Pflichtgemäßes Ermessen begründen?

Hallo,

hab mal eine komische Frage. Komisch deshalb, weil es mir komisch vorkommt und wir ja gerade mit Volldampf auf die tollen Tage zustreben.

Mal angenommen jemand stellt einen Antrag auf Aufnahme in eine Wohnungsgenossenschaft. Dieser wird abgelehnt mit der Begründung, dass dies nach pflichtgemäßen Ermessen geschehen sei.
Ich kannte diesen Begriff bisher nur bei behördlichen Entscheidungen. Gibt es den auch im Privatrecht?
Müsste einer solchen Ablehnung nicht auch die unterschriebene Betrittserklärung beiliegen? Denn sonst könnten die ja mal irgendwann auf den Trichter kommen, die Einzahlung von Anteilen zu verlangen, weil man ja beitreten wollte?

Muss eine Entscheidung, die auf pfllichtgemäßem Ermessen beruht, irgendwie begründet werden? Wie soll man ansonsten prüfen können, ob es  „ordentlich“ ausgeübt wurde?
Wie könnte eine Begründung in diesem Falle aussehen bzw. gibt es Kriterien an denen sich eine Genossenschaft orientieren muss?
Es ginge nicht um den Bezug einer Wohnung, sondern lediglich um den Eintritt in die Genossenschaft. Diese Person hätte auch noch nie etwas mit der Genossenschaft zu tun gehabt, keine Einträge in irgendwelchen Registern usw.

Oder könnte hier eher von einem Scherz ausgegangen werden?

Grüße

Hallo,

da fällt mir spontan und nach längerer Überlegung auch nur der spontane Gedanke ein:
man möchte einer Wohnungsgenossenschaft beitreten, aber selber nicht mieten.

Das dürfte vermutlich gegen die Satzung der Genossenschaft verstoßen, denn die dürften nur Genossenschaftsanteile ausgeben, wenn auch der Zweck, hier die Anmietung einer Wohnung, gegeben ist.

Genossenschaften sind Körperschaft des öffentlichen Rechts, daher wohl das „pflichtgemäße Ermessen“.

lG

Hallo,

da fällt mir spontan und nach längerer Überlegung auch nur der spontane Gedanke ein:
man möchte einer Wohnungsgenossenschaft beitreten, aber selber nicht mieten.

Ja. Voraussetzung für die Anmietung ist die Mitgliedschaft. Andersrum bieten aber auch viele Genos an, Anteile zu zeichnen, ohne Mieter zu werden. Sei es als Anlage oder um später mal eine Wohnung zu mieten.

Das dürfte vermutlich gegen die Satzung der Genossenschaft verstoßen, denn die dürften nur Genossenschaftsanteile ausgeben, wenn auch der Zweck, hier die Anmietung einer Wohnung, gegeben ist.

Könnte sein, dann wäre das aber doch keine Ermessensfrage?

Genossenschaften sind Körperschaft des öffentlichen Rechts, daher wohl das „pflichtgemäße Ermessen“.

Hm, das ist der Punkt, den ich komisch finde. Auf welchem hoheitlichen Akt beruht den deren Rechtsfähigkeit? Die melden sich irgendwo an und vielleicht gibt es auch eine staatliche Aufsicht, aber deswegen sind die doch in der Regel noch keine Körperschaften des öffentlichen Rechts?
Aber angenommen, es wäre so, muss eine Entscheidung dann mit mehr als nur der Begründung des pflichtgemäßen Ermessens begründet werden?

Grüße

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Genossenschaften sind Körperschaft des öffentlichen Rechts,

Ganz gewiß nicht. Genossenschaften sind Körperschaften des Privatrechts.

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Ich kannte diesen Begriff bisher nur bei behördlichen
Entscheidungen. Gibt es den auch im Privatrecht?

Nein. Entweder ist bei der Genossenschaft jemand tätig, der lange bei einer Behörde gearbeitet hat und noch seinem alten Vokabular nachhängt. Oder aber, die Satzung der Genossenschaft sieht vor, daß bestimmte Prüfungen bei der Aufnahme von einer Behörde vorgenommen werden.

Müsste einer solchen Ablehnung nicht auch die unterschriebene
Betrittserklärung beiliegen? Denn sonst könnten die ja mal
irgendwann auf den Trichter kommen, die Einzahlung von
Anteilen zu verlangen, weil man ja beitreten wollte?

Steht denn in der Beitrittserkärung kein Datum, zu dem man den Beitritt begehrt? Davon abgesehen: Du hast doch die Ablehnung. Wenn Du die aufbewahrst, kannst Du doch jederzeit nachweisen, daß der Antrag seinerzeit abgelehnt worden ist.

Muss eine Entscheidung, die auf pfllichtgemäßem Ermessen
beruht, irgendwie begründet werden? Wie soll man ansonsten
prüfen können, ob es  „ordentlich“ ausgeübt wurde?

Jeder Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, wenn man von kodifizierten Ausnahmen absieht. Das gilt auch für Ermessensentscheidungen:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__39.html

Gruß
C.

Hallo,

Nein. Entweder ist bei der Genossenschaft jemand tätig, der lange bei einer Behörde gearbeitet hat und noch seinem alten Vokabular nachhängt. Oder aber, die Satzung der Genossenschaft sieht vor, daß bestimmte Prüfungen bei der Aufnahme von einer Behörde vorgenommen werden.

Bei einer stinknormalen Wohnungsgenossenschaft sollte eine Behörde über die Aufnahme entscheiden? Na jedenfalls steht in deren Satzung nichts davon.

Müsste einer solchen Ablehnung nicht auch die unterschriebene Beitrittserklärung beiliegen? Denn sonst könnten die ja mal irgendwann auf den Trichter kommen, die Einzahlung von Anteilen zu verlangen, weil man ja beitreten wollte?

Ich frug deswegen, weil es so in § 15 Abs. 2 GenoG vorgesehen ist.

Steht denn in der Beitrittserklärung kein Datum, zu dem man den Beitritt begehrt?

Da stünde einfach das Datum der Beitrittserklärung. Zu wann die dann Wirkung entfaltet, wüsste ich nicht. Wahrscheinlich nicht bevor der Vorstand dem zugestimmt hat.

Davon abgesehen: Du hast doch die Ablehnung.
Wenn Du die aufbewahrst, kannst Du doch jederzeit nachweisen,
daß der Antrag seinerzeit abgelehnt worden ist.

Naja, ich frage mich eben wegen der doch recht eindeutigen Formulierung im Gesetz. Wenn mir mein Opa sein Haus schenken will, dann nützt mir dieses Schenkungsversprechen ohne notarielle Beurkundung recht wenig, wenn er es dann nicht rausrückt.

Muss eine Entscheidung, die auf pfllichtgemäßem Ermessen
beruht, irgendwie begründet werden? Wie soll man ansonsten
prüfen können, ob es  „ordentlich“ ausgeübt wurde?

Jeder Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen,
wenn man von kodifizierten Ausnahmen absieht. Das gilt auch
für Ermessensentscheidungen:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__39.html

Gut. Dann hätte da entweder der Azubi den Brief geschrieben und der Vorstand hat es ungesehen unterschrieben oder es wäre wirklich nur ein Scherz. Schau’n mer mal.
Mir kamen eben diese hoheitlichen Anflüge nebst fehlender Begründung und Rückgabe der Beitrittserklärung doch als etwas arg viele bzw. doch grobe Schnitzer vor, dass es mir schwerfiele, dass sowas von einem Ass. jur. tatsächlich selbst formuliert und unterschrieben worden sein soll. Kann aber auch sein, dass dies der Grund war vor 2 Jahren die Kanzlei zu schließen und Vorstand einer kleinen Wohnungsgenossenschaft zu werden.

Grüße

Hallo,
die Verwendung des Begriffes könnte recht einfach daran liegen, dass in der Satzung (ich nehme mal an, es ist eine eG) bei den Ablehnungsgründen ein Ablehnungsmerkmal auftaucht, das im Ermessen der Geschäftsstelle der eG liegt.

Sonst müsste ggf. erst ein Beschluss des Aufsichtsrates oder der Generalversammlung her. Und den bei jeder Ablehnung mühsam herbeizuführen, wäre wohl ziemlich sinnfrei…

Für Rechtsdefinitionen des Öffentlichen Rechts gibts nun mal kein Copyright :wink: (siehe im Parkhaus das Schild „Hier gilt die StVO“). Begründungspflichtig wäre dann die GS allenfalls ggü. dem Aufsichtsrat oder den Mitgliedern, aber sicher nicht ggü. dem Antragsteller.

Gruß vom
Schnabel