Liebe/-r Experte/-in,
Guten Tag,
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Frage:
Ich bin seit 7 Jahren geschieden und habe zwei Kinder, 18 und 21 Jahre.
Habe meine Kinder vom Erbe im Testament ausgeschlossen. Ich besitze kein Vermögen, keine Lebensversicherung.
Wie sieht es mit dem Pflichtteil von Inventar (Möbel, elektrische und technische Geräte, wie z.B. Waschmaschine, Fernseher, Musikanlage,PC usw.) weiter aus? Dafür habe ich im Testament jedemand anders bestimmt.
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Frage:
Ich habe einen Schuldschein von meiner Exfrau, Urteil und Titel über 12000 €.
Sie zahlt es nicht zurück, hat E.V. abgegeben.
Wie sieht es hier mit dem Pflichtteil aus,
wenn ich den Schuldschein jemand anders vererbe?
Danke für einen Tipp
Viele Grüße
Michael Einstein
Hallo,
theoretisch zählen alle Vermögenswerte (Hausrat etc., nicht durchsetzbarer Schuldschein) bei der Pflichtteilberechnung mit. Wie dann die praktische Handhabeung bei einer nicht durchsetzbaren Forderung ist. da habe ich keine Ahnung. Ich könnte mir für den Fall einen privatschriftlichen Vertrag vorstellen, der zur Zahlung des Pflichtteils verpflichtet, falls die ganze Forderung bzw. Teile davon durchsetzbar sein.
Ingeborg
Der Pfl.anspruch wird nach dem hinterlassenen Netto-Vermögen berechnet. Die einzelnen Posten (Gegenstände, Aktien o.ä.) werden zum Verkehrswert eingesetzt. Was nicht verkäuflich ist, hat Null-Wert. Ein Schuldschein wird ebenso gehandhabt. In Ihrem Fall wohl auch mit Null. Sie können ihn vererben, da er ja später einen „Wert“ erhalten könnte.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.
herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.
Da Sie kaum Vermögen haben, wird das Pflichtteil kaum eine Rolle spielen.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Letzlich kommt es für die Berechnung auf den Wert Ihres Hausrates an.
Der Schuldschein fällt auch in den pflichtteilsrelevanten Nachlass. Ob und in wieweit dieser für den Pflichtteil eine Rolle spielt, hängt von dessen Wert. Wenn die Forderung nicht zu realisieren ist, hat er auch keinen entsprechenden Wert.
Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
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