Pflichtteil bei Berliner Testament

Hr.A und Fr.B haben ein gemeinsames Berliner Testament gemacht.
Hr.A hat noch zwei Kinder aus erster Ehe die bei seiner Ersten Frau leben. Hr.A und Fr.B haben keine gemeinsamen Kinder.
Erben die Kinder von Hr.A nach dessen Ab leben sofort ihren Pflichtteil oder erst nach dem Ab leben von Fr.B da Sie ja nach dem Berliner Testament erst mal als allein Erbin eingesetzt ist? Muss Fr.B eine Immobilie auf verlangen der Kinder verkaufen?

Man muss zwischen gesetzlichem Erbteil und Pflichtteil unterscheiden: der Pflichtteilsanspruch entsteht IMMER sofort im Erbfall - unabhängig von irgendwelchen testamentarischen Regelungen. Der ‚normale‘ Erbteil kann vom Erblasser - wie hier durch ein Berliner Testament - auch auf später verschoben werden.
D.h. die Kinder aus erster Ehe können das Testament so hinnehmen und ihren gesetzlichen Erbteil nach dem Tod der zweiten Ehefrau ihres Vaters fordern.
Oder sie verzichten auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs und begnügen sich nach dem Tod des Vaters mit ihrem Pflichtteil.
Der Pflichtteil muss von der zweiten Ehefrau ausgezahlt werden - auch wenn sie dafür das Haus beleihen oder verkaufen müsste.

Danke-für die schnelle Antwort

Hi, dabei sollte noch bedacht werden, dass der Pflichtteilsanspruch 3 Jahre nach Kenntnisnahme des Todes des Erblassers erlischt.
MfG ramses90

Es gibt Möglichkeiten, die Pflichtteilsberechtigten zu motivieren, ihren Pflichtteil nicht zu beanspruchen, z.B. die Jastrowsche Formel.

http://de.wikipedia.org/wiki/Jastrowsche_Formel

die jastrwosche klausel macht hier aber keinen sinn, da es sich nicht um die gemeinsamen kinder der ehegatten handelt. mit der jastrowschen klausel wird versucht, den wert des nachlasses (im zweiten erbfall) durch vermächtnisse (im ersten erbfall) zu verringern, damit der pflichtteil beim zweiten erbfall möglichst gering ausfällt.
einen pflichtteil gegen die (hypothetisch) letztversterbende ehefrau gibt es aber nicht.

eine einfache verwirkungsklausel, die natürlich keinen hohen anreiz bildet, den pflichtteil nicht geltendzumachen, würde völlig ausreichen.

die jastrwosche klausel macht hier aber keinen sinn, da es
sich nicht um die gemeinsamen kinder der ehegatten handelt.

Ich habe mir weder den Sachverhalt vollständig erschlossen, noch habe ich mir jetzt noch einmal die Mühe gemacht, mir die Einzelheiten der Jastrowschen Klausel anzusehen. Daher mein Fehler. Besten Dank für deine Korrektur!

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