Liebe Wer-weis-was-Experten,
kann mir jemand darüber Auskunft geben, auf welcher Grundlage das Gesetz für die Zwangs-/Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung basiert?
Es ist klar, dass in D alle Menschen versichert sein müssen. Aber auf welchem Rechtsgrundsatz basiert die Orientierung am Einkommen, ob jemand wählen darf, wo er Mitglied ist oder nicht? Entspricht das eigentlich unseren Grundgesetzen?
Lieben Dank für alle Ideen und Antworten. Silke
Hallo!
Es ist klar, dass in D alle Menschen versichert sein müssen.
Muss man (noch) nicht. Wenn man keinen Versicherungspflichttatbestand erfüllt zwingt einen niemand, in einer Krankenversicherung zu sein.
Aber: Immerhin 88 % der Bevölkerung sind in der GKV versichert.
Aber auf welchem Rechtsgrundsatz basiert die Orientierung am
Einkommen, ob jemand wählen darf, wo er Mitglied ist oder
nicht?
Das ergibt sich aus §§ 5 ff. SGB V.
Grundgedanke für die Verischeurngsfreiheit ist, dass ab einem gewissen Einkommen der Schutzgedanke zurücktritt und die Eigenverantwortung aufgrund der größeren finanziellen Unabhängigkeit dazu führt, dass der „Schutz“ der GKV nicht mehr erforderlich ist, oder aber dass eine anderweitige Absicherung besteht, wie etwa bei Soldaten.
Entspricht das eigentlich unseren Grundgesetzen?
Ich wüsste nicht, was dagegen spricht…immerhin hat das Bundesverfassungsgericht die Versicherungspflicht noch nicht für verfassungswidrig erklärt. Und die Krankenversicherung ist wesentlich älter als das Bundesverfassungsgericht, das Grundgesetz oder die Bundesrepublik.
Gruß,
Florian.
Lieber Florian, vielen Dank für die schnelle Antwort!
Es ist klar, dass in D alle Menschen versichert sein müssen.
>> damit wollte ich nur mein grundsätzliches Verständnis kundtun
Muss man (noch) nicht. Wenn man keinen
Versicherungspflichttatbestand erfüllt zwingt einen niemand,
in einer Krankenversicherung zu sein.
Aber: Immerhin 88 % der Bevölkerung sind in der GKV
versichert.Aber auf welchem Rechtsgrundsatz basiert die Orientierung am
Einkommen, ob jemand wählen darf, wo er Mitglied ist oder
nicht?Das ergibt sich aus §§ 5 ff. SGB V.
Grundgedanke für die Verischeurngsfreiheit ist, dass ab einem
gewissen Einkommen der Schutzgedanke zurücktritt und die
Eigenverantwortung aufgrund der größeren finanziellen
Unabhängigkeit dazu führt, dass der „Schutz“ der GKV nicht
mehr erforderlich ist, oder aber dass eine anderweitige
Absicherung besteht, wie etwa bei Soldaten.
>> warum gibt es dann keine Ehepaarbemessungsgrenze wie bei allen anderen Einkommensgrenzen? Und welchen Sinn hat dann die neue 3-Jahres-Regel?
Entspricht das eigentlich unseren Grundgesetzen?
Ich wüsste nicht, was dagegen spricht…immerhin hat das
Bundesverfassungsgericht die Versicherungspflicht noch nicht
für verfassungswidrig erklärt. Und die Krankenversicherung ist
wesentlich älter als das Bundesverfassungsgericht, das
Grundgesetz oder die Bundesrepublik.
Nicht die Pflicht ansich, aber die Freiheit der Wahl, bei wem und zu welchen Konditionen…
Danke für weitere Aufklärung… Silke
Hallo,
bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge wird
grundsätzlich das Einkommen des Hauptversicherten zugrundegelegt.
Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
ist (noch) kostenlos. Nur wenn es um die Berechtigung dieser kostenlosen
Familienversicherung geht, wird auch das Einkommen des Angehörigen
berücksichtigt. Beitragsbemessungsgrundlagen vom gemeinsamen Einkommen
der Ehegatten gibt es eigentlich nur für die Konstellation wenn ein
Ehegatte in der PKV versichert ist und der andere freiwillig in der
GKV. Die Vorschriften des SGB zielen immer auf den nach diesem
Buch Versicherten ab, was die Beitragszahlung angeht also auf die
Einzelperson.
In der GKV hat man die freie Wahl - man kann sich bei jeder
geöffneten Krankenkasse versichern, dass man dann dort eine
gewisse Mindestzeit versichert sein muss (18 Monate) ergibt sich
auch aus den gesetzlichen Bestimmungen, aber da gibt es auch Ausnahmen,
wie beispielsweise das außerordentliche Kündigungsrecht bei
Beitragserhöhungen.
In der Gesundheitsreform wurde festgelegt, dass Arbeitnehmer, die
die Krankenversicherungspflichtgrenze mit Ihrem Einkommen überschreiten nicht mehr sofort, also zum 31.12. des lfd. Kalenderjahres aus der GKV in die PKV wechseln können, sondern
erst nach drei Jahren und auch dann nur, wenn sie in den gesamten drei
Jahren über dieser und den neuen Grenzen liegen.
Gruss
Czauderna
Hallo!
Ich wüsste nicht, was dagegen spricht…immerhin hat das
Bundesverfassungsgericht die Versicherungspflicht noch nicht
für verfassungswidrig erklärt.
Man könnte das Argument aber auch verfassungsrechtlich umdrehen - warum besteht die Möglichkeit, dass sich Menschen ab einem bestimmten Einkommen einfach aus der gesellschaftlichen Risikogemeinschaft ausklinken können? Trotzdem wird das denke ich mal eine rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers sein, die im verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum liegt. Zuviele inhaltliche Vorgaben soll ja eine demokratische Verfassung dann auch wieder nicht machen.
Ich persönlich hab diese deutsche Regelung aber aus heutiger Sicht nie wirklich verstanden, ich verstehe auch nicht, warum das in Deutschland so eine „heilige Kuh“ für die CDU/CSU ist. In Österreich ist man ja den Weg gegen die private Sozialversicherung gegangen (und zwar in jeder Koalitionsform) und schafft seit 50 Jahren die Opting Outs ab und bezieht nach und nach alle Einkommen in die gesetzliche Pflichtversicherung ein und das wieder abzuschaffen steht auch bei den Schwarzen nicht zur Debatte.
Übrigens: Dass die Rechtsanwälte in Österreich nach wie vor eine Opting Out Möglichkeit in der Krankenversicherung haben, ist ein sehr fragwürdiges Privileg.
Gruß
Tom
Zugegeben
Hallo!
Man könnte das Argument aber auch verfassungsrechtlich
umdrehen - warum besteht die Möglichkeit, dass sich Menschen
ab einem bestimmten Einkommen einfach aus der
gesellschaftlichen Risikogemeinschaft ausklinken können?
Zugegeben. Das Argument macht Sinn. Und auch insgesamt habe ich mich mit der verfassungsrechtlichen Seite nicht wirklich auseinandergesetzt.
Zu sagen, dass das Bundesverfassungsgericht die Grundzüge der Sozialversicherung in den über 50 Jahren seit das GG gilt nicht für verfassungswidrig erklärt hat ist überhaupt kein Argument für die verfassungsmäßigkeit. Das kann ja auch ein Zufall sein. Mir war’s nur zu spät nachzudenken welche Grundrechte wie betroffen sein könnten, deswegen dieses Argument, das keines war.
Gruß,
Florian.