Sehr geehrter Herr Postulka,
ich lebe mit meiner Partnerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Meine Partnerin hat zwei Kinder es sind aber nicht unsere gemeinsamen Kinder. Meine Partnerin ist in meinem eigenhändigen Testament als allein Erbin eingesetzt.
Würden, im Falle meines Todes meine Eltern einen Pflichtteil erhalten und wenn ja kann ich dieses umgehen?
Kann ich weiterhin verhindern, das der geschiedene Ehepartner meiner Lebensgefährtin in irgendeiner Form Zugriff oder Anspruch auf das Vermögen aus meiner Hinterlassenschaft erhält auch zukünftig?
Vielen Danke für Ihre Mühe
Mit Freundlichen
Grüßen
Bonbonleger
Hallo Bonbonleger,
Ihre Eltern sind gemäß § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt, wenn Sie selbst keine Kinder haben. Eine Entziehung des Pflichtteilsanspruchs ist nur in den sehr engen Grenzen der §§ 2333, 2334 BGB möglich. Der Pflichtteil fällt ihren Eltern aber nicht automatisch zu. Es handelt sich vielmehr um einen Anspruch der von Ihren Eltern geltend gemacht werden muss.
Der geschiedene Ehemann Ihrer Lebensgefährtin hat kein Anspruch auf ihr Vermögen nach ihrem Tode. Nach dem Tode ihrer Lebensgefährtin hat der geschiedene Ehemann auch keinen Anspruch, wenn die Ehe wovon ich ausgehe rechtskräftig geschieden ist.
Bei Rückfragen kontaktieren Sie mich. Meine Kontaktdaten finden Sie unter www.rechtsanwalt-postulka.de
Mit freundlichen
Grüßen
Max Postulka
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Hallo Herr Postulka,
vielen Dank für Ihre hilfreiche und schnelle Antwort!
Viele Grüße
Bonbonleger
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