Pflichtteil am Erbe?

Hallo, gibt es das Überhaupt,
den anspruch auf ein Pflichtteil am Erbe wenn ein Elternteil
verstorben ist?
Wie kann man es durchsetzen,
ohne in alle Fettnäpfe zu treten?
und hat die Ex-Frau Anspruch darauf?
Heikles Thema.
Gruss Wolfen

Hallo,

die Frage kann so noch nicht beantwortet werden.
War der Verstorbene zum Todeszeitpunkt verheiratet?
Hatte er Nachkommen - wie viele?

Die Ex-Frau des Verstorbenen ist von Gesetz wegen nicht erbberechtigt, sie hat auch keinen Pflichtteilsanspruch. Aber es könnte natürlich auch ein Testament zu ihren Gunsten bestehen.

Gruß Holger

Hallo Wolfen,

den anspruch auf ein Pflichtteil am Erbe wenn ein Elternteil
verstorben ist?

das kommt drauf an, wer im Grundbuch steht (bei Immobilien, darum geht es dir doch, oder?). Ist dein Papa verstorben, stand aber nie im Grundbuch und deine Mama ist lebendig und steht als alleinige Besitzerin im Grundbuch, dann wird auch nix vererbt. Du erbst dann erst, wenn Mama auch stirbt. Würde sie aber vorher die Immobilie deinem Bruder überschreiben und 11 Jahre nach dieser Aktion sterben, dann gehst du leer aus und kannst nichtmal mehr klagen! Die Einspruchsfrist bei sowas liegt bei 10 Jahren, soweit ich weiß.

Wie kann man es durchsetzen,
ohne in alle Fettnäpfe zu treten?

DAS schlag dir aus dem Kopf! Durchsetzten und „keine Fettnäpfe“ schließt sich aus.

und hat die Ex-Frau Anspruch darauf?

Soviel ich weiß kommt das auf euren Ehevertrag und die Scheidung an. Aber sicher bin ich mir nicht obs da nicht was gesetzliches gibt.

Gruß
Helena

Hallo,

wärst Du bitte so freundlich, deine Gedanken etwas zu ordnen, bevor Du sie zu Tastatur bringst? Das erleichtert die Beantwortung ungemein.

Grunsätzlich steht ein Pflichtteil nur dem Ehegatten (und nicht dem Ex-Ehegatten), den Kindern bzw. den Eltern zu (wenn es keine Kinder gibt). Der Pflichtteil entspricht dann der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Insoweit macht es nur Sinn diesen geltend zu machen, wenn man durch Testament auf einen geringeren Anteil als diesen hälftigen gesetzlichen Erbteil gesetzt worden ist.

Durchsetzbar ist er durch Geltendmachung ggf. den Erben und ggf. im Klageweg (üblicherweise Stufenklage auf Auskunft über die Höhe des Erbes und dann Geltendmachung des entsprechenden Pflichtteils). Ohne Fettnäpfchen geht die Geschichte nicht, denn es wird ja einen Grund geben, warum jemand auf weniger als den Pflichtteil gesetzt worden ist, und ebenso Gründe, warum dieser damit nicht einverstanden ist und jetzt seinen Pflichtteil haben möchte. D.h. man ist dann schon in einer Situation, die nicht gerade von Friede, Freude, Eierkuchen geprägt ist.

Schwierig zu entscheiden sind immer die Geschichten mit Berliner Testament, wo die Kinder nach dem Erstversterbenden nichts bekommen sollen und ggf. Sanktionen befürchten müssen, wenn sie dann den Pflichtteil geltend machen. Da muss man sich dann den konkreten Einzelfall sehr genau ansehen.

Gruß vom Wiz

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