Hallo zusammen,
ich fange gleich mal mit der Situation an, die sich
Ein hypothetischer Einzelunternehmer ist in der Branche Veranstaltungstechnik aktiv und möchte für unregelmäßige Aufgaben Mitarbeiter einstellen, die damit sporadisch ihr „Einkommen aufwerten“, aber nicht ihren Lebensunterhalt damit verdienen.
In der Branche wird das oft mit „Gewerbe anmelden auf Rechnung gehandhabt“, was aber nicht ganz sauber ist (Stichwort: Scheinselbständigkeit).
Deswegen könnte sich doch der Einzelunternehmer auf den Standpunkt stellen, dass er seine Mitarbeiter gerne „legaler“ und damit auf Lohnsteuerkarte einstellt. Das gewünscht Modell heißt „kurzfristige Beschäftigung“ auf Lohnsteuerkarte (http://www.400-euro.de/400/kurzfristig.html).
Nun stellt sich für den Einzelunternehmer möglicherweise die Frage, welcher Arbeitsaufwand dadurch auf ihn zu kommt und an was er alles denken muss. Für einen Steuerberater reicht sein Verdienst vermutlich nicht aus, also möchte er die Bürokratie selbst bewerkstelligen.
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Werden die Arbeitsverhältnisse an- und abgemeldet? Bei welcher Stelle? Gibt es dazu fertige Formulare im Netz?
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Wie werden die Umlagen (U1, U2, U3) abgeführt? Wo herrscht überall Meldepflicht? Formulare?
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Bisher macht der Einzelunternehmers für seine Firma logischerweise eine Einnahmeüberschussrechnung. Und darin ist ja nie von Steuern die Rede.
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Wie werden die Steuern abgeführt abgeführt? Gibt das dafür fertige Formulare? welche? Fallen neben der Einkommensteuer der Mitarbeiter überhaupt noch weitere steuerliche Abgaben an?
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Müsste der Einzelunternehmer die (Einkommen)steuer selbst dann abführen, wenn die Mitarbeiter erwiesenermaßen unterhalb des Freibetrags liegen (oder eine NV-Bescheinigung vorliegt)?
Bemerkung: ich (also ich) habe oft als Schüler bei einer Gemeinde in den Ferien gejobbt und bis zu einer bestimmtem Jahr das komplette Brutto auf mein Konto bekommen, weil ich angeblich eh nichts zu versteuern gehabt hätte.
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Welche Fristen müssten für die Formalitäten eingehalten werden? Genügt eine Angabe am Ende des Jahres?
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Muss mit den Mitarbeitern ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
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Muss der Einzelunternehmer noch etwas Weiteres beachten?
schonmal danke an alle, die sich mit meinem Szenario befassen
grüße
- Werden die Arbeitsverhältnisse an- und abgemeldet? Bei
welcher Stelle? Gibt es dazu fertige Formulare im Netz?
Die Beschäftigungsverhältnisse sind bei der minijob-Zantrale anzumelden. Man benötigt dazu eine Software (SV-net). Alle weiteren Infos bekommt man dort auf der Homepage
- Wie werden die Umlagen (U1, U2, U3) abgeführt? Wo herrscht
überall Meldepflicht? Formulare?
Geht alles an die Minijob Zentrale. Berufsgenossenschaft muss noch mitgeteilt werden, dass Arbeitnehmer beschäftigt werden und dass dann Beiträge fliesen.
- Bisher macht der Einzelunternehmers für seine Firma
logischerweise eine Einnahmeüberschussrechnung. Und darin ist
ja nie von Steuern die Rede.
Das bleibt auch weiterhin so. Die Kosten fallen alle unter die Rubrik „Personalkosten“
- Wie werden die Steuern abgeführt abgeführt? Gibt das dafür
fertige Formulare? welche? Fallen neben der Einkommensteuer
der Mitarbeiter überhaupt noch weitere steuerliche Abgaben an?
Das Einkommen der Mitarbeiter unterliegt der Lohnsteuer, was aber auch die LSt-Klasse ankommt. Wenn diese keine Karte vorlegen, kann das Einkommen auch pauschal versteuert werden. Beides geht im Rahmen einer Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt. Dafür ist die Software ELSTER erforderlich. Achtung bei Berechnung der LSt über Steuerkarte ist die Tagestabelle anzuwenden.
- Müsste der Einzelunternehmer die (Einkommen)steuer selbst
dann abführen, wenn die Mitarbeiter erwiesenermaßen unterhalb
des Freibetrags liegen (oder eine NV-Bescheinigung vorliegt)?
Bemerkung: ich (also ich) habe oft als Schüler bei einer
Gemeinde in den Ferien gejobbt und bis zu einer bestimmtem
Jahr das komplette Brutto auf mein Konto bekommen, weil ich
angeblich eh nichts zu versteuern gehabt hätte.
Der Lohnsteuerabzug ist an Hand der Lohnsteuerkarte abzuführen. Alles andere ist nicht Sache des Arbeitgebers. Bekommen die Jungs was abgezogen, können die sichs über eine Einkommensteuererklärung wieder holen.
- Welche Fristen müssten für die Formalitäten eingehalten
werden? Genügt eine Angabe am Ende des Jahres?
Bis zum zehnten Januar des Folgejahres.
- Muss mit den Mitarbeitern ein schriftlicher Arbeitsvertrag
abgeschlossen werden?
Sollte immer gemacht werden, das BGB schreibt dies sogar vor.
- Muss der Einzelunternehmer noch etwas Weiteres beachten?
Er sollte sich überlegen ob er nicht jemanden beauftragt, der sich damit auskennt. Es lauern viele Fallen, die eine ganze Stange Geld kosten können, wenn in fünf Jahren die Rentenversicherungsprüfung kommt und evtl. die Sache rückwirkend für fünf Jahre über den Haufen schmeißt, weil nicht sauber gearbeitet wurde.
