Hallo!
Beispiel: Frau X (Witwe, 4 Kinder) möchte ihr, abbezahltes, Eigentumshaus ihrer Enkelin vererben und möglichst vermeiden dass auf die Enkelin hohe Kosten durch Auszahlung des Pflichtteils an ihre Kinder zukommen, da sie schon viel in die Hausrenovierung investieren müßte. Würde in einem solchen Fall die Möglichkeit bestehen die Zahlung des Pflichtteils zu umgehen z.B. durch Schenkung o.Überschreibung o.ä.? Müßte eine Schenkung/ Überschreibung noch zu Lebzeiten vollzogen werden oder könnte man das wie ein Erbe machen? (…im Falle meines Todes schenke ich dies und das dem und dem)???
Vielen Dank für die Antworten& viele Grüße
Die gestellte Frage betrifft ein umfangreiches Rechtsgebiet und würde somit eine ebenso umfangreiche Antwort erfordern. Ich fasse deshalb zusammen:
Wenn die Übertragung nicht mittels Kauf, sondern durch Schenkung oder Teilschenkung erfolgt, erwerben die gesetzlichen Erben (die Kinder) möglicherweise einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Diesen muß das Enkelkind als Beschenkter dann erfüllen, wenn und soweit der Wert des Erworbenen nennenswert höher liegt/lag als die an die Großmutter evtl. erbrachten Leistungen (Rente, Wohnungsrecht, Nießbrauch u.ä.) des Beschenkten u n d die Pfl.berechtigten (Onkel/Tanten, Elternteil des Enkels) weniger von der Schenkerin geerbt haben, als der Pflichteil ausmacht, wobei der geschenkte Wert bzw. Wertanteil zum Nachlasswert hinzuzurechnen ist (neuerdings ist dieser Wert nach Zeitablauf zu staffeln bis er in zehn Jahren -ab Schenkung- auf Null steht). Die Berechnung überläßt man einem Juristen, der die gesammten Fakten des Falles vorgelegt bekommt. Dieses ist eine vereinfachte und abgekürzte Darstellung! Anzuraten ist, dass umgehend die Übertragung notariell erfolgt und -wenn möglich- die Witwe mit den Kindern einen entsprechenden (Abfindungs- bzw.)Pfl.verzichtsvertrag (gegen Geldzahlung soweit sich diese ergibt) abschließt, womit sich späterer Streit vermeiden ließe.
Ich empfehle Ihnen (evtl. auch unter Inanspruchnahme der amtlichen Beratungshilfe), mit einem erbrechtlich ausgerichteten und dienstälteren Notar (evtl. auch Anwalt) Ihres Vertrauens den ganzen Sachverhalt unter Vorlage aller Unterlagen zu erörtern, da dies durch die Internet-Beantwortung nicht ersetzt werden kann oder soll. Da Sie ohnehin einen Notar benötigen: Die entsprechenden Fragenbeantwortungen sind kostenneutral!!
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Für konkrete Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte dabei den Sachverhalt genau und umfassend darstellen/wiederholen.
Freundliche Grüße
H. Gintemann