recht. Kein Nachrüstzwang, solange unverändert.

MfG
duck313

hallo Uwe

wie die anderen schon schruben, ist die beschriebene Sachlage nicht zu beanstanden,
da es sich um einen sehr häufigen Fall in ganz bestimmten Errichtungsjahren handelt,
wo zwar einerseits schon dreiadrige Kabel mit dem neuen Farbcode verlegt wurden,
diese Kabel dann aber (aus heutiger Sicht unverständlich) noch nach dem alten Farbcode angeschlossen wurden.

Also in der Art der klassischen Nullung - der blaue Draht blieb dabei unbenutzt und ist in den Abzweigdosen unbenutzt eingerollt
Das ist typisch für diese Baujahre

Vorsicht: Der blaue Draht kann an dem Deckenauslass auch Spannung führen, denn er wurde in Serienschaltungen auch als zweite Schaltader benutzt!

Der Vermieter oder dessen Elektriker ist (LEIDER) nicht verpflichtet, dies bei Neuvermietung zu ändern oder zu beanstanden - ausser wenn an Auslässen oder Steckdosen etwas verändert wurde.
Dann ist dort der aktuelle Normenstand einzuhalten

Gruß

Danke (Pflicht des Fragestellers)
Danke euch allen, ich bin zwar überrascht aber beruhigt. Ich habe die Lampen an Grün-Gelb und Schwarz angeschlossen und blau „gesichert“.