Gruß
Jörg
- Muss mit den Mitarbeitern ein schriftlicher Arbeitsvertrag
abgeschlossen werden?
Sollte immer gemacht werden, das BGB schreibt dies sogar vor.
Also mein BGB schreibt das nicht vor…
Das Nachweisgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die wesentlichen Vertragsgrundlagen schriftlich mitzuteilen hat. Das ist aber kein Arbeitsvertrag.
Erstmal danke für die ausführliche Antwort. Mittlerweile ist mir schon einiges viel klarer!
- Wie werden die Steuern abgeführt abgeführt? Gibt das dafür
fertige Formulare? welche? Fallen neben der Einkommensteuer
der Mitarbeiter überhaupt noch weitere steuerliche Abgaben an?
Das Einkommen der Mitarbeiter unterliegt der Lohnsteuer, was
aber auch die LSt-Klasse ankommt. Wenn diese keine Karte
vorlegen, kann das Einkommen auch pauschal versteuert werden.
Beides geht im Rahmen einer Lohnsteueranmeldung an das
Finanzamt. Dafür ist die Software ELSTER erforderlich. Achtung
bei Berechnung der LSt über Steuerkarte ist die Tagestabelle
anzuwenden.
würde sich der Einzelunternehmer die Software ELSTER herunterladen und begutachten, sähe er vermutlich in dem Formular „Lohnsteuer Anmeldung“ für Arbeitgeber, dass er bei „Anmeldezeitraum“ nur Eintragungen für monatliche, vierteljährliche oder jährliche Beschäftigungen machen kann. Was müsste er in seinem Fall tun? Immerhin laufen die Beschäftigungsverhältnisse nur unregelmäßig und über wenige Tage.
- Welche Fristen müssten für die Formalitäten eingehalten
werden? Genügt eine Angabe am Ende des Jahres?
Bis zum zehnten Januar des Folgejahres.
Hierzu steht im Hinweistext des besagten Formulars folgender Absatz:
_Spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes hat der Arbeitgeber die Summe der einbehaltenen Lohnsteuer bei seinem Betriebsstättenfinanzamt anzumelden.
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hiervon abweichend kann in besonderen Fällen auch ein anderer Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum gelten.
- Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 €, aber nicht mehr als 4.000 € betragen hat.
- Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 €.
Lohnsteuer-Anmeldungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln._
Im Falle unseres Einzelunternehmers mit „seltenen kurzfristigen Beschäftigungen“ trifft also tatsächlich der dritte Fall zu und er hat wirklich bis zum Jahresende Zeit?
- Muss der Einzelunternehmer noch etwas Weiteres beachten?
Er sollte sich überlegen ob er nicht jemanden beauftragt, der
sich damit auskennt. Es lauern viele Fallen, die eine ganze
Stange Geld kosten können, wenn in fünf Jahren die
Rentenversicherungsprüfung kommt und evtl. die Sache
rückwirkend für fünf Jahre über den Haufen schmeißt, weil
nicht sauber gearbeitet wurde.
Was fällt dir denn so spontan ein? Erklärung ist nicht unbedingt nötig, wenn das zu viel Arbeit ist. Stichpunkte genügen.
Kurzfristige zahlen ja z.B. gar nicht in die Rentenkasse ein (auch nicht der Arbeitgeber)…
würde sich der Einzelunternehmer die Software ELSTER
herunterladen und begutachten, sähe er vermutlich in dem
Formular „Lohnsteuer Anmeldung“ für Arbeitgeber, dass er bei
„Anmeldezeitraum“ nur Eintragungen für monatliche,
vierteljährliche oder jährliche Beschäftigungen machen kann.
Was müsste er in seinem Fall tun? Immerhin laufen die
Beschäftigungsverhältnisse nur unregelmäßig und über wenige
Tage.
Es betrifft hier den Zeitraum der Anmeldung und nicht den Zeitraum der Beschäftigung. Wenn nur ein paar Hiwis beschäftigt werden würd ich jährlich wählen und dann zu Beginn 2011 die Anmeldung übermitteln.
Im Falle unseres Einzelunternehmers mit „seltenen
kurzfristigen Beschäftigungen“ trifft also tatsächlich der
dritte Fall zu und er hat wirklich bis zum Jahresende Zeit?
Yep
Was fällt dir denn so spontan ein? Erklärung ist nicht
unbedingt nötig, wenn das zu viel Arbeit ist. Stichpunkte
genügen. Kurzfristige zahlen ja z.B. gar nicht in die Rentenkasse ein
(auch nicht der Arbeitgeber)…
Wenn man die „Formalien“ nicht einhält sind die kurzfristigen vielleicht keine kurzfristigen, sondern Minis oder im schlimmsten Fall sogar Sozialversicherungspflichtig…(Supergau)
Gruß
Jörg
Erstmal danke für deine Geduld.
Ich habe auch schon Sternchen verteilt ^^
Wenn man sich das Formular von der Bundesagentur für Arbeit zur Beantragung der Betriebsnummern ansieht, steht da folgender Abschnitt in der Anlage:
_„Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- im Baugewerbe
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- im Personenbeförderungsgewerbe
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
- im Schaustellergewerbe
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft
- im Gebäudereinigungsgewerbe
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- in der Fleischwirtschaft._
Ich bilde mir ein, oben geschrieben zu haben, dass besagter Einzelunternehmer in die Kategorie 8 fiele.
Also doch zügige Meldepflicht? Schon am ersten Tag?
Obwohl die Kurzfristigen ja gar nicht in die Rentenkasse zahlen?
Verwirrung breitet sich wieder aus…