Pflichtteil bei Erbvertrag

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo,
es geht um Folgendes: meine Mutter und ihr Lebensgefährte haben einen Erbvertrag auf Gegenseitigkeit geschlossen. Jetzt ist ihr Lebensgefährte leider verstorben.
Die Frage ist die - im Erbvertrag hatten sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt, wir drei Kinder meiner Mutter sind als Nacherben eingesetzt.
Die verstorbene Tochter des Lebensgefährten bzw. ihre zwei Kinder sind im Erbvertrag nur nebenbei erwähnt als „die Pflichtteilsansprüche… sind bekannt“.

Inwieweit haben die Enkel einen Pflichtteilsanspruch? Wie hoch wäre dieser?
und - spielt es eine Rolle, dass wir von den Enkel leider nicht mal die Namen und den Aufenthaltsort kennen?

Danke für Eure Hilfe.

Hallo,

wenn der Verstorbene lediglich die eine Tochter hatte, wäre die ohne Testament Alleinerbin, die Enkel bekämen nur dann etwas, wenn die Mutter ebenfalls verstorben wäre. Der Pflichtteilanspruch existiert in Höhe des halben gesetzl. Erbteils, der Tochter steht wertmäßig die Hälfte des Vörmögens zu (in Geld, nicht in Naturalteilung z.B. bei einem Grundstück).

Ingeborg

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Soweit die Kinder der Lebengefährtein noch leben, sind diese pflichtteilsberechtigt und nicht die Enkel.

Sie sind nicht verpflichtet die Kinder zu benachrichtigen oder diese auf den Pflichtteilsanspruch hinzuweisen.

Wenn diese den Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen, so müssten diese sich an die Erben werden - und zwar zunächst an Ihre Mutter.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo gliem,

zur genauen Beantwortung sollte ich den Erbvertrag kennen. Generell ist es so: Die Enkel haben, wenn nichts vermerkt ist im Erbvertrag, einen Pflichtteilsanspruch auf das Erbe, sobald der Lebensgefährte und Ihre Mutter verstorben sind. Wie hoch der ist (in Euro) kann ich Ihnen leider nicht beantworten, da ich nicht weiß, wie viel Nachlasswert vorhanden ist. Der Pflichtteil selbst beträgt aber für die Enkel zusammen 50 %, d. h. jedem Enkel stehen 25 % zu.
Es spielt kiene Rolle, weil bei einer Erbschaft die Erben und auch die Pflichtteilsberechtigten automatisch vom ortsansässigen bzw. zuständigen Nachlassgericht informiert werden.
Falls noch Fragen offen stehen, bin ich gerne bereit, diese zu beantworten. Liebe Grüße aus Stuttgart

Sehr geehrter Experte,

danke für die ersten Informationen.

Im Erbvertrag steht meine Mutter als Erbe drin, wir drei Kinder sind als Nacherben drin.

Insofern wäre meine Mutter die einzige Erbin?
Und wir wären sowieso erst „dran“, wenn sie verstirbt?

Die Enkel - die ja ihren Pflichtteil haben sollen! - würden wann erben?
Und - in Höhe von 1/4 vom Gesamterbe?
Sie können es ja aktiv oder passiv ausschlagen, oder?
wenn sie sich überhaupt nicht melden?

Danke für die Hilfe,

zur Frage 1:
Der Pflichttei beträgt je 1/4 am Nachlass des Vaters.

Zur Frage 2:
Nein. Das Nachlassgericht wird ermitteln und dann müssen die Pflichtteilsberechtigten reagieren binnen der gesetzlichen Verjährungsfrist (3 Jahre)

ml.

Hallo Gliem,

Ihre Mutter wäre die einzige Erbin und Sie würden nach ihr Erben, ja genau so.
Der Pflichtteil steht den Enkeln schon jetzt zu, da deren Vater gestorben ist und sie in gerader Linie verwandet sind zum Verstorbenen (gerade Linie bedeutet Eltern, Kind, Großeltern). Sie bekommen ein Viertel vom Gesamtnachlass als Pflichtteil. Man hat generell 6 Wochen Zeit, um ein Erbe auszuschlagen oder anzunehmen. Beim Pflichtteil ist es allerdings so, dass der Pflichtteil kein Erbe an sich ist, sondern der gesetzliche Teil, der einem Verwandten ersten Grades zusteht, wenn er vom Erblasser als Erbe ausgeschlossen wird. D. h. selbst wenn die Pflichtteilsberechtigten nicht auf Anhieb gefunden werden, verbleibt deren Erbanteil beim Nachlassgericht in Verwahrung, in einer sogenannten Nachlasspflegschaft, bis man weiß, was mit den Erben geschehen ist (ob sie nur nicht aufzufinden waren oder ob sie viell. bereits tot sind etc.)
LG

Der Fall ist der typische Pflichtteil-Fall, wobei die nächsten Angehörigen infolge eines Erbvertrages vom Erbe ausgeschlossen worden sind. Selbstverständlich haben die Enkel den Pflichtteilsanpruch, und zwar i.H.v. zusammen 50 % des Netto-Nachlassen, wenn keine weiteren Personen infrage kommen. Dabei ist natürlich völlig irrelevant, ob Namen, Adressen etc. von den Enkeln bekannt sind oder nicht. Dadurch kann niemals ein Recht infrage gestellt werden können - was auch sicher niemand geändert haben möchte.
(Nichts für ungut…)
H.G.