Pflichtteil abtreten / verzicht, Berechnung

Hallo!
Kind A bekommt vom Vater ein Haus überschrieben.
Kind B und C verzichten auf den ihnen zustehenden Pflichtteil (vom Haus) schriftlich bei der überschreibung des Hauses vorm Notar.
Bruder D verzichtet nicht, er möchte den ihm zustehenden Pflichtteil.
Nach 9 Jahren und 3 Monaten würde er nun auch eine Verzichtserklärung unterschreiben, aber nur gegen Zahlung der Summe XX.
Reicht es nun aus eine Formlose Verzichtserklärung zu schreiben die Kind D zugunsten Kind A unterschreibt, oder muss diese auch vorm Notar o.ä. gemacht werden?

10 Jahre nach der überschreibung hätte Kind D ja sowiso keinen anspruch mehr auf sein Plichtteil vom Haus, nur wenn der Vater in dieser Zeit gestorben wäre. Stimmt das so oder liege ich da falsch?

Und wie berechnet sich der Pflichtteil?

Angenommen der Vater stirbt. Das Haus hat einen Wert von 60.000 Euro
Die Mutter bekommt davon 50%, also 30.000 Euro.
Die restlichen 50% teilen sich die Kinder zu gleichen teilen, was bei 4 Kindern 12,5% also 7500 Euro für jeden sind.

Richtig oder falsch?

Auch Hallo,

bei der Berechnung der 10 Jahresfrist sind unter Umständen Nießbrauchrechte zu beachten, die die 10 Jahresfrist aushebeln könnten:

http://www.ndeex.de/news/1097600304.html

Eine Pflichtteilsverzichtserklärung muß notariell beglaubigt werden.

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles, was in dem obig beschriebenen Fall also 6,25% wären.

Gruß
Tina

Hallo Tina!

Vater und Mutter leben noch, wohnen auch beide noch mit in dem Haus, da sie sich ein lebenslanges Wohnrecht haben eintragen lassen.

Daraufhin würde ja ,laut deinem link, die 10 Jahres Frist erst nach dem Wegfall dieser beginnen, also wenn beide verstorben sind oder das Wohnrecht ausschlagen.
Wiederum steht dort aber auch:
Nach h.M. ist die Einräumung eines Wohnungsrechts dem Nießbrauch gleichzustellen. Die 10-Jahresfrist beginnt also erst zu laufen, wenn das Wohnungsrecht erlischt oder der Berechtigte davon keinen Gebrauch mehr macht. Wird ein nur anteiliges Wohnrecht vorbehalten, nehmen einige Literaturstimmen eine Fristhemmung an, wenn die dem Wohnungsrecht unterliegende Nutzfläche verglichen mit der Restwohnfläche überwiegt; andere sehen die Grenze für eine unschädliche Eigennutzung schon bei 10 – 30 %. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (FamRZ 1999, 1546) wird der Fristbeginn nicht dadurch gehemmt, wenn das Wohnrecht nur an einer von zwei übergebenen Wohnungen vorbehalten wird.

Darin sticht mir folgende Stelle ins Auge:
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (FamRZ 1999, 1546) wird der Fristbeginn nicht dadurch gehemmt, wenn das Wohnrecht nur an einer von zwei übergebenen Wohnungen vorbehalten wird.

In dem Haus gibt es 2 Wohnungen (ist aber eigentlich nur ein 1 FH,ist aber im OG umgebaut zur extra Wohnung), im EG wohnt Vater und Mutter, im OG Kind A mit Frau (LG) und Kind. Dann hätte ja die 10 Jahresfrist doch mit dem Tag der überschreibung begonnen. Oder verstehe ich da was falsch?

Dann steht auch noch im Vertrag das die Nutzung des Wohnrechts / der Wohnung Monatlich mit einem bestimmten Betrag anzusetzen ist. Für was ist das nun wieder gut?
Kann auch leider gerade nicht in den Vetrag reinsehen.

Und die 6,25% sind dann auch richtig, da der Pflichtteil ja nur die hälfte des eigentlichen Erbteils ist. Also nicht 7500,- sondern nur 3750 Euro!

Was dann natürlich noch ist, wie wird den der Wert des Hauses überhaupt ermittelt?

Am Tag der überschreibung vor ~ 10 Jahren hatte das Haus einen Wert von ca. 120.000 DM, also ca. 60.000 Euro. Das Gutachten wurde aber erst nach der Überschreibung durch einen Gutachter festgestellt.

Zwischenzeitlich sind an dem Haus aber diverse umbau und Renovierungen durchgeführt worden die den Wert bestimmt angehoben haben.

Howie

Hallo,

das ist ziemlich kompliziert und falls ich mich irre, bitte ich um Korrektur eines kompetenten Mitlesers:

Soweit ich das verstanden habe, muß das Haus „im wesentlichen“ vom Beschenkten genutzt werden. Welche Urteile es dazu genau gibt könnte man vielleicht im Internetportal Juris nachlesen.

Der Wert des Wohnrechtes mindert das Erbe.

Es gibt zwei Möglichkeiten den Wert des Hauses festzustellen, einmal den Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Überschreibung, einmal den Wert des Hauses zum Zeitpunkt des Erbfalles, wobei der niedrigere Wert genommen werden sollte. Wenn das Gutachten nahe des Überschreibungszeitpunktes erstellt wurde wäre das hilfreich, ansonsten könnten Zahlungsbelege als Beweis dafür dienen, daß die Umbauten vom Beschenkten bezahlt wurden, damit diese Aufwendungen dann vom Hauswert wieder abgezogen werden können.

Gruß
Tina

Soweit ich das verstanden habe, muß das Haus „im wesentlichen“
vom Beschenkten genutzt werden. Welche Urteile es dazu genau
gibt könnte man vielleicht im Internetportal Juris nachlesen.

was heisst im wesentlichen?
Jeder nutzt „seine“ Wohnung, der Rest wird gemeinsam genutzt

Der Wert des Wohnrechtes mindert das Erbe.

Wie mindert er das Erbe? Da ja im Vertrag eine Summe eingetragen ist
(300 DM, ~150 Euro / Monat), wären das ja über die Zeit gerechnet bis jetzt etwa 17.000 Euro. Wird das nun vom Wert des Hauses abgezogen?
Also von den damaligen 60.000?

Es gibt zwei Möglichkeiten den Wert des Hauses festzustellen,
einmal den Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Überschreibung,
einmal den Wert des Hauses zum Zeitpunkt des Erbfalles, wobei
der niedrigere Wert genommen werden sollte. Wenn das Gutachten
nahe des Überschreibungszeitpunktes erstellt wurde wäre das
hilfreich, ansonsten könnten Zahlungsbelege als Beweis dafür
dienen, daß die Umbauten vom Beschenkten bezahlt wurden, damit
diese Aufwendungen dann vom Hauswert wieder abgezogen werden
können.

Das Haus wurde im Januar überschrieben, das Gutachten im April erstellt, also relativ zeitnah.

Und was würde den die Beurkundung des Pflichtteilsverzichtes beim Notar kosten? Das wird ja meist nach dem Wert berechnet und mit % berechnet? Wird dann der wert des Pflichtteils angenommen oder der des Hauses?

Howie

Hi,

sorry, ich bin weder Anwalt noch Notar.

Ich kann zur Höhe der Notarkosten nur sagen, daß uns vor ca. 1 Jahr die Notarkosten aus dem gezahlten Pflichtteilsverzichts-/ Pflichtteilsergän-zungsverzicht berechnet wurden.

Gruß
Tina