Hallo,
hab mal eine komische Frage. Komisch deshalb, weil es mir komisch vorkommt und wir ja gerade mit Volldampf auf die tollen Tage zustreben.
Mal angenommen jemand stellt einen Antrag auf Aufnahme in eine Wohnungsgenossenschaft. Dieser wird abgelehnt mit der Begründung, dass dies nach pflichtgemäßen Ermessen geschehen sei.
Ich kannte diesen Begriff bisher nur bei behördlichen Entscheidungen. Gibt es den auch im Privatrecht?
Müsste einer solchen Ablehnung nicht auch die unterschriebene Betrittserklärung beiliegen? Denn sonst könnten die ja mal irgendwann auf den Trichter kommen, die Einzahlung von Anteilen zu verlangen, weil man ja beitreten wollte?
Muss eine Entscheidung, die auf pfllichtgemäßem Ermessen beruht, irgendwie begründet werden? Wie soll man ansonsten prüfen können, ob es „ordentlich“ ausgeübt wurde?
Wie könnte eine Begründung in diesem Falle aussehen bzw. gibt es Kriterien an denen sich eine Genossenschaft orientieren muss?
Es ginge nicht um den Bezug einer Wohnung, sondern lediglich um den Eintritt in die Genossenschaft. Diese Person hätte auch noch nie etwas mit der Genossenschaft zu tun gehabt, keine Einträge in irgendwelchen Registern usw.
Oder könnte hier eher von einem Scherz ausgegangen werden?
Grüße
(siehe im Parkhaus das Schild „Hier gilt die StVO“). Begründungspflichtig wäre dann die GS allenfalls ggü. dem Aufsichtsrat oder den Mitgliedern, aber sicher nicht ggü. dem Antragsteller